Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Dr. A B, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2022, W228 2224715-1/36E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 2. Pensionsversicherungsanstalt und 3. der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK; nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse-ÖGK) sprach mit Bescheid vom 16. September 2019, Spruchpunkt 1., aus, der Revisionswerber unterliege aufgrund „seiner Beschäftigung als Geschäftsführer beim Dienstgeber X, teilrechtsfähiger Bereich des Österreichischen Patentamtes“ im Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 3. April 2015 nicht der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.
2 Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides sprach die WGKK aus, der Revisionswerber unterliege aufgrund „seiner behaupteten Beschäftigung als Abteilungsleiter der Abteilung Patent Services beim Dienstgeber X, teilrechtsfähiger Bereich des Österreichischen Patentamtes“ im Zeitraum von 21. November 2013 bis 3. April 2015 nicht der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.
3 Die gegen diese beiden Spruchpunkte des genannten Bescheides vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A.1.) I. des (nur in diesem Umfang) angefochtenen Erkenntnisses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
4 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses stellte das Bundesverwaltungsgericht zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, der Revisionswerber sei zunächst mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 zum provisorischen Leiter des Österreichischen Patentamts (ÖPA) und schließlich mit Wirkung vom 4. April 2005 zu dessen Präsidenten bestellt worden. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode sei er mit Wirkung vom 4. April 2010 als Präsident des ÖPA wiederbestellt worden und habe diese Funktion bis zum 3. April 2015 ausgeübt. In dieser Funktion sei der Revisionswerber Beamter der Funktionsgruppe A1/8 gewesen; zeit-und mengenmäßige Mehrleistungen seien im Bezug des Revisionswerbers mitabgegolten worden.
5 Der Arbeitsplatz des Präsidenten des ÖPA sei hinsichtlich der Dienst-und Fachaufsicht dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar untergeordnet gewesen. Als Präsident des ÖPA sei der Beschwerdeführer zugleich Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs des ÖPA, der als X“ aufgetreten sei, gewesen.
6 Die Arbeitsplatzbeschreibung für den Präsidenten des ÖPA habe insbesondere unter der Überschrift „Aufgaben des Arbeitsplatzes“ die „Geschäftsführung im Bereich Teilrechtsfähigkeit“, unter der Überschrift „Ziele des Arbeitsplatzes“ die „Letztverantwortung und Geschäftsführung für den Bereich der Teilrechtsfähigkeit“, unter der Überschrift „Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind“ die „Entscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung des Bereichs der Teilrechtsfähigkeit“ und unter der Überschrift „Approbations-und Unterschriftsbefugnis“ die „Genehmigung aller Geschäftsstücke im Bereich der Teilrechtsfähigkeit“ mitumfasst.
7 Am 24. November 2004 habe das „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ mit dem Revisionswerber eine Vereinbarung abgeschlossen, die unter anderem folgende Bestimmungen umfasst habe:
„§ 1 Anstellungsverhältnis
Zwischen dem BMVIT und dem Geschäftsführer wird mit dem Zeitpunkt und auf die Dauer seiner Bestellung als Präsident des Österreichischen Patentamtes ein Anstellungsverhältnis bezüglich der Geschäftsführung des Unternehmensbereiches Teilrechtsfähigkeit gemäß § 58b Abs. 3 des Patentgesetzes i.d.F. der Patentrechts-Novelle 2004 abgeschlossen.
§ 2 Aufgaben
(1) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung des Unternehmensbereiches des Österreichischen Patentamtes (teilrechtsfähiger Bereich).
(2) Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers sind insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen des § 58 Abs. 3 sowie der §§ 58a und 58b des Patentgesetzes i.d.F. der Patentrechts-Novelle 2004.
(3) Der Geschäftsführer hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und ist hierbei verpflichtet, Mehrarbeit und Überstunden im erforderlichen Ausmaß zu leisten.
