Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des M D in W, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Messestraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2023, Zl. W292 2248134 1/5E, betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: G inW), den Beschluss gefasst:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2023, (EU 2023/0004) (Ra 2023/04/0002), ausgesetzt.
1 1.1. Mit Schreiben vom 2. August 2021 brachte der Revisionswerber bei der belangten Behörde gegen die mitbeteiligte Partei Datenschutzbeschwerde ein und brachte dazu zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe nicht vollständig auf seinen Antrag auf Auskunft vom 2. Juli 2021 reagiert.
2 1.2. Mit Bescheid vom 31. August 2021 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.
3 Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe von Februar bis August 2021 insgesamt 16 Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht. Die den zumeist gegen datenschutzrechtliche Verantwortliche mit Sitz im Ausland gerichteten Beschwerden zugrundeliegenden Sachverhalte seien im Wesentlichen vergleichbar. Der Revisionswerber habe zunächst Anträge auf Auskunft und Löschung gestellt; mangels entsprechender Reaktion der (unterschiedlichen) datenschutzrechtlichen Verantwortlichen innerhalb der Ein Monats Frist habe der Revisionswerber bereits wenige Tage nach jeweiligem Ablauf der Ein Monats Frist entsprechende Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht. Nähere Gründe für die „extrem häufigen Anfragen und Beschwerden“ seien nicht ersichtlich. Es sei bereits aufgrund der vergleichsweise großen Menge von Beschwerden innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums a priori ersichtlich, dass die Inanspruchnahme der belangten Behörde durch den Revisionswerber unverhältnismäßig sei. Gegenständliche Angelegenheiten seien aufgrund ihres internationalen Charakters und der damit verbundenen Notwendigkeit, mit mehreren Aufsichtsbehörden zu kooperieren, besonders arbeitsintensiv. Zugleich sei jedoch „die geringste Schutzwürdigkeit“ des Revisionswerbers weder erkennbar, noch von diesem behauptet worden. „[D]as Ansinnen des [Revisionswerbers] in Hinsicht auf die Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung der Grundrechte [erweist] sich [daher] als exzessiv.“
4 2.1. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 30. September 2021 Beschwerde.
5 2.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für zulässig (Spruchpunkt B).
6 Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
7 Der Revisionswerber habe von Februar bis August 2021 insgesamt 16 Beschwerdeverfahren bei der belangten Behörde anhängig gemacht. Die datenschutzrechtlichen Verantwortlichen seien „Unternehmen bzw. Organisationen“ zumeist mit Sitz in Mitgliedstaaten, zum Teil jedoch auch mit Sitz in den „USA“ und Australien. In der Mehrzahl seiner Eingaben habe der Revisionswerber vorgebracht, sein jeweiliger Antrag auf Auskunft an den datenschutzrechtlichen Verantwortlichen sei nach Ablauf der Ein Monats Frist unbeantwortet geblieben (so auch im Fall gegenständlicher Datenschutzbeschwerde vom 2. August 2021). In vielen dieser Fälle sei die Ein Monats Frist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde um „lediglich einen Tag verstrichen“.
