Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 18. Jänner 2024, Zl. E 015/10/2023.007/006, betreffend eine Gewerbeanmeldung (mitbeteiligte Partei: U GesmbH in O), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung, sohin hinsichtlich des zweiten Spruchteiles des Spruchpunktes I.2., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
I.
1 1. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2 Mit der am 13. Dezember 2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (belangte Behörde, Revisionswerberin) eingelangten Eingabe vom 10. Dezember 2021 meldete die mitbeteilige Partei das reglementierte Gewerbe „Immobilientreuhänder (Makler)“ an und legte dafür mehrere Unterlagen vor, darunter soweit hier von Relevanz eine Versicherungsbestätigung gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 zur Haftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder mit der Befugnis „Bauträger“.
3 Die mitbeteiligte Partei wies in ihrer Eingabe darauf hin, dass der Abschluss einer entsprechenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Immobilienmakler „im Laufen“ sei. Am 14. Jänner 2022 langte bei der belangten Behörde sodann eine Versicherungsbestätigung gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 zur Haftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder (auch) mit der Befugnis „Immobilienmakler“ ein.
4 2. Mit Bescheid vom 22. September 2023 stellte die belangte Behörde fest, die Voraussetzungen für die Bestellung von A B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer lägen nicht vor, und untersagte die Bestellung (Spruchpunkt I.). Unter einem stellte die belangte Behörde fest, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler lägen nicht vor, und untersagte die Ausübung des Gewerbes (Spruchpunkt II.).
5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Jänner 2024 sprach das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) über die dagegen erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Partei wie folgt ab:
„I. Der Beschwerde wird stattgegeben sowie
1. der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben,
2. festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
- für die Bestellung von [A B] zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes ,Immobilientreuhänder [...] eingeschränkt auf Immobilienmakler‘ gemäß § 94 Z. 35 GewO 1994 und
- für die Anmeldung des Gewerbes ,Immobilientreuhänder [...] eingeschränkt auf Immobilienmakler‘ durch die [mitbeteiligte Partei], FN 5[...]f, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in [...] per 13.12.2021
vorliegen und
3. der belangten Behörde aufgetragen, die Eintragungen in das GISA zu veranlassen.“
Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
6 Begründend hielt das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes lägen vor; auch die belangte Behörde gehe in ihrer Stellungnahme vom 16. Jänner 2024 nunmehr vom Vorliegen der Befähigung des A B aus.
7 4. Gegen dieses Erkenntnis im Umfang des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes I.2. richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.
8 Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 1. In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis betreffe die Rechtsfrage, ob eine Gewerbeberechtigung bereits entstehen könne, bevor der Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes nachgewiesen worden seien.
10 Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als berechtigt.
11 2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2017 (§ 117), BGBl. I Nr. 94/2017 (§ 339), BGBl. I Nr. 48/2015 (§ 340) bzw. BGBl. I Nr. 171/2022 (§ 365b) lauten auszugsweise:
„ § 117. (1) Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger.
[...]
(7) Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 300 000 Euro zu beschränken. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist. Sofern die Tätigkeit der Vermittlung von Hypothekarkrediten gemäß Abs. 2 Z 5 nicht vom Gewerbewortlaut ausgenommen ist, muss zusätzlich die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie gemäß Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Kreditvermittler, ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 1 vorliegen.
Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 400 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. [...]
Die zur Ausübung des Gewerbes der Bauträger (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. [...]
(8) Bei der Anmeldung des Gewerbes der Immobilientreuhänder ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß Abs. 7 zu erbringen.
[...]
§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. [...]
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
[...]
§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[...]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
[...]
§ 365b. (1) Die Behörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das GISA einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das GISA einzutragen:
1. die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,
2. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
3. der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
4. die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
6. die Art des Fortbetriebes,
7. die Rechtsform,
8. die GISA Zahl und die Global Location Number (GLN),
9. die Firma und die Firmenbuchnummer oder die ZVR Zahl,
10. beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7 [...]
[...]“
12 3. Die Revisionswerberin bringt zunächst vor, gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 gelte als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt seien. Die Haftpflichtversicherung sei erst am 14. Jänner 2022 eingelangt, weshalb der Tag der Gewerbeanmeldung nicht (wie vom Verwaltungsgericht angenommen) der 13. Dezember 2021 sei.
13 Vorauszuschicken ist, dass die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen nicht bestreitet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler“ vorliegen, sondern sich gegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung wendet.
14 4. Gelangt das Verwaltungsgericht (wie hier) entgegen der Ansicht der Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 vorliegen, hat es diesen Umstand mit Erkenntnis festzustellen (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher , GewO 4 [2020] § 340 Rz. 33) sowie der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem Verwaltungsgericht steht jedoch nicht die Möglichkeit offen, die Eintragung im GISA anstelle der Behörde vorzunehmen (vgl. VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0016, Rn. 30). Wird daher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts das Vorliegen der Voraussetzungen des § 340 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, hat die Behörde die Eintragung des Anmelders in das GISA vorzunehmen (vgl. zur Eintragung in das GISA im behördlichen Verfahren § 340 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994).
