Ra 2020/06/0041 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Weder § 39 Abs. 1 Stmk BauG 1995 noch der Begriffsbestimmung des § 4 Z 9 leg. cit. ist eine Verpflichtung des Eigentümers einer baulichen Anlage zu entnehmen, ein Bauvorhaben bewilligungsgemäß binnen bestimmter Frist auszuführen. Auch sonst ist eine solche Verpflichtung dem Stmk BauG 1995 oder anderen Rechtsvorschriften nicht zu entnehmen.