JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0061 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Mai 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des D U in A, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12. Februar 2024, Zl. KLVwG 2070/13/2022, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Februar 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Beschwerdeverfahren einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer (näher beschriebenen) Bogenhalle zur Schafhaltung gemäß § 5 Abs. 1 lit. i iVm § 9 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 K NSG 2002 ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.

2 2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

3 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).

4 3. Der Revisionswerber bringt in seiner außerordentlichen Revision unter der Überschrift „I. Beschwerdepunkt“ vor, die „Behörde“ habe mit Blick auf die fallbezogene Anwendung der Gesetzesbegriffe der „freien Landschaft“ und der „nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ die Bestimmungen der §§ 5, 8 und 9 K NSG 2002 verletzt. Weiters habe die „Behörde“ die „Bestimmungen der §§ 33, 34 AVG und der §§ 58 bis 60 AVG, grob verletzt“, indem sie das „Verfahren mangelhaft ohne Aufnahme entsprechender Beweise geführt“ und „wesentlichen Beweisanträgen keine Folge gegeben“ habe und „infolge dessen zu fragwürdigen, höchst mangelhaften Feststellungen gekommen“ sei.

5 Als „Beschwerdegrund“ würden „Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Mangelhaftigkeit desselben sowie auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht“; dabei werde darauf verwiesen, „dass die einzelnen Beschwerdepunkte nur demonstrativ herangezogen werden und dem Gerichtshof mit dieser Geltendmachung keinesfalls vorgegriffen werden soll, inwieweit bei Prüfung der Sach und Rechtslage der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass etwa eine andere Rechtswidrigkeit vorliegen würde, die er auch von Amtswegen aufzugreifen in der Lage wäre“.

6 4. Mit diesem Vorbringen zu einer (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden lediglich Aufhebungsgründe (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG) unterbreitet; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit nicht dargelegt (vgl. etwa VwGH 5.5.2020, Ra 2020/07/0031, oder 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, jeweils mwN).

7 Auch mit der damit verbundenen Behauptung einer Verletzung von bestimmten materiell rechtlichen bzw. verfahrensrechtlichen Bestimmungen (vgl. Rz 4) macht der Revisionswerber keinen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, sondern lediglich Revisionsgründe, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2023/10/0337, mwN).

8 5. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. Mai 2024

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