Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des A N, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Februar 2022, W169 2248407 1/3E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein nepalesischer Staatsangehöriger, hielt sich seit Oktober 2012 rechtmäßig, zuletzt aufgrund einer Rot Weiß Rot Karte plus mit Gültigkeitsdauer bis 10. März 2020, in Österreich auf, wobei er am 2. März 2020 rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hatte. Die Mutter, der Stiefvater und zwei Schwestern des Revisionswerbers leben ebenfalls in Österreich. Bis Juli 2018 lebte er mit seiner Mutter, danach zeitweise mit einer Schwester im gemeinsamen Haushalt.
2 Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Revisionswerber wiederholt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Zunächst wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Jänner 2019 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 4 Z 1 SMG verurteilt, wobei gemäß § 13 JGG der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten wurde. Es folgte unter Einbeziehung des Schuldspruches vom 14. Jänner 2019 eine Verurteilung zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Geldstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 207b Abs. 3 StGB und gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB durch Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Februar 2020. Dieser Verurteilung lag der Tatvorwurf zugrunde, der Revisionswerber habe im Juli 2019 ein im Tatzeitpunkt 16 jähriges Mädchen dazu verleitet, den Beischlaf mit ihm vorzunehmen, indem er ihr dafür fünf Gramm Cannabis versprochen habe. Weiters habe er Ende Juli 2019 diese Minderjährige per Snapchat mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
3 Schließlich wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Dezember 2020 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die mit Urteil vom 27. Februar 2020 gewährte bedingte Nachsicht widerrufen wurde. Diesem Urteil zufolge habe der Revisionswerber im April 2020 mit einem im Tatzeitpunkt 12 jährigen Mädchen den Beischlaf unternommen. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18. März 2021 wurde die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate angehoben. Ab 29. Juli 2020 befand sich der Revisionswerber zunächst in Untersuchungs und anschließend (bis zu seiner bedingten Entlassung am 8. April 2022) in Strafhaft.
4 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bezug auf die genannten Straftaten und die deshalb erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA überdies gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Februar 2022 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, das BVwG habe im Hinblick auf die Beurteilung der Art und Schwere der vom Revisionswerber begangenen Straftaten zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zumindest hätte dem Revisionswerber zur seiner Auffassung nach unrichtigen Annahme des BVwG, er leugne den schweren sexuellen Missbrauch einer Unmündigen und zeige sich diesbezüglich nicht einsichtig, schriftlich Parteiengehör eingeräumt werden müssen. Weiters wendet sich der Revisionswerber mit näherer Begründung gegen die vom BVwG nach § 9 BFA VG durchgeführte Interessenabwägung und macht in diesem Zusammenhang auch Begründungsmängel geltend.
10 Was das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erlaubt § 21 Abs. 7 BFA VG das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2023/21/0024, Rn. 16; VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0167, Rn. 14, jeweils mwN).
11 Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung war es fallbezogen vertretbar, dass das BVwG einen eindeutigen Fall als gegeben erachtete. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA VG.
12 Zunächst ging das BVwG in Anbetracht des den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers wozu entgegen dem Revisionsvorbringen fallbezogen auch ausreichende Feststellungen getroffen wurden im Ergebnis zu Recht davon aus, dessen Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG und stelle (sogar) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG dar. Dabei ist dem BVwG nicht entgegenzutreten, wenn es hinsichtlich der den ersten beiden Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde liegenden Taten den Umstand, dass er auch Minderjährigen Suchtmittel überlassen und eine Jugendliche zum Beischlaf überredet hatte, indem er ihr dafür Suchtmittel anbot, ins Kalkül zog. Insbesondere durfte das BVwG aber angesichts der Verurteilung des Revisionswerbers wegen des auch wenn der Tatbestand (wie die Revision wiederholt betont) keine Gewaltanwendung voraussetzt äußerst verwerflichen Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs einer (erst 12 jährigen) Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB (vgl. dazu erneut VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0167, nunmehr Rn. 15), seiner raschen Rückfälligkeit innerhalb offener Probezeit und der Steigerung seines strafbaren Fehlverhaltens ein hohes, vom Revisionswerber ausgehendes Gefährdungspotential annehmen.
13 Wenn in der Revision gerügt wird, das BVwG habe dem Revisionswerber zu Unrecht angelastet, er leugne die zuletzt genannte Straftat und zeige diesbezüglich keine Einsicht bzw. schiebe dem Opfer eine Mitverantwortung zu, so kommt dem im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Vielmehr ist in erster Linie maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. wiederum VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0167, nunmehr Rn. 13, mwN). Da der Revisionswerber aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch gar nicht aus der Strafhaft entlassen worden war, liegt insoweit unabhängig von der Frage, ob der Revisionswerber sein Fehlverhalten bereute kein zu berücksichtigendes Wohlverhalten vor, was das BVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auch zu Recht annahm. Vor diesem Hintergrund geht daher das Vorbringen des Revisionswerbers, zur Annahme des BVwG, er zeige keine Reue, hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden bzw. ihm zumindest schriftlich Parteiengehör eingeräumt werden müssen, ins Leere.
14 Auch in Bezug auf die nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung liegt ein eindeutiger Fall vor. So berücksichtigte das BVwG dabei ohnehin die etwa neunjährige Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Revisionswerbers in Österreich, seine hier bestehenden familiären und sozialen Bindungen, seine Deutschkenntnisse sowie seine teilweise hier absolvierte Ausbildung und Berufstätigkeit zu seinen Gunsten. Das BVwG kam aber insgesamt zu Recht zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der gravierenden Delinquenz des Revisionswerbers und auch vor dem Hintergrund seiner nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art das Interesse des Revisionswerbers an seinem Verbleib in Österreich überwiegt (vgl. etwa erneut VwGH 25.5.2023, Ra 2023/21/0024, nunmehr Rn. 18).
15 Die Revision war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. September 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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