Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. R L in L, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 5. Dezember 2023, LVwG 318 108/2023 R19, betreffend baupolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Sulzberg; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2023, mit welchem gemäß § 40 Abs. 2 Baugesetz (BauG) die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf einem näher genannten Grundstück in S. verfügt und somit die festgestellte Nutzung des bestehenden Gebäudes samt Nebenanlagen zu nicht landwirtschaftlich notwendigen Zwecken untersagt wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 39 Abs. 3 BauG ergänzende Sicherheitsmaßnahmen für das bestehende Objekt mit sofortiger Wirkung verfügt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 48 Abs. 1 BauG die Räumung des Gebäudes (Spruchpunkt III.) binnen einer Frist von einem Monat verfügt worden waren, insoweit Folge, als der Spruchpunkt II. aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG soweit für das gegenständliche Verfahren relevant aus, der Revisionswerber übe keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des § 18 Abs. 3 Raumplanungsgesetz (RPG) aus. Dabei stützte sich das LVwG auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. Juli 2023, wonach keine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit vorliege, und verwies auf den Motivenbericht 8/1996 26. LT zu § 18 Abs. 3 RPG (zitiert in Fleisch/Fend , Raumplanungsgesetz Vorarlberg, S 183), wonach der Begriff „bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ Tätigkeiten umfasse, die auf eine unmittelbare Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen, zur Zucht von Nutztieren oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren ausgerichtet sei. Der verfahrensgegenständliche „Schaubauernhof“ sei nicht auf Gewinn gerichtet, es würden keine tierischen Produkte erzeugt, die Tiere würden aus tierschutzorientierten Überlegungen zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens gehalten; die Ansiedelung diene nicht der Züchtung und Mästung von Nutztieren oder der Gewinnung der Erzeugnisse von diesen Nutztieren. Die Einnahmen setzten sich aus Spenden, Sponsoren und unentgeltlichen Arbeitsleistungen zusammen. Die nunmehrige Nutzung des Gebäudes auf einem als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmeten Grundstück stelle somit eine konsenswidrige Verwendungsänderung iSd § 18 Abs. 1 lit. b BauG dar.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil eine solche von keiner Partei beantragt worden sei, der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig gewesen sei und eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs. 4 VwGVG nicht hätte erwarten lassen.
5 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vor, das LVwG habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt und nicht geprüft, ob er bzw. der Verein „Tierhilfe Vorarlberg“ die Voraussetzungen als landwirtschaftlicher Betrieb erfülle. Die Landwirtschaftskammer Vorarlberg habe den Bewirtschaftungswechsel zugunsten des Revisionswerbers registriert; dieser sei auch ins Wählerverzeichnis für die Wahlen der Landwirtschaftskammerwahl eingetragen. Er führe sehr wohl einen landwirtschaftlichen Betrieb; es liege eine planvolle, nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen im Sacherhalt verwiesen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb dürfe nicht nur auf die Fleisch- und Milchproduktion beschränkt werden, sondern umfasse alle landwirtschaftlichen Tätigkeiten wie etwa Obst und Gemüseanbau, Weinbau, etc.
6 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2023/06/0130 und 0131, Rn. 7, mwN).
Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht. Sie war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Darüber hinaus ist der Vorwurf, das LVwG habe die Voraussetzungen für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betrieb nicht geprüft, unzutreffend. Das LVwG stützte sich dabei auf den Motivenbericht zu § 13 Abs. 2 RPG, zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie das Gutachten eines Amtssachverständigen. Darauf geht die Revision in der Zulässigkeitsbegründung überhaupt nicht ein. Mit der bloßen Behauptung, das LVwG habe eine Bestimmung unrichtig ausgelegt, ohne Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation im angefochtenen Erkenntnis, wird keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Wien, am 28. Februar 2024