§ 3 Gehalt
(1) Dem Geschäftsführer gebührt unbeschadet seiner Entlohnung als Bundesbediensteter (Präsident des Patentamtes-Verwaltungsbereich) für seine gesamte Tätigkeit als Geschäftsführer des Unternehmensbereiches Teilrechtsfähigkeit ein jährliches Entgelt in Höhe von 65 % des jeweiligen Jahresbezuges eines Bundesbeamten A1/9 Stufe 2 (oder eines vergleichbaren Nachfolgebezuges) zuzüglich 0,5 % der Umsatzerlöse des unmittelbaren Vorjahres (bis zur Feststellung der Bilanz: vorschussweise des letzten abgerechneten Bilanzjahres), zahlbar in 14 gleich hohen Teilbeträgen, und zwar in 12 Teilen zum Monatsersten und je einem Teil zum 1.6. und zum 1.12. jeden Jahres.
(2) Dauert die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist der 13. oder 14. Teilbetrag entsprechend zu aliquotieren.
(3) Erfolgsabhängige Prämien sind nicht vereinbart.
[...]“
8 X habe Unternehmen Hilfe und Informationen in Gestalt von Patentrecherchen angeboten, um nutzlose Aufwendungen für Doppelerfindungen zu vermeiden. Die Tätigkeit von X habe im Wesentlichen die Durchführung von Patentrecherchen für nationale und internationale Auftraggeber in Konkurrenz mit anderen Anbietern umfasst. Wesentliche Aufgabe des Revisionswerbers als Geschäftsführer sei gewesen, die Finanzierung des Unternehmens durch das Akquirieren von ausreichend Aufträgen sicherzustellen, um positiv zu bilanzieren.
9 Die Beschäftigung des Revisionswerbers als Geschäftsführer von X sei Teil seines Beamten-Dienstverhältnisses als Präsident des ÖPA gewesen. Sie sei zudem weder organisatorisch noch räumlich von jener als Präsident des ÖPA zu trennen gewesen. Bei Terminen, die vom Revisionswerber als Präsident des ÖPA wahrgenommen worden seien, habe dieser auch im Interesse von X gehandelt. Der Revisionswerber habe die Tätigkeiten jeweils in denselben Räumlichkeiten ausgeübt. Die auf einer Planstelle des ÖPA beschäftigte Assistentin des Präsidenten des ÖPA sei dem Revisionswerber auch für seine Tätigkeit als Geschäftsführer zur Verfügung gestanden.
10 Aufgrund des Anstellungsvertrages vom 24. November 2004 habe der Revisionswerber neben seinen Bezügen als Präsident des ÖPA ein zusätzliches Gehalt als Geschäftsführer von X bezogen und sei zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
11 Am 10. Juni 2013 habe die damalige Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den Revisionswerber schriftlich angewiesen, sämtliche auf diese Vereinbarung gründenden Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen, da die Leitung des teilrechtsfähigen Bereichs zu den Aufgaben des Präsidenten des ÖPA gezählt und keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung begründet habe. Zudem habe der Anstellungsvertrag vom 24. November 2004-so die weitere Begründung dieser Weisung-einer Rechtsgrundlage entbehrt und sei rechtsunwirksam gewesen. Am 23. Juli 2013 sei die Weisung schriftlich wiederholt worden. Mit Wirkung vom Dezember 2013 seien die Zahlungen für die Geschäftsführungstätigkeit eingestellt worden.
12 Den Bescheid, mit dem „die Weisung der Bundesministerin bestätigt“ worden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision der auch hier revisionswerbenden Partei mit dem Erkenntnis VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und dabei insbesondere darauf abgestellt, dass die Vereinbarung vom 24. November 2004-unbeschadet der Frage ihrer Nichtigkeit-jedenfalls in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen zum in den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen dahingehend auszulegen sei, dass eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Revisionswerber einerseits und dem teilrechtsfähigen Bereich des ÖPA, als dessen Vertreter der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufgetreten sei, andererseits, geschlossen werden habe sollen, weshalb sich ergebe, dass eine Verpflichtung des Revisionswerbers, die Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches des ÖPA im Rahmen seiner Arbeitsplatzaufgaben als Beamter oder im Rahmen einer Nebentätigkeit für den Bund auszuüben, nicht bestanden habe, woraus wiederum folge, dass den Revisionswerber keine im Beamtendienstrecht gegründete Befolgungspflicht in Ansehung von Weisungen, welche die Gestion dieses Bereiches berühren, treffe.
