Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der L O in N, vertreten durch die Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H. in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Februar 2023, LVwG 50.3 6517/2022 10, betreffend einen Antrag auf Feststellung des Erlöschens der Bewilligung gemäß § 31 Stmk. BauG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murau; mitbeteiligte Partei: B W in N, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2022, mit welchem der Antrag der Revisionswerberin auf Feststellung, dass die baubehördliche Bewilligung der belangten Behörde vom 23. Juli 2009 an den Mitbeteiligten hinsichtlich des an der nördlichen Grenze des Grundstücks der Revisionswerberin vorgesehenen Projektes (nördlicher Zubau) erloschen sei, abgewiesen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 23. Juli 2009 die Baubewilligung für Zu und Umbauten erteilt worden. Von dieser Bewilligung sei als Teil eines Gesamtbauprojektes auch der an das Grundstück der Revisionswerberin grenzende nördliche Teil, bestehend aus Werkstätte, Lagerbereich, überdachter Freifläche und überdachtem Waschplatz, enthalten gewesen. Mit dem bewilligten Bauvorhaben sei innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren gemäß § 31 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) begonnen worden. Die Voraussetzungen für eine „Teil Erlöschung“ der Baubewilligung seien daher nicht gegeben.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2023, E 803/2023 10, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens seien beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 31 Stmk. BauG entstanden.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041) ab. Alleine mit der Begründung, dass eine Pflicht zur Fertigstellung eines bewilligten Vorhabens gemäß dem Stmk. BauG nicht bestehen würde, werde die über den einzelnen Rechtsfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage, wie dies bei einer Teilbarkeit des Bauvorhabens rechtlich zu lösen sei, nicht beantwortet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 28.9.2010, 2009/05/0099 bis 0100, und 20.12.2002, 2000/05/0285) sei bei einer Teilbarkeit eines Bauvorhabens die eigenständige Beurteilung abgeschlossener Teile eines Bauvorhabens und solcher, welche noch nicht fertiggestellt seien, vorzunehmen. Entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine nicht vollständige Konsumierung einer Baubewilligung für einen längeren Zeitraum, aber nicht für dauernd (für die „Ewigkeit“), bestehen bleiben dürfe (neuerlich Hinweis auf VwGH 29.6.2022, Ra 2020/06/0041), würde nach unrichtiger Gesetzesauslegung des Verwaltungsgerichts ein rechtlicher Zustand entstehen, dass es die Nachbarin an der Grenze (Revisionswerberin) hinnehmen müsse, dass ein teilbares Bauvorhaben auch „auf ewig“ nicht fertiggestellt werde.
8Der Verwaltungsgerichtshof hielt im Erkenntnis vom 29. Juni 2022, Ra 2020/06/0041, fest, dass sich der Steiermärkische Landesgesetzgeber bewusst gegen Bauvollendungsfristen entschieden habe (mit Hinweis auf XII. GP StLT EB EZ 992, 52) und damit auch bewusst in Kauf genommen hat, dass eine nicht vollständige Konsumierung einer Baubewilligung für einen auch längeren Zeitraum bestehen bleiben könnte.
9 Eine Fertigstellungspflicht für den Fall der Teilbarkeit eines Bauvorhabens ergibt sich aus diesem Erkenntnis hingegen nicht, sodass die Revision mit ihrem Hinweis darauf kein Abgehen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzeigt.
10 Die weiters in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 2010, 2009/05/0099 bis 0100, und vom 20. Dezember 2002, 2000/05/0285, sind nicht maßgeblich, weil diese zu einer anderen Rechtslage ergangen sind.
11 Die Revision bringt weiters vor, im angefochtenen Erkenntnis werde unter Hinweis auf die Materialien zu § 31 Stmk. BauG ausgeführt, der Steiermärkische Landesgesetzgeber habe bewusst von einer Bauvollendungsfrist abgesehen, womit dieser Bestimmung ein Verständnis zugrundegelegt werde, welches die notwendige (aber erforderliche) Abwägung in Bezug auf die rechtlich geschützten Interessen von Nachbarn überhaupt nicht vornehme.
12Mit diesem Vorbringen stellt die Revision erkennbar eine Verfassungswidrigkeit des § 31 Stmk. BauG in den Raum. Jedoch kann die Zulässigkeit einer Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden (vgl. VwGH 30.1.2023, Ra 2022/07/0014, mwN). Vor dem Hintergrund des Ablehnungsbeschlusses des VfGH, E 803/2023 10, besteht für den Verwaltungsgerichtshof auch keine Veranlassung für die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags.
13Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, der Revisionswerberin sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht Akteneinsicht verwehrt worden, macht sie damit einen Verfahrensmangel geltend, dem es schon an der erforderlichen Relevanz mangelt, weshalb also im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre (vgl. zur erforderlichen Darlegung der Relevanz etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/06/0125, Rn. 7, mwN).
14Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung die Verletzung des Parteiengehörs und der Verhandlungspflicht moniert, ist darauf hinzuweisen, dass diese zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN) mit welchen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert wurde und daher schon aus diesem Grund eine Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist und in diesen Rechtsvorschriften kein Streitgenossenzuschlag vorgesehen ist (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0148 bis 0150, mwN).
Wien, am 16. Dezember 2024
Keine Verweise gefunden