15 Bei der Eintragung in das GISA handelt es sich um schlicht hoheitliches Handeln (vgl. erneut VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0016, Rn. 28). Welche Daten im GISA einzutragen sind, regeln die §§ 365 ff GewO 1994; in Bezug auf andere Rechtsträger als natürliche Personen § 365b GewO 1994. Zu diesen Daten zählen nach Abs. 1 etwa die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Z 2), das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung (Z 5), die Firma und die Firmenbuchnummer oder die ZVR Zahl (Z 9) und beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 (Z 10).
16 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 vorliegen, kann es zwar insbesondere im Hinblick auf die allenfalls strittige Frage des (Zeitpunktes des) Entstehens der Gewerbeberechtigung angezeigt sein, die erforderliche Klarstellung in den Spruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses aufzunehmen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem Verwaltungsgericht generell die Aufgabe zukommt, die in der Folge seitens der Behörde im GISA schlicht hoheitlich einzutragenden Daten im Sinn der §§ 365 ff GewO 1994 (wie etwa die Firmenbuchnummer) im Spruch seines Erkenntnisses etwa im Rahmen der Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anmeldung des Gewerbes vorliegen aufzuzählen.
17 5.1. Nach der Regelung des § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 gilt bei Anmeldungsgewerben als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag, an welchem „alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3 [GewO 1994]) bei der Behörde eingelangt sind“. Dies steht in Zusammenhang mit der Grundregel des § 5 Abs. 1 GewO 1994, dem zufolge Gewerbe soweit nicht anderes bestimmt ist - bei Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden dürfen. Der Anmeldung kommt somit im Regelfall konstitutiver Charakter zu. Dementsprechend ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes von der Behörde nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 „auf Grund der Anmeldung“ zu prüfen, wobei wegen deren konstitutiven Charakters auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008, Rn. 53, mwN).
18 Solange erforderliche Unterlagen fehlen, liegt eine wirksame Gewerbeanmeldung, die dazu berechtigt, mit der Gewerbeausübung zu beginnen, nicht vor. Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 ist daher kein im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel. Wenn Unterlagen „nachgereicht“ werden, liegt keine Verbesserung der erstatteten Gewerbeanmeldung vor. Vielmehr liegt eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung erst vor, wenn sämtliche erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind (vgl. VwGH 17.12.2002, 2002/04/0108, mwN; vgl. dazu, dass der Zeitpunkt der Anmeldung nicht notwendigerweise mit jenem der Einbringung des die Gewerbeanmeldung vornehmenden Schriftsatzes zusammenfallen muss, auch VwGH 3.3.1999, 97/04/0138).
19 5.2. Aus der eben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass der 13. Dezember 2021 (wie vom Verwaltungsgericht angenommen) nur dann als Tag der Anmeldung gilt, wenn an diesem Tag alle erforderlichen Nachweise im Sinn des § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 bei der belangten Behörde eingelangt waren. Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob zu diesen erforderlichen Nachweisen auch jener der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 (im Folgenden auch kurz: Haftpflichtversicherung oder Versicherung) zu zählen ist.
20 Nach § 117 Abs. 8 GewO 1994 ist bei der Anmeldung des Gewerbes der Immobilientreuhänder zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 der Nachweis der Versicherung gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 zu erbringen. § 117 Abs. 8 GewO 1994 stellt nicht bloß auf den Abschluss einer (aufrechten) Versicherung ab, sondern auf die Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Die Bezugnahme auf die Bestimmung des § 339 Abs. 3 GewO 1994, in der die einer Anmeldung anzuschließenden Belege aufgezählt werden, gibt wiederum klar zu erkennen, dass der Nachweis der Versicherung der Anmeldung (bzw. dem die Gewerbeanmeldung vornehmenden Schriftsatz) angeschlossen sein soll.
21 In einer systematischen Betrachtung muss daher zu den erforderlichen Nachweisen des § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 auch der Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 zählen. Erst dann kann nämlich von einer vollständigen bzw. wirksamen Gewerbeanmeldung die Rede sein, die dazu berechtigt, mit der Gewerbeausübung zu beginnen (vgl. in diesem Sinn auch Grumböck in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg], GewO 1994 [2015], § 117 Rz. 30, dem zufolge der Abschluss einer entsprechenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Gewerbes ist). Damit konsistent ist, dass nach § 87 Abs. 1 Z 4a GewO 1994 im umgekehrten Fall bei Wegfall der Haftpflichtversicherung die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist.