13 Im arbeits-und sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die vom Revisionswerber nachträglich eingeforderten Bezüge sowie der Pensionskassenbeiträge für seine Tätigkeit als Geschäftsführer im Zeitraum Dezember 2013 bis Februar 2015 habe der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 28. Juni 2016, 8 ObA 40/16i, ausgesprochen, dass der Anstellungsvertrag vom 24. Juni 2004 nichtig gewesen sei. Der Präsident des ÖPA sei ex lege zugleich Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereiches gewesen, ohne dass es eines Bestellungsaktes oder des Abschlusses eines Anstellungsvertrages bedurft hätte. Für den Abschluss eines Anstellungsvertrages für die Funktion des Geschäftsführers des teilrechtsfähigen Bereiches habe es keine gesetzliche Grundlage gegeben.
14 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 habe X unter Berufung auf das genannte Urteil des Obersten Gerichtshofes die WGKK um die Rückerstattung der für den Zeitraum 1. August 2013 bis 28. Februar 2015 geleisteten Dienstgeberbeiträge aus dem Anstellungsvertrag vom 24. November 2004 ersucht. Infolgedessen habe die WGKK die Abmeldung per 28. Februar 2015 auf 31. Juli 2013 korrigiert sowie die in diesem Zeitraum für die Tätigkeit des Revisionswerbers als Geschäftsführer angefallenen Versicherungszeiten „storniert“ und sei dem Gesuch von X auf Beitragsrückerstattung nachgekommen.
15 Mit Urteil vom 25. März 2022, 24 Cga 85/16v, habe das Arbeits-und Sozialgericht Wien den im Klagsweg geltend gemachten Rückforderungsanspruch gegen den Revisionswerber betreffend Leistungen der X aus dem Anstellungsvertrag im Zeitraum Juli 2013 bis Februar 2015 bestätigt. Begründend sei ausgeführt worden, dass die Tätigkeit des Revisionswerbers als Geschäftsführer von X dem Funktions-und Aufgabenbereich des Präsidenten des ÖPA immanent gewesen sei.
16 Was allfällige Tätigkeiten des Revisionswerbers im Geschäftsbereich der Abteilung Patent Services betreffe (Spruchpunkt 2. des Bescheides der WGKK), stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der teilrechtsfähige Bereich des ÖPA (X) habe sich in fünf Abteilungen untergliedert, darunter die Abteilung Patent Services (PS). Die Kernaufgabe der Abteilung PS habe in der Durchführung von Patentrecherchen für Auftraggeber aus dem In-und Ausland-sowohl für einzelne Unternehmen als auch für Patentämter anderer Staaten-bestanden.
17 Der stellvertretende Geschäftsführer von X, R S, sowie der Leiter der Abteilung PS, A R, seien zeitgleich zum 30. November 2013 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Seit Beginn des Jahres 2013 habe sich der Revisionswerber-neben bzw. in Unterstützung von R S-besonders der Akquisition von Aufträgen für die Abteilung PS gewidmet und diese Tätigkeit auch nach dem Ausscheiden von R S fortgesetzt. Die Führung der Dienst-und Fachaufsicht über das Personal und andere Führungsaufgaben in der Abteilung PS seien von der stellvertretenden Abteilungsleiterin übernommen worden, während sich der Revisionswerber weiterhin vornehmlich der Akquisition von Aufträgen für die Abteilung PS im In-und Ausland gewidmet habe. Zu diesem Zweck sei der Schwerpunkt seiner Tätigkeiten auf dem Besuch von Veranstaltungen und Auslandsreisen gelegen. Der Revisionswerber sei weder zu einem bestimmten Stundenausmaß mit den Agenden der Abteilung PS beschäftigt gewesen, noch habe er sich während Auslandsaufenthalten, in denen er nach seinem Verständnis keine dienstlichen Aufgaben als Abteilungsleiter zu erfüllen gehabt habe, frei genommen.
