Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der B GmbH in M, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. März 2024, LVwG 50.17 1472/2023 17, betreffend Aufhebung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Stainz; mitbeteiligte Parteien: 1. H R K K in S und 2. H K in S; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien der Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2022, mit welchem der revisionswerbenden Partei gemäß §§ 20, 29 und 33 Steiermärkisches Baugesetz die Baubewilligung für den Abtrag des bestehenden flexiblen Material Vorratswalls, die Neuerrichtung eines flexiblen Material Vorratswalls sowie die Veränderung des natürlichen Geländes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W. erteilt worden war, hinsichtlich seines Ausspruches betreffend den Abtrag und die Neuerrichtung eines Material Vorratswalls wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbende Partei unter der Überschrift „F. Revisionspunkte“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes „in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des MinroG“ und „in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung“ verletzt. Ferner erachte sich die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften „in ihrem Recht auf Einleitung und Durchführung eines die materielle Wahrheit ermittelnden und das verfahrenseinleitende Begehren der Revisionswerberin inhaltlich rechtsrichtig erledigenden Ermittlungsverfahrens“ verletzt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
5 Zu dem in der vorliegenden Revision geltend gemachten Recht ist auszuführen, dass kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphen bezeichneten Bestimmungen besteht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. auch dazu VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
6 Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren wird kein subjektives Recht aufgezeigt, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, mwN).
7 Da die revisionswerbende Partei somit ausschließlich im gegenständlichen Verfahren nicht taugliche Revisionspunkte geltend gemacht hat, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene teilweise Behebung des behördlichen Bescheidspruches zu Recht erfolgt ist.
8 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2025