Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner, die Hofrätin Mag. Zehetner und den Hofrat Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. September 2023, Zl. LVwG-351419/2/BZ, betreffend Einstellung von Sozialhilfe-Leistungen (mitbeteiligte Partei: E C), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Am 19. Dezember 2022 stellte die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs.
2 Mit Bescheid vom 3. März 2023 wurde unter anderem über den Antrag vom 19. Dezember 2022 entschieden und diesbezüglich Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Leistungen ab 19. Dezember 2022 zuerkannt. Die Leistung wurde bis 30. Juni 2023 befristet.
3 Mit Bescheid vom 4. Juli 2023 wurde der mitbeteiligten Partei wegen eines Antrages vom 26. Juni 2023 Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von monatlichen näher genannten Leistungen ab 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 zuerkannt.
4 Mit Bescheid vom 8. August 2023 wurden die mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2023 zuerkannte Leistung mit 15. Mai 2023 eingestellt (Spruchpunkt 1.) und die mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2023 zuerkannte Leistung mit 1. Juli 2023 eingestellt (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund des von ihr im Zuge der Vorfrage berechneten „Billigkeitsunterhalts“ wäre eine Verfolgung der Unterhaltsansprüche gegenüber dem geschiedenen Ehemann der mitbeteiligten Partei und einer damit einhergehenden Erhöhung nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls nicht offenbar aussichtslos und unzumutbar gewesen. Da die mitbeteiligte Partei die Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehemann nicht verfolgt habe, sei eine der sachlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe weggefallen und es sei „der Bescheid“ daher rückwirkend einzustellen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, dass die Rechtsverfolgung gemäß § 14 Abs. 3 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz-Oö. SOHAG „möglichst aussichtsreich und zumutbar“ sein müsse. Weiters sehe § 14 Abs. 3 Oö. SOHAG die Möglichkeit des Trägers der Sozialhilfe vor, sich allenfalls Ansprüche abtreten zu lassen. Wegen des gegenständlich bestehenden Prozess-und Kostenrisikos hätten die zuerkannten Sozialhilfeleistungen nicht eingestellt werden dürfen.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 4.2.2026, Ra 2025/10/0167; 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).
11 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Amtsrevision wird geltend gemacht, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ansprüche gegen dritte Personen und insbesondere Unterhaltsansprüche grundsätzlich zu verfolgen seien, wenn dies das jeweilige Landesgesetz vorsehe. Das angefochtene Erkenntnis enthalte keine konkrete Darlegung, weshalb ein Verfahrenserfolg als offensichtlich nicht hinreichend erfolgsversprechend und das daraus resultierende Prozess-und Kostenrisiko unverhältnismäßig angesehen werde. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte durch Sozialhilfebezieher*innen“. Es wäre zu klären, „welche grundsätzlichen Kriterien für die Beurteilung eines Prozess- und Kostenrisikos als verhältnismäßig bzw. unverhältnismäßig bei der Verfolgung von Ansprüchen gegen dritte Personen heranzuziehen“ seien oder „ob ein Kostenrisiko, welches nahezu jedem Gerichtsverfahren immanent ist, als grundsätzlich gegebenes und selbst im Falle der bewilligten Verfahrenshilfe nicht vollständig vermeidbares Risiko hinzunehmen ist.“ Weiters hafte dem angefochtenen Erkenntnis ein grundlegender Begründungmangel an, da diesem nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher konkreten Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelange, dass das Prozess-und Kostenrisiko unverhältnismäßig und die Unterhaltsverfolgung unzumutbar oder aussichtslos sei. Das Verwaltungsgericht habe auch rechtswidrig keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
12 Dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers mangelt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. etwa VwGH 24.4.2026, Ra 2025/10/0005, mwN; vgl. zur erforderlichen fallbezogenen Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung etwa auch VwGH 29.2.2024, Ro 2023/10/0035, mwN).
13 Mit dem bloßen Hinweis auf eine grob mangelhafte Begründung und die Nichtdurchführung einer Verhandlung wurden die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan.
14 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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