Zwischen § 11 Abs. 6 und 7 NÖ AWG 1992 besteht zwar ein enger sachlicher Zusammenhang insofern, als bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 die Festsetzung von Anzahl und Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 zu unterbleiben hat. Solange aber eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 7 nicht vorliegt, ist ein Bescheid nach Abs. 6 zu erlassen, wobei Sache des zur Erlassung dieses Bescheides führenden Verfahrens nicht die Frage ist, ob eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 7 in Betracht kommt. Die Abs. 6 und 7 des § 11 NÖ AWG 1992 sind nicht in der Weise miteinander verbunden, dass die zur Durchführung des Verfahrens nach Abs. 6 berufene Behörde auch von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verwendung von Müllbehältern gegeben sind und dass eine Entscheidung nach Abs. 6 auch eine Entscheidung nach Abs. 7 umfasst. Vielmehr handelt es sich bei den in den Abs. 6 und 7 des § 11 NÖ AWG 1992 vorgezeichneten Verfahren um zwei selbständige Verfahren, von denen eines, nämlich das nach Abs. 6, von Amts wegen, das andere aber nur auf Antrag einzuleiten ist.
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