Besteht die - sich aus der Kammerangehörigkeit ergebende - Fondsmitgliedschaft nicht das ganze Beitragsjahr hindurch, ist (für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) gemäß Pkt. IV. Abs. 10 der Beitragsordnung der Fondsbeitrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mitgliedschaft im Beitragsjahr zu aliquotieren, wobei Teile von Monaten als volle Monate zu rechnen sind. Die zuletzt genannte Bestimmung geht davon aus, dass die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds einer bestimmten Ärztekammer auch nur für Teile eines Beitrags-(Kalender-)jahres bestehen kann, was sich schon daraus ergibt, dass die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, die gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 Voraussetzung für die Beitragspflicht ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998 auch während eines Kalenderjahres enden kann.
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