JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0125 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. August 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Ing. A H in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. Mai 2024, LVwG 50.40 3473/2023 15, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Pernegg an der Mur, vertreten durch Dr. Gerit K Jantschgi, Rechtsanwältin* KG in 8010 Graz, Grazbachgasse 57/1/6; mitbeteiligte Partei: H G in M; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2023, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß § 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) die Baubewilligung zum Neubau eines kombinierten Wohn , Stall und Wirtschaftsgebäudes, einer Güllegrube und eines Mistlagerplatzes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG M unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass im Wohn /Stallgebäude 15 Rinder, 4 Kälber und 20 Legehennen gehalten werden sollen. Beweiswürdigend führte es zu dem vom Amtssachverständigen Ing. P. überprüften immissionstechnischen Privatgutachten von Mag. P. aus, dass die diesem zugrunde gelegten Tierhaltungszahlen im Gutachten offengelegt würden (nämlich 15 Rinder, 4 Kälber und 20 Legehennen) und sich mit den Einreichplänen deckten.

6 Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es stelle sich die erhebliche Rechtsfrage, ob ein Privatgutachten, welches vom Bauwerber beigebracht nur die Qualität eines Parteivorbringens besitze und nur eine allgemeine Darstellung beinhalte, ohne auf den konkreten Daten des wesentlichen Entscheidungsgegenstandes (hier Art und Anzahl der Tiere, für die der Stall projektiert sei) zu beruhen, nicht von vornherein als unzureichend zu bewerten sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.

7 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre, dargelegt werden muss. Weiters unterliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine bestimmte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang sowie im Zusammenhang mit der konkret durchgeführten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die dazu vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, mwN).

8 Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargelegt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2023/06/0200, mwN). Fallbezogen wird in der Zulässigkeitsbegründung von der Prämisse ausgegangen, dass das in Rede stehende Gutachten nicht auf Art und Anzahl der Tiere, für die der Stall projektiert sei, abstelle. Damit entfernen sich die Ausführungen des Revisionswerbers aber von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt, ohne der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung und den gegenständlichen Feststellungen in der Zulässigkeitsbegründung konkret entgegenzutreten und einen dabei unterlaufenen, allenfalls eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden Verfahrensmangel geltend zu machen. Schon deshalb zeigt der Revisionswerber mit diesem Vorbringen fallbezogen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Vor diesem Hintergrund wird mit der Zulässigkeitsbegründung auch nicht dargelegt, dass die gegenständlich durch den Amtssachverständigen vorgenommene Überprüfung des vorgelegten Privatgutachtens nicht ausreichend gewesen wäre (zur Überprüfung von Privatgutachten durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG vgl. wiederum VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. August 2024

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