22 5.3. Gegen diese Sichtweise kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf die Wortfolge „alle erforderlichen Nachweise“ in § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 der Klammerausdruck „(§ 339 Abs. 3 GewO 1994)“ folgt und in dieser Bestimmung der Nachweis nach § 117 Abs. 7 GewO 1994 nicht enthalten ist. Ginge man nämlich davon aus, dem Klammerausdruck „(§ 339 Abs. 3 GewO 1994)“ komme eine abschließende Wirkung zu, läge eine wirksame Gewerbeanmeldung schon dann vor, wenn die darin genannten Nachweise, nicht jedoch der Nachweis nach § 117 Abs. 7 GewO 1994 vorgelegt werden. Eine solche Sichtweise ist jedoch mit der dargestellten Systematik des § 117 Abs. 8 GewO 1994 nicht vereinbar und läuft auch der in den Erläuterungen (zu BGBl. I Nr. 42/2008, IA 549/A 23. GP 37) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung der finanziellen Absicherung der Konsumenten (und der Unternehmen) zuwider. Vor allem aber wäre in diesem Fall eine auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abstellende (vgl. erneut VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008, Rn. 53, mwN) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Versicherung gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 im Regelfall nicht möglich.
23 Schließlich ergibt sich aus den Erläuterungen zur Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, mit welcher der (mit § 340 Abs. 1 vierter Satz erster Satzteil GewO 1994 wortgleiche) vierte Satz des § 340 Abs. 1 GewO 1973 eingefügt wurde, dass dieser Satz der erforderlichen Klarstellung dient (vgl. RV 635 BlgNR 18. GP 102). Der Gesetzgeber hatte damit vor Augen, die (davor ergangene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der das Fehlen eines Nachweises keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, gesetzlich zu verankern (vgl. in diesem Sinn Pauger , Gewerberecht [1993] 64 f, sowie Kinscher/Sedlak , Die Gewerbeordnung 6 [1996] 766). Eine damit verbundene Einschränkung der für den Tag der Anmeldung maßgeblichen Nachweise geht aus den Erläuterungen hingegen nicht hervor.
24 5.4. Beim Nachweis gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 handelt es sich somit um einen erforderlichen Nachweis nach § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994. Wird daher der Nachweis einer § 117 Abs. 7 GewO 1994 entsprechenden Haftpflichtversicherung erst nach dem Tag des die Gewerbeanmeldung vornehmenden Schriftsatzes eingebracht, kann erst der Tag des Einlangens dieses Nachweises bei der Behörde (vorausgesetzt, auch die übrigen Nachweise liegen vor) den Tag der Anmeldung begründen.
25 5.5. Daran vermag im vorliegenden Fall auch nichts zu ändern, dass bei der Behörde bereits am 13. Dezember 2021 ein Nachweis der mitbeteiligten Partei betreffend die Haftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder mit der Befugnis „Bauträger“ eingelangt ist.
26 Nach § 117 Abs. 1 GewO 1994 umfasst das Gewerbe der Immobilientreuhänder die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger. Aus Abs. 7 leg. cit. ergibt sich, dass für Immobilientreuhänder der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgesehen ist, wobei diese Regelung mit BGBl. I Nr. 85/2012 durch eine Ausdifferenzierung der Deckungssummen nach den einzelnen Immobilientreuhändertätigkeiten neu gestaltet wurde (darauf verweisend etwa Grumböck in Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg], GewO 1994 [2015] § 117 Rz. 25). Es gibt somit für jede der drei Teiltätigkeiten eines Immobilientreuhänders (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) eine eigene Regelung betreffend den erforderlichen Versicherungsnachweis. Daher muss auch ein Versicherungsnachweis konkret für das angemeldete Gewerbe (im vorliegenden Fall: Immobilienmakler) vorliegen. Der (angesichts der verfahrensgegenständlichen Gewerbeanmeldung) erforderliche Nachweis der Haftpflichtversicherung für die Befugnis „Immobilienmakler“ ist aber unstrittig nicht bereits am 13. Dezember 2021, sondern (erst) am 14. Jänner 2022 bei der Behörde eingelangt.
27 6. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass sich der zweite Spruchteil des Spruchpunktes I.2. des angefochtenen Erkenntnisses, insoweit darin vom Vorliegen der Voraussetzungen „per 13.12.2021“ ausgegangen wird, als rechtswidrig erweist. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen betreffend die Nennung der „falschen“ Firmenbuchnummer im Spruch des Erkenntnisses einzugehen war.
28 Für das fortgesetzte Verfahren wird jedoch darauf hingewiesen, dass wie die Revision in Bezug auf die erst mit 21. Juni 2022 erfolgte Eintragung der mitbeteiligten Partei mit der (im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten) Firmenbuchnummer „FN 5[...]f“ in das Firmenbuch zu Recht vorbringt eine Eintragung einer (noch) nicht (mit der hier gegenständlichen Firmenbuchnummer) ins Firmenbuch eingetragenen GmbH „per 13.12.2021“ in das GISA nicht in Betracht kommt. Allerdings ist ebenfalls anzumerken, dass der GewO 1994 nach dem eingangs (Rn. 16) Gesagten auch nicht zu entnehmen ist, dass (in einem Fall wie dem vorliegenden) alle in § 365b Abs. 1 GewO 1994 genannten Daten (und damit auch die Firmenbuchnummer) zwingend im Spruch des Erkenntnisses aufzuzählen sind.
Wien, am 27. Februar 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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