8 Den festgestellten Sachverhalt würdigte das Verwaltungsgericht rechtlich im Wesentlichen wie folgt:
9 Die Einbringung von insgesamt 16 Beschwerden (in ähnlich gelagerten Fällen mit Auslandsbezug) während des „Beobachtungszeitraums von nur rund sieben Monaten“ könne als erhebliche Anzahl an anhängig gemachten Verfahren gewertet werden. Datenschutzrechtliche Beschwerdeverfahren gegen entsprechende datenschutzrechtliche Verantwortliche mit Sitz außerhalb Österreichs würden einen weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen erfordern. Dies begründe sich mit den komplexen Aufgaben, die der belangten Behörde im Zuge des Kooperationsmechanismus nach Art. 56 ff. DSGVO zukommen würden (darunter unter anderem die Veranlassung des Kooperationsverfahrens, die entsprechende Korrespondenz sowie die Anfertigung sämtlicher Übersetzungen von Schriftsätzen und Beilagen). Im Fall von Beschwerden gegen datenschutzrechtliche Verantwortliche mit Sitz außerhalb des EWR Raums (zB „USA“ und Australien) führe die belangte Behörde mangels Existenz von Partnerbehörden und eines Kooperationsmechanismus das Verfahren zudem selbst. Hier sei die belangte Behörde mitunter in Ermangelung völkerrechtlicher Abkommen auf die (freiwillige) Amtshilfe ausländischer Behörden angewiesen (zB bei der rechtswirksamen Zustellung von Schriftstücken). Diesem Aufwand sei im gegenständlichen Fall gegenüberzustellen, dass sich der Revisionswerber wegen „Nichteinhaltung der Frist zur Rückäußerung des [datenschutzrechtlichen] Verantwortlichen“, sohin „in verhältnismäßig geringem Ausmaß“ in seinen subjektiven Rechten verletzt erachte. Im Ergebnis sei daher der Beurteilung der belangten Behörde, der Revisionswerber habe seine Rechte nach der DSGVO im Sinne des Art. 57 Abs. 4 leg. cit. exzessiv ausgeübt, nicht entgegenzutreten.
10 Zur Zulässigkeit der Revision führt das Verwaltungsgericht aus, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „welche Kriterien in quantitativer und qualitativer Hinsicht heranzuziehen sind, die eine Weigerung der Behandlung von Beschwerden aufgrund von exzessiven Anträgen durch die Datenschutzbehörde im Sinne der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO begründen.“
11 3. Dagegen richtet sich der Revisionswerber mit gegenständlich vorliegender ordentlicher Revision mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde beantragte in der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung, die Revision als unbegründet abzuweisen.
12 In der Begründung zur Zulässigkeit seiner Revision verweist der Revisionswerber zunächst auf die in Rn. 10 wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichts. Diese konkretisierte er mit der Frage, „ob die ‚Exzessivität‘ von Anträgen einer betroffenen Person im Sinne des Art 57 Abs 4 DSGVO ausschließlich dadurch begründet werden kann, dass eine bestimmte absolute Zahl von Anträgen bei einer Aufsichtsbehörde im Sinne von Art 51 Abs 1 DSGVO eingebracht wurden [sic].“ Überdies bringt der Revisionswerber vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Ermessen einer Behörde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, entweder die Behandlung einer offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfrage abzulehnen oder „alternativ eine angemessene Gebühr auf Grundlage der Verwaltungskosten“ zu verlangen, ausgeübt werden dürfe.
134. Mit Beschluss vom 27. Juni 2023, Ra 2023/04/0002, richtete der Verwaltungsgerichtsgerichtshof folgende Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung:
„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO dahin auszulegen, dass darunter auch ‚Beschwerden‘ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen einer ‚exzessiven Anfrage‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass der Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) in ihrer Entscheidung, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert, ein freies Ermessen zukommt; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Behandlung zu verweigern?“
14Nach der Rechtsprechung des EuGH (zu Art. 267 AEUV) darf ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts in eigener Verantwortung lösen, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. ua., C 283/81, EU:C:1982:335, und EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C 561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39 ff).
15Unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der oben wiedergegebenen vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH herangetragenen Fragen für die Behandlung der gegenständlichen außerordentlichen Revision und die zu klärenden wesentlichen Rechtsfragen, ob Art. 57 Abs. 4 DSGVO in Bezug auf die vom Erstmitbeteiligten gegen den Zweitmitbeteiligten eingebrachte Datenschutzbeschwerde anwendbar ist und die Voraussetzungen dieser Bestimmung für die Weigerung der Bearbeitung dieser Beschwerde vorliegen, Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vorliegen (vgl. etwa VwGH 7.4.2022, Ro 2020/04/0010, Rn. 11, mwN).
16 Das vorliegende Revisionsverfahren war daher bis zur Entscheidung des EuGH über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.
Wien, am 29. Juni 2023
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