18 Der Revisionswerber sei bei der Betreuung von Agenden der Abteilung PS nicht im Rahmen eines gesonderten Dienstverhältnisses-neben seiner Funktion als Präsident des ÖPA und Geschäftsführer von X-tätig geworden. Die Übernahme der Akquisitionsmaßnahmen zur Sicherstellung der Auftragslage in der Abteilung PS sei in der Funktion als Geschäftsführer von X erfolgt, für deren ausgewogene Bilanz er letztverantwortlich gewesen sei. Somit sei dieses Tätigkeitsfeld wiederum der Position des Revisionswerbers als Präsident des ÖPA zurechenbar gewesen.
19 Der Revisionswerber habe mit dem damaligen Leiter der Personalabteilung von X ein Gespräch betreffend die grundsätzliche Zulässigkeit der Übernahme der Funktion des Abteilungsleiters zusätzlich zu seiner Funktion als Präsident und Geschäftsführer geführt. Eine konkrete Erörterung der Möglichkeit einer formalen Selbstbestellung zum Abteilungsleiter und ein allfälliger daraus resultierender zusätzlicher Entgeltanspruch des Revisionswerbers seien jedoch nicht besprochen worden. Im Vorfeld habe der Revisionswerber dem „zuständigen Sektionschef“ C W telefonisch mitgeteilt, dass er die Tätigkeit des scheidenden Abteilungsleiters übernehmen werde. Mit E-Mail vom 20. November 2013 habe der Revisionswerber der Belegschaft von X bekanntgegeben, dass er sich in seiner Verantwortung als Geschäftsführer von X entschlossen habe, zusätzlich selbst die „Leitung von PS“ zu übernehmen, und dass eine namentlich genannte Person ihn als seine „PS-Stellvertreterin“ unterstützen und entlasten werde. Der Revisionswerber habe im Lagebericht zum Jahresabschluss 2013 bekanntgegeben, dass die Position des ausgeschiedenen stellvertretenden Geschäftsführers nicht nachbesetzt werde und er selbst nunmehr auch die Leitung der Abteilung PS wahrnehme. Im Lagebericht zum Jahresabschluss 2014 habe der Revisionswerber diesbezüglich ergänzt, dass er diese Aufgaben auch nach dem Auslaufen seines Geschäftsführermandates vertraglich weiter wahrnehmen werde. Im Rahmen der jährlichen Jahresabschlussbesprechung zwischen (insbesondere) C W und dem Revisionswerber sei der jeweilige Jahresabschluss samt Lagebericht besprochen worden. Der Revisionswerber habe C W oder einen seiner Vertreter nicht konkret davon in Kenntnis gesetzt, dass er (formell) die Position des Leiters der Abteilung PS einnehmen wolle bzw. eingenommen habe. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Sektionschefs oder eines seiner Vertreter zu einem solchen Vorgang sei nicht erfolgt.
20 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der WGKK aus, nach § 58 Abs. 3 Patentgesetz 1970 in der Fassung der Patentrechtsnovelle 2004, BGBl. I Nr. 149/2004, sei der Präsident des Patentamts gleichzeitig (ex lege) Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs gewesen. Ein Bestellungsakt bzw. der Abschluss eines eigenen Anstellungsvertrags sei weder erforderlich noch im Gesetz vorgesehen gewesen (Hinweis auf OGH 28.6.2016, 8 ObA 40/16i). §§ 58a und 58b leg. cit. hätten die nähere Ausgestaltung der Rechtspersönlichkeit des teilrechtsfähigen Bereiches und dessen Leistungen bestimmt. § 58a Abs. 3 Z 2 leg. cit. habe das ÖPA im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit Service-und Informationsleistungen, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht werden hätten können, mit der Buchführung und der sonstigen Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung ermächtigt. Somit habe Teilrechtsfähigkeit nur zur Begründung von Dienstverhältnissen für die Anstellung von anderen Personen für die zu erbringenden Service-und Informationsleistungen bestanden. Der Abschluss eines Dienstvertrages für die Funktion des Geschäftsführers des teilrechtsfähigen Bereichs sei auf der Grundlage dieser Bestimmung nicht in Betracht gekommen. Vielmehr habe § 58b PatentG die Funktion bzw. Tätigkeit des Präsidenten des Patentamts als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs vorausgesetzt. Dieses Ergebnis werde letztlich durch die Patentgesetznovelle 2009 bekräftigt, zumal in § 58b Abs. 5 PatentG in der Fassung dieser Novelle die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers zum Abschluss von Rechtsgeschäften (auch Dienstverträgen) klargestellt und zudem normiert worden sei, dass der Geschäftsführer andere Personen zum Abschluss derartiger Rechtsgeschäfte ermächtigen habe können. Aufgrund dieser Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht teile, habe der Oberste Gerichtshof im genannten Urteil den Anstellungsvertrag vom 24. November 2004 als nichtig bezeichnet.
