JudikaturVwGH

Ra 2020/06/0041 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2022

Aus § 39 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 kann nicht abgeleitet werden, dass der Eigentümer einer baulichen Anlage zur Fertigstellung oder erstmaligen Herstellung eines der Baubewilligung entsprechenden Zustandes verpflichtet wäre. Eine derartige Interpretation lässt sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, zumal sich der Steiermärkische Landesgesetzgeber bewusst gegen Bauvollendungsfristen entschieden und in den Materialien zu § 31 Stmk. BauG 1995, in seiner Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995, ausdrücklich klargestellt hat, dass "von einer Bauvollendungsfrist abgesehen [wurde], da es eine nicht vertretbare Härte für den Bauherrn darstellen würde, wenn er etwa auf Grund eingetretener finanzieller Schwierigkeiten sein Bauvorhaben nicht beenden kann und dann die Behörde zufolge Erlöschens des Baukonsens einen Beseitigungsauftrag erlassen müsste" (vgl. XII. GP StLT EB EZ 992, 52). Angesichts dieser in den Materialien deutlich zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers hat es dieser bewusst in Kauf genommen, dass eine nicht vollständige Konsumierung einer Baubewilligung für einen - auch längeren - Zeitraum bestehen bleiben könnte. Daher ist auch nicht von einer im Wege der Analogie zu schließenden planwidrigen Lücke auszugehen.

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