Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des mj. T T, vertreten durch die Prutsch-Lang&Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2023, Zl. W203 2260646-1/3E, betreffend Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2022 wurde die Teilnahme des Revisionswerbers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 untersagt (Spruchpunkt 1.) und angeordnet, dass dieser seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird ausgeführt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Entscheidung, dass der Revisionswerber die Externistenprüfung nicht bestanden habe, sei durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. November 2022, rechtskräftig geworden, nicht zutreffe, da gegen diese Entscheidung fristgerecht außerordentliche Revision erhoben worden sei. Nach wie vor „strittig“ sei daher, ob der „Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts“ im Sinne des § 11 „Abs. 2“ Schulpflichtgesetz entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung erbracht worden sei oder nicht.
Da eine „endgültige Entscheidung“ darüber, ob die gegenständliche Prüfung entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die Externistenprüfung durchgeführt worden sei, fehle, habe der Revisionswerber entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes auch ein Interesse an einer Sachentscheidung darüber, ob der von der belangten Behörde getätigte Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht erfolgt sei. „Abschließend ist daher darauf hinzuweisen, dass somit ein erörterungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt, weshalb fallgegenständlich-und dies entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes-jedenfalls eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 144 Abs. 4 BVG vorliegt, weshalb eine außerordentliche Revision jedenfalls zulässig ist.“
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vielfach betont, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0373, mwN).
8 Ein solcher Fall liegt hier vor, stellen doch die wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar; es wird damit nicht aufgezeigt, zu welchen konkreten Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, uneinheitlich sei oder inwiefern das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.
9 Darüber hinaus sei angemerkt, dass gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung hat, das bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist somit trotz Erhebung einer Revision vollstreckbar.
10 Die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof hindert die Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes oder dessen Vollstreckbarkeit nicht (vgl. etwa VwGH 28.2.2022, Ra 2020/12/0042).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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