21 Das genannte Urteil des Obersten Gerichtshofes stehe auch nicht im Widerspruch zum Erkenntnis VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023, dessen Gegenstand die Zulässigkeit der Weisung, nicht aber die Qualität des Dienstverhältnisses des Revisionswerbers gewesen sei. Die Frage, ob die Tätigkeit als Geschäftsführer zu den Dienstpflichten des Revisionswerbers als Präsident des ÖPA gezählt habe, habe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich eine Vorfrage, nicht jedoch eine Hauptfrage dargestellt, weshalb auch eine Bindung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Frage nicht anzunehmen sei.
22 Wenn die Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten im gerichtlichen Verfahren nur vorfrageweise im Zusammenhang mit dem als Hauptfrage geltend gemachten Entgeltanspruch (und nicht etwa im Rahmen eines Verfahrens über die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses als Hauptfrage) zu beurteilen gewesen sei, so sei diese gerichtliche Entscheidung für das Verfahren über die Versicherungspflicht insoweit ohne Bedeutung, als eine Bindung an das Ergebnis dieses Verfahrens zwar bei Beurteilung der Entgeltansprüche des Beschäftigten bestünde (vgl. § 49 Abs. 6 ASVG), nicht aber in der Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber vorgelegen sei. Letztere Frage sei im Verwaltungsverfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem ASVG von den Behörden daher in jeder Hinsicht eigenständig-wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse des gerichtlichen Verfahrens-zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 4.10.2001, 96/08/0351).
23 Der Präsident des ÖPA sei nicht nur ex lege zugleich Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereiches gewesen, sondern vielmehr seien beide Tätigkeiten auch in der Arbeitsplatzbeschreibung des Präsidenten des ÖPA vereint gewesen. Somit gehe die Geschäftsführung auch in der Bewertung und Entlohnung laut der Arbeitsplatzbeschreibung des Präsidenten des ÖPA auf. Die Funktion bzw. die Aufgabe des Geschäftsführers sei darin bereits umfassend beschrieben, sodass für ein gesondertes Beschäftigungsverhältnis kein darüberhinausgehendes Tätigkeitsfeld bestünde. Dass-wie vom Revisionswerber vorgebracht-im System der elektronischen Personalverwaltung zwei verschiedene Planstellen bestanden hätten, stehe dem nicht entgegen.
24 Da die Geschäftsführung folglich in der Funktion des Präsidenten des ÖPA aufgegangen sei, sei der Revisionswerber insoweit auch der Versicherungspflicht betreffend sein Beamtendienstverhältnis unterlegen, weshalb „zuständiger Träger“ gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 B-KUVG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gewesen sei.
25 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass unbeschadet des Vorliegens eines Anstellungsvertrags eine faktische Beschäftigung als Geschäftsführer vorgelegen sei, sei entgegenzuhalten, dass die Tätigkeiten des Revisionswerbers auch faktisch ineinander verlaufen seien. Der Revisionswerber habe die Rolle des Präsidenten des ÖPA bei der Repräsentation nach außen anlässlich verschiedener Termine und das mit ihr verbundene Netzwerk auch zur Verfolgung von Interessen des teilrechtsfähigen Bereichs des ÖPA genutzt. Auch eine zeitliche und organisatorische Trennbarkeit sei nicht gegeben gewesen, sodass ein von der Funktion des Präsidenten des ÖPA verschiedenes Beschäftigungsverhältnis nicht zu erkennen gewesen sei. Insofern hätten auch die vom Revisionswerber aufgeworfenen Aspekte wie die Einbindung in die betriebliche Organisation, die Erteilung von Weisungen und die persönliche Abhängigkeit dahingestellt bleiben können. Auch der Verweis auf Zeitaufzeichnungen gehe im Hinblick auf die Mitabgeltung von Mehrleistungen in der Besoldung als Präsident des ÖPA fehl.
