Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des Ing. M K in I, 2. des Mag. M K in G und 3. des Dr. O K in M, alle vertreten durch Krall und Kühnl Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton Melzer Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. Juni 2023, LVwG 2021/39/3306 7, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Mutters; mitbeteiligte Parteien: 1. A T und 2. M T, beide in M; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Gemeinde Mutters hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2022, Ra 2022/06/0115 bis 0117 (im Folgenden: Vorerkenntnis), verwiesen. Daraus ist Folgendes festzuhalten:
2 Mit Bauansuchen vom 20. Mai 2021 beantragten die mitbeteiligten Parteien die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und eines Lagers auf dem Grundstück X der KG M. (im Folgenden: Bauliegenschaft), welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2021 erteilt wurde.
3 Mit Bescheid vom 8. November 2021 wies die belangte Behörde den Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 11. Oktober 2021 auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren ab und jenen auf Gewährung von Akteneinsicht als unzulässig zurück.
4 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im Eigentum der revisionswerbenden Parteien befindliche Grundstück Y der KG M. laut Vermessungsurkunde der Firma N. ZT KG 15,11 m von der Bauliegenschaft entfernt sei, weshalb es sich bei ihnen nicht um Personen im Sinn des § 33 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) handle. Den revisionswerbenden Parteien komme somit keine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren und deshalb auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 17. Mai 2022 als unbegründet abgewiesen.
6 Dieses Erkenntnis wurde mit dem eingangs genannten Vorerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil es das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, wonach den revisionswerbenden Parteien schon deshalb keine Parteistellung in dem in Rede stehenden Bauverfahren zukomme, weil sie keine zulässigen Einwendungen erhoben hätten unterlassen hat, eine Abklärung des Grenzabstandes zum Baugrundstück vorzunehmen.
7 Im fortgesetzten Verfahren übermittelte das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Vermessungsamt Innsbruck mit E Mail vom 23. Mai 2023 die seitens des Verwaltungsgerichtes telefonisch angeforderten Unterlagen zu allfälligen Anmerkungen bei den Grundstücken Z, X (Baugrundstück), A und B, nämlich das Geschäftsfallverzeichnis, einen Screenshot der angemerkten Verfahren im KFS (Katasterführungssystem) und einen Auszug aus der DKM (Digitale Katastralmappe). Weiters befinden sich im Akt des Verwaltungsgerichtes mehrere vermessungsrechtliche Planunterlagen und Bescheide zu den genannten Grundstücken sowie ein Protokoll der N. ZT KG über die am 1. Oktober 2019 durchgeführte Grenzverhandlung betreffend das Grundstück C mit der GZ 7118.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens in seiner Beweiswürdigung aus, dass die von den revisionswerbenden Parteien bezogenen Unterlagen gesichtet und Einschauen in näher bezeichnete vermessungsrechtliche Planunterlagen/Geschäftsfälle gehalten worden seien. Die Grenzlagen der Grundstücke X, Z, B (und D) sowie die Tatsache derzeit fehlender Anmerkungen ergäben sich aus dem Grenzkataster, in welchen gemäß § 14 Abs. 2 Vermessungsgesetz (VermG) jedermann ein Einsichtsrecht zustehe. Nach der Wiedergabe von Rechtsvorschriften führte das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen im Wesentlichen aus, dass die Grundstücke X (Baugrundstück), Z (Anm.: zwischen dem Nachbargrundstück und dem Baugrundstück) und B (Anm.: westlich vom Nachbargrundstück) im Grenzkataster eingetragen seien und sich aktuell bei keinem dieser Grundstücke Anmerkungen fänden. Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen seien damit gemäß § 8 Abs. 1 VermG verbindlich und daher der Klärung der Abstandsfrage und damit der Frage der Parteistellung zugrunde zu legen.
