JudikaturVwGH

Ra 2020/06/0041 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2022

§ 39 Stmk BauG 1995 unterscheidet sich seinem Wortlaut und Inhalt nach deutlich von den korrespondierenden Bestimmungen nach der niederösterreichischen Rechtslage (§ 24 NÖ BauO 1996 und § 24 NÖ BauO 2014). Nach § 34 der NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks nämlich dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand "ausgeführt und erhalten" wird. Auch § 33 NÖ BauO 1996 verpflichtete den Eigentümer zur Ausführung und Erhaltung. Demgegenüber sieht § 39 Abs. 1 Stmk BauG 1995 lediglich eine Verpflichtung des Eigentümers vor, die bauliche Anlage in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu "erhalten", eine Verpflichtung zur Ausführung eines der Baubewilligung entsprechenden Zustandes fehlt.

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