26 Dem Verweis des Revisionswerbers auf seine Lohnsteuerpflicht sei zu entgegnen, dass eine bindende Wirkung von Bescheiden der Finanzbehörden gemäß § 4 Abs. 2 ASVG nur bei jenen Bescheiden bestehe, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprächen, d.h. in erster Linie Haftungsbescheide (Hinweis insbesondere auf VwGH 19.12.2012, 2010/08/0240).
27 Im Ergebnis sei der Revisionswerber aufgrund seiner Beschäftigung als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereiches des ÖPA im Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 3. April 2015 somit nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und folglich auch nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen.
28 Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der WGKK hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Übernahme von Agenden des Geschäftsbereiches der Abteilung PS durch den Revisionswerber sei nicht von seinen Aufgaben als Geschäftsführer des teilrechtsfähigen Bereichs des ÖPA zu trennen, welche wiederum Ausfluss der Funktion des Präsidenten des ÖPA seien. Auch hinsichtlich dieser Tätigkeit sei eine inhaltliche, zeitliche und organisatorische Unterscheidung insgesamt nicht möglich. Darüber hinaus sei „auch gar nicht eindeutig“, dass der Revisionswerber tatsächlich Tätigkeiten der Abteilungsleitung übernommen habe und nicht in erster Linie jene Aufgaben, die dem bisherigen stellvertretenden Geschäftsführer zugekommen seien.
29 Ungeachtet dessen liege auch keine Bestellung des Revisionswerbers zum Abteilungsleiter vor: Eine Selbstbestellung zum Abteilungsleiter durch den Geschäftsführer habe den Charakter eines In-Sich-Geschäfts. Wie der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertrete, seien In-sich-Geschäfte, die ein Geschäftsführer entweder im eigenen und im fremden Namen zwischen sich selbst und der GmbH (Selbstkontrahieren) oder als Doppel-bzw. Mehrfachvertreter der GmbH und eines Dritten bzw. mehrerer Dritter abschließe (Doppel-oder Mehrfachvertretung), grundsätzlich unzulässig und unwirksam. In-sich-Geschäfte seien (ausnahmsweise) dann zulässig und wirksam, wenn keine Interessenkollision drohe und zusätzlich der Abschlusswille derart geäußert werde, dass die Erklärung unzweifelhaft feststehe und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden könne. Eine Interessenkollision sei nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das In-sich-Geschäft die Interessen des Vertretenen tatsächlich verletzt würden, vielmehr reiche es aus, dass eine Verletzung auch nur wahrscheinlich sei. Es genüge die Gefahr, dass die Interessen durch das Eigeninteresse des Selbstkontrahierenden verkürzt werden könnten. Drohe eine solche Interessenkollision, so handle der Machthaber bei Selbstkontrahieren bzw. Doppelvertretung ohne Vertretungsmacht. Zusätzlich müsse der Abschlusswille derart geäußert werden, dass die Erklärung unzweifelhaft feststehe und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden könne. Es sei daher ein entsprechender Manifestationsakt erforderlich, der insbesondere in einer Protokollierung oder anderweitigen schriftlichen Beurkundung bestehen könne. Ein In-sich-Geschäft sei jedenfalls auch dann rechtswirksam, wenn die vertretene Gesellschaft dem Geschäft vorher zugestimmt oder es nachträglich-allenfalls auch stillschweigend-genehmigt habe (Hinweis auf VwGH 14.4.2020, Ro 2016/08/0010, mit Hinweisen auf die Judikatur des OGH sowie die Lehre).
30 Zwar sei der teilrechtsfähige Bereich des ÖPA nicht als GmbH ausgestaltet gewesen, doch seien die Ausführungen zum In-Sich-Geschäft auch im gegenständlichen Fall maßgeblich.
31 Eine eindeutige Erklärung des Revisionswerbers, dass er sich zum Abteilungsleiter bestelle, liege nicht vor. Zwar habe der Revisionswerber sich gegenüber der Belegschaft und dem Sektionschef geäußert; eine eindeutige Manifestation einer Selbstbestellung könne darin jedoch nicht erkannt werden.