10 Nach dem Lageplan der Firma N. ZT KG, GZl. 7118 2, betrage der Abstand im relevanten nähesten Bereich zwischen dem Grundstück Y (Nachbargrundstück) und dem Grundstück X (Baugrundstück) vom Vermessungspunkt 13645 des Grundstückes X aus treffe die gezogene Entfernungslinie etwas östlich, aus dem Lageplan herausgemessen, 2 m vom Vermessungspunkt 3479 rechtwinklig auf der südlichen Grundgrenze des Grundstückes E (gemeint offenbar: Y) auf 15,11 m. Die revisionswerbenden Parteien hätten diesen Lageplan der Firma N. ZT KG hinsichtlich der planlichen Darstellung näher genannter Grenzen als falsch und unrichtig erachtet, den sich aus der Plandarstellung ergebenden Abstandswert von 15,11 m jedoch nicht bestritten; dem Ausmaß der Überschreitung der 15 m Abstandslinie von konkret vorgehaltenen 11 cm seien sie nicht entgegengetreten. Auch hätten die revisionswerbenden Parteien nicht vorgebracht, dass die vermessenen Grenzpunkte falsch aus dem Katasterstand in den Lageplan der der Firma N. ZT KG übertragen worden wären. Derartiges erschließe sich auch nicht „in einem entsprechenden Abgleich der hier relevanten Vermessungspunkte wie darüber hinaus auch nicht aus einem zur Kontrolle der grundsätzlichen Übertragungsrichtigkeit vorgenommenen vertiefenden Abgleich sämtlicher Vermessungspunkte im weiteren Umgebungsbereich.“
11 Entscheidend zur Klärung der Entfernungsfrage des Grundstückes Y (Nachbargrundstück) von der Grundgrenze des Grundstückes X (Baugrundstück) erweise sich der südliche Grenzverlauf des Grundstückes Y, ausgehend vom westlich gelegenen Grenzpunkt 3479, welcher gemeinsamer Grenzpunkt der Grundstücke B, Y und A sei. Der Vermessungspunkt 3479, welcher Grenzpunkt des im Grenzkataster eingetragenen Grundstückes Y sei, sei zum Vermessungspunkt 13645, welcher sich auf der Grenzlinie des ebenfalls im Grenzkataster eingetragenen Grundstückes X befinde, in Beziehung zu setzen. Ungeachtet seiner bereits aus dem Grenzkatasterstand zu folgernden Verbindlichkeit habe eine unter Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht eingeholten vermessungsrechtlichen Unterlagen (Plan des Dipl. Ing. R. vom 11. September 1969, Plan des Dipl. Ing. F. vom 28. Dezember 1979, Bescheid des Vermessungsamtes vom 21. Jänner 1980) erfolgte Rekonstruktion des vermessungstechnischen Sachverhaltes zum Grenzpunkt 3479 zudem ergeben, dass dieser Punkt seit dem Jahr 1969 in seiner Koordinatenlage unverändert bestehe. Die Behauptung der revisionswerbenden Parteien, mit „VHW 12/2010“ seien unter anderem rechtswidrige Veränderungen zu Punkt 3479 vorgenommen worden, treffe nicht zu, weil dieser Geschäftsfall diesen Punkt nicht tangiere.
12 Die südliche Grenze des Grundstückes Y (Nachbargrundstück) verlaufe vom Grenzkatasterpunkt 3479 bis zum Vermessungspunkt 3482, wobei sich grob aus dem Lageplan herausgemessen etwa 3,40 m westlich davon ein weiterer Vermessungspunkt 3481 befinde. Die Vermessungspunkte 3481 und 3482 seien mit Planurkunde des Dipl. Ing. R. vermessen worden; mit „VHW 5/2009“ sei ein Mappenfehler insofern behoben worden, als zugunsten der revisionswerbenden Parteien der Grenzpunkt zwischen ihrem Grundstück Y und dem östlich angrenzenden Grundstück B der Vermessungspunkt 3482 anstatt des Vermessungspunktes 3481 sei. Die schon im Plan des Dipl. Ing. R. ausgewiesene geradlinige Grenzführung zwischen den Vermessungspunkten 3479 und 3481 bis hin zum Vermessungspunkt 3483, welcher selbst anmerkungslos einverleibter Grenzpunkt des Grundstückes D sei, erweise sich als mit der Gesetzeslage konform und zur Klärung der gegenständlichen Abstandsfrage des Grundstückes Y zum Grundstück X als grundlegend. Die revisionswerbenden Parteien würden einem geradlinigen Verlauf ihrer südlichen Grenze als solchem nicht entgegentreten, sondern vielmehr nur einwenden, dass diese Grenze um etwa 1 m südlicher zu setzen wäre. Im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. einer Vorfragenklärung lege das Verwaltungsgericht diesen sich erschließenden geradlinigen Grenzverlauf zugrunde.
