JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0065 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Umweltrecht
04. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des S M, vertreten durch die Eisner Ruhdorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. März 2025, Zl. LVwG S 601/001 224, betreffend Bestrafung nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Dezember 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als Eigentümer näher genannter Grundstücke in der KG W zu verantworten, dass „in der Zeit zwischen jedenfalls 22.09.2022 und 04.10.2023“ auf diesen Grundstücken mit der Flächenwidmung „Grünland Land und Forstwirtschaft“, außerhalb des Ortsbereichs als einem baulich und funktional zusammenhängenden Siedlungsgebiet, ein Bauwerk, welches kein Gebäude sei, nämlich eine Folienteichanlage mit einer Größe „an die 2000 m 2“ und einer Tiefe von rund drei bis vier Metern, somit ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und welches infolge des Wasserdrucks mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei, ohne die dafür nach § 7 Abs. 1 Z 1 erster Fall Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) erforderliche Errichtungsbewilligung errichtet worden sei, weshalb über ihn gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 NÖ NSchG 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von € 2000, (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt wurde. Weiters wurde der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 200, verpflichtet.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. März 2025 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.), der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400, verpflichtet (Spruchpunkt 2.) und ausgesprochen, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).

7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Beurteilung, ob die in Rede stehende Folienteichanlage ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 darstelle, auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2008/05/0113, gestützt. Dieses sei aber zu einem Sachverhalt ergangen, der sich vom vorliegenden dahin unterscheide, dass im Revisionsfall keine Erdarbeiten durchgeführt worden seien, weil es die „Grube“ bereits seit Jahrzehnten gegeben habe. Weiters sei es zu keiner „dichten Verlegung der Folie“ gekommen, es seien zwar Teilflächen mit Teichfolie ausgelegt und gesichert worden, im zentralen mittleren Bereich sei aber keine Folie verlegt worden. Es sei auch keine Lehmschicht aufgebracht bzw. diese mit Rundkies abgedeckt worden. Die „Grube“ sei vom Revisionswerber auch nicht mit Wasser befüllt worden, es handle „sich ausschließlich um Niederschlagswasser“. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu „Art, Umfang, Qualität und Einfluss eines Menschen auf die Qualifikation als bauliche Anlage und insbesondere hier einer ‚Teichanlage‘“.

8 Mit den zuletzt wiedergegebenen allgemein gehaltenen Ausführungen wird allerdings nicht konkret dargelegt, welche im Revisionsfall relevante Rechtsfrage zu klären wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis 2008/05/0113 zu einer Teichanlage in der Größe von 650 m 2 und einer Tiefe von bis zu drei Metern bereits (unter anderem) darauf hingewiesen, dass zur dichten Verlegung einer Folie und zur sicheren Fixierung dieser Folie bautechnische Kenntnisse in einem nicht unwesentlichen Maß erforderlich sind. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass bei einer befüllten Teichanlage der dort vorliegenden Größenordnung die Voraussetzung der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ebenfalls erfüllt ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde im Revisionsfall bei einer Teichanlage in der Größe von annähernd 2000 m 2 und einer Tiefe von rund drei bis vier Metern eine seit Jahren bestehende Erdvertiefung mit einer 7,5 Meter breiten Folie, die im Überlappungsbereich miteinander verklebt worden sei, ausgestattet. Am oberen Rand der Erdvertiefung sei die Folie mit Sandsäcken befestigt worden; die Folie sei im abfallenden Böschungsbereich, nicht aber am Grund der Erdvertiefung verlegt worden.

9 Ausgehend von diesen Feststellungen wird vom Revisionswerber aber nicht dargelegt, warum die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte hg. Judikatur im Revisionsfall nicht maßgeblich sein sollte, ändert der bloße Umstand, dass hier eine andere Form der Befestigung gewählt, am Grund keine Folie aufgebracht und die Befüllung natürlichen Vorgängen überlassen wurde, nichts an der Beurteilung als bauliche Anlage (Bauwerk, das kein Gebäude ist). Unter welchen Gesichtspunkten es im Revisionsfall einer weiteren höchstgerichtlichen Klärung bedarf, wird mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen jedenfalls nicht dargelegt.

10 Der Revisionswerber wendet sich in seiner Zulässigkeitsbegründung auch gegen „die weitere Begründung für die Kraftschlüssigkeit mit dem Boden“. Das Verwaltungsgericht begründe die Kraftschlüssigkeit (neben dem auf das hg. Erkenntnis 2008/05/0113 bezogenen Verweis darauf, dass „das Wasser die Kraftschlüssigkeit des Bauwerks begründet“) gestützt auf ein Amtssachverständigengutachten damit, dass „bereits das Eigengewicht der verklebten Folie und der lose (!) Schutz vor Verwehung (Sandsäcke, Steinplatten) eine Kraftschlüssigkeit mit dem Boden“ herstellten. Es fehle Rechtsprechung dazu, ob „das Verlegen und Beschweren von Folien mit losen Platten/Sandsäcken ... bereits eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ herstelle.

11 Zu diesem Vorbringen genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Revision unzulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis wie hierauf einer tragfähigen Begründung beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt. Wenn einer tragfähigen Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, kann die Revision zurückgewiesen werden, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen unzutreffend waren (vgl. VwGH 4.10.2023, Ra 2022/10/0072, mit Verweis auf VwGH 3.3.2023, Ra 2021/10/0178; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135; 20.6.2022, Ra 2022/10/0038).

12 In der Zulässigkeitsbegründung wird schließlich geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob „eine ... ‚Erweiterung des Vorwurfes im Spruch, trotz Fallenlassen des expliziten Vorwurfes‘ durch das Landesverwaltungsgericht zulässig“ sei. Es sei „die im Spruch ... als Folienteichanlage bezeichnete bauliche Anlage“ unzulässig „um die Errichtung einer Stützmauer bzw. andere Plattformen“ erweitert worden. Die Stützmauer sei „im ursprünglichen Spruch (gemäß Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.11.2022)“ ausdrücklich angeführt und „der Vorwurf in der Folge von der Behörde fallen gelassen“ worden. Der Vorwurf werde vom Verwaltungsgericht durch „eine erweiternde und damit rechtswidrige Auslegung des Spruchpunktes wieder verfahrensgegenständlich“.

13 Dem ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses nicht verändert, sondern durch Abweisung der Beschwerde übernommen hat. Es kann daher von einer „Erweiterung des Vorwurfes im Spruch“ keine Rede sein, sodass mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG schon deshalb nicht dargelegt wird. Aus welchen Gründen der Revisionswerber zudem die Ansicht zu vertreten können glaubt, es sei der Vorwurf bezüglich einer Stützmauer „von der Behörde fallen gelassen“ worden, wird nicht ausgeführt. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf verwiesen, dass eine behördliche (Teil ) Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht aktenkundig sei. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigenin Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers und unter Verweis auf hg. Judikatur (VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0025) begründet, warum eine genaue Anführung sämtlicher Bestandteile der baulichen Anlage im Spruch des Straferkenntnisses nicht erforderlich gewesen sei, um dem Revisionswerber zu ermöglichen, seine Verteidigungsrechte hinreichend wahrnehmen zu können, und ihn nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen. Dass das Verwaltungsgericht mit dieser Beurteilung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wird vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. August 2025