32 Auch eine Zustimmung sei zu verneinen. Zwar hätten der Sektionschef und auch der ihm direkt unterstellte Leiter der Revisionsabteilung Kenntnis erlangt, dass der Revisionswerber nach dem Ausscheiden des Abteilungsleiters dessen Tätigkeit übernommen habe, jedoch habe der Revisionswerber nicht solcherart seine Absicht, ein Dienstverhältnis zu X zu begründen, kundgetan, dass der „Vorgesetzte“ des Revisionswerbers in der Lage gewesen wäre, dem zuzustimmen. Aus den Aussagen des Revisionswerbers hätte vielmehr deutlich hervorgehen müssen, dass dieser seine Tätigkeit als eigenständiges Dienstverhältnis verstehe, für das grundsätzlich ein gesonderter Entlohnungsanspruch bestünde, um im nicht erfolgten ausdrücklichen Widerspruch des Sektionschefs eine stillschweigende Zustimmung zu erkennen.
33 Die Revision sei zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zur Versicherungspflicht im teilrechtsfähigen Bereich von Organisationseinheiten des Bundes liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Hinzu komme, dass „das-wenngleich dort nicht verfahrensgegenständliche-Verhältnis der Tätigkeit als Präsident des ÖPA zu jener als Geschäftsführer der teilrechtsfähigen Einheit im Erkenntnis VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023, anders qualifiziert“ worden sei als im Urteil OGH 28.6.2016, 8 ObA 40/16i, bzw. „im gegenständlichen Erkenntnis“. Und weiter: „Während der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der fraglichen Befolgungspflicht hinsichtlich einer Weisung argumentierte, dass die Leitung des teilrechtsfähigen Bereiches des ÖPA im Rahmen der Arbeitsplatzaufgaben des Präsidenten als Beamter oder im Rahmen einer Nebentätigkeit für den Bund auszuüben, nicht bestehe, verneinte der Oberste Gerichtshof einen separaten Entgeltanspruch für die Tätigkeit als Geschäftsführer.“
34 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
35 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
36 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. VwGH 3.3.2026, Ro 2026/08/0002, mwN).
37 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision zu Recht zugelassen, und wiederholt die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts wörtlich.
38 Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Revision damit begründete, dass „zur Versicherungspflicht im teilrechtsfähigen Bereich von Organisationseinheiten des Bundes“ noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, ist festzuhalten, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 erster Satz, zweite Variante B-VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage ist; eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa VwGH 19.1.2022, Ro 2019/08/0015, mwN).
39 Mit ihrem Verweis auf die Frage der „Versicherungspflicht im teilrechtsfähigen Bereich von Organisationseinheiten des Bundes“ spricht die Zulassungsbegründung keine konkrete Rechtsfrage an, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängen und zu der es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen soll.
40 Die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung, die einerseits auf das Erkenntnis VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023, und andererseits auf das Urteil OGH 28.6.2016, 8 ObA 40/16i, Bezug nehmen und darauf hinweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof „das Verhältnis der Tätigkeit als Präsident des ÖPA zu jener als Geschäftsführer der teilrechtsfähigen Einheit [...] anders qualifiziert“ habe als der Oberste Gerichtshof und-gemeint wohl: diesem folgend-das Bundesverwaltungsgericht selbst, scheinen zunächst eine mögliche Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Raum zu stellen. In der Folge hebt die Zulassungsbegründung-der sich die Revision wie erwähnt anschloss-jedoch selbst den Umstand hervor, dass der vom Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall die Frage betroffen habe, ob der Revisionswerber eine bestimmte ihm erteilte Weisung zu befolgen hatte, und der vom Obersten Gerichtshof entschiedene Fall die Rechtsfrage eines separaten Entgeltanspruchs für die Tätigkeit als Geschäftsführer. Somit konkretisiert die Zulassungsbegründung (und ihr folgend die Revision) auch nicht (hinreichend), in welcher Hinsicht das angefochtene, Fragen der Pflichtversicherung nach dem ASVG betreffende Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen sollte.
41 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher-nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, wobei keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde-gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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