13 Im Ergebnis sei damit gestützt sowohl auf den Grenzkatasterstand als auch geklärt im Rahmen der Vorfragenbeurteilung bzw. Beweiswürdigung davon auszugehen, dass den revisionswerbenden Parteien im Bauverfahren auf dem Grundstück X infolge unzureichender Entfernungslage ihres Grundstückes Y keine Parteistellung zukomme.
14 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, die angefochtene Entscheidung kostenpflichtig aufzuheben.
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragten. Die belangte Behörde erstattete einen als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
15 Die Revision erweist sich angesichts der Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zum Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der (näher zitierten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung als zulässig.
16 § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:
„ Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
...
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. ...
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
...“
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG selbst bei anwaltlich Vertretenen auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes steht. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. VwGH 23.6.2015, Ra 2014/01/0074, mwN). Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht von dem von der Verwaltungsbehörde festgestellten und von der Partei nicht bestrittenen Sachverhalt abgehen oder seine Entscheidung auf Umstände stützen möchte, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren. Das Verwaltungsgericht darf in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038, mwN).
18 Auch eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/05/0051, mwN).
19 Im Revisionsfall ergibt sich aus den Verfahrensakten kein Hinweis darauf, dass der Lageplan der Firma N. ZT KG mit der GZl. 7118 2, nach welchem der Abstand des Grundstückes Y der revisionswerbenden Parteien von der Bauliegenschaft 15,11 m betrage, den revisionswerbenden Parteien zum Parteiengehör gebracht wurde. Die revisionswerbenden Parteien haben dies bereits in ihrer Beschwerde, wie auch in der vorliegenden Revision, releviert und sich mit ihrem inhaltlichen Vorbringen offenkundig auf andere von der Firma N. ZT KG erstellte Pläne in anderen baurechtlichen bzw. vermessungsrechtlichen Verfahren bezogen.
20 Vor dem Hintergrund der oben dargestellten hg. Judikatur wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, auch ohne ausdrücklichen Antrag der revisionswerbenden Parteien von Amts wegen eine Verhandlung zur Einräumung des Parteiengehörs zum in Rede stehenden Lageplan durchzuführen. Darüber hinaus haben die revisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde zahlreiche Einwände gegen den laut Lageplan der Firma N. ZT KG ermittelten Abstand von 15,11 m sowie zum Grenzverlauf der betroffenen Grundstücke erhoben, mit denen sich das Verwaltungsgericht, welches dazu ebenfalls nicht zum Parteiengehör übermittelte Unterlagen des Vermessungsamtes Innsbruck eingeholt hatte, nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beweiswürdigend hätte auseinandersetzen dürfen.
21 Es ist angesichts des oben dargestellten Sachverhaltes nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zumal der vom Verwaltungsgericht unter anderem als maßgeblich erkannte Vermessungspunkt 3479 im Lageplan der Firma N. ZT KG weder als solcher benannt noch mit den im angefochtenen Erkenntnis angeführten Koordinaten bezeichnet wird und unklar ist, wie bzw. durch wen der im angefochtenen Erkenntnis dargelegte „Abgleich der hier relevanten Vermessungspunkte“ und der „zur Kontrolle der grundsätzlichen Übertragungsrichtigkeit vorgenommene vertiefende Abgleich sämtlicher Vermessungspunkte im weiteren Umgebungsbereich“ erfolgt ist.
22 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
23 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren der revisionswerbenden Parteien war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist und in diesen Rechtsvorschriften weder ein Streitgenossenzuschlag noch ein Einheitssatz vorgesehen ist (vgl. bereits VwGH 13.12.2022, Ra 2022/06/0115 0117).
Wien, am 9. November 2023
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