Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 6 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2023, G306 2271088 1/3E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1981 geborene Revisionswerber, ein italienischer Staatsangehöriger, ist seit März 2020 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Bereits von Februar 2016 bis Jänner 2019 war er in Österreich ebenso wie dann (allerdings mit Unterbrechungen) im Zeitraum von Jänner 2020 bis September 2022 unselbständig erwerbstätig gewesen. Im Juni 2020 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Im Bundesgebiet hält sich auch seine volljährige Tochter auf, mit welcher der Revisionswerber von Ende Juni 2022 bis Anfang August 2022 in einem gemeinsamen Haushalt lebte und der im April 2023 ebenfalls eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde.
2 Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Juni 2022 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, der Revisionswerber habe am 5. Dezember 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (3.000 g) Kokain in Italien um 75.000 € gekauft und nach Österreich gebracht. Weiters habe der Revisionswerber von Mai 2021 bis Mitte Dezember 2021 insbesondere in einer die Grenzmenge 25 fach übersteigenden Menge (1.276,6 g) Kokain bekannten und unbekannten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überlassen sowie von September 2021 bis Mitte Dezember 2021 2.942,7 g Kokain mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.
3 Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 21. März 2023 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren, erteilte ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab.
4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Mai 2023 insofern statt, als es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Ferner sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision geltend, dass das BVwG zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Erkennbar mit Blick auf die Gefährdungsprognose wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des BVwG, der Revisionswerber sei nicht reumütig gewesen. Da es sich um ein „einmaliges Vergehen“ gehandelt habe und der Revisionswerber sich künftig rechtskonform verhalten werde, hätte kein Aufenthaltsverbot verhängt werden dürfen.
9 Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, bei denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/21/0027, Rn. 9, mwN).
10 Von einem derartigen eindeutigen Fall durfte das BVwG in der vorliegenden Konstellation aber vertretbar ausgehen: Der Revisionswerber beging in Bezug auf große Suchtgiftmengen nicht nur das Verbrechen des Suchtgifthandels (und von dessen Vorbereitung) in einem vom Strafgericht auch als erschwerend angesehenen langen Tatzeitraum von mehr als einem halben Jahr, sondern auch das Verbrechen des grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggels, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem selbst ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. dazu etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0268, Rn. 15, mwN). Überdies hatte der Revisionswerber mit der Begehung der Straftaten bereits rund ein Jahr nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet begonnen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der in der Revision unwidersprochen gebliebenen Spielsucht des Revisionswerbers, die das BVwG bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ins Treffen führen durfte, ist die Annahme, dass das Verhalten des Revisionswerbers eine Gefahr iSd § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) darstelle, nicht zu beanstanden.
11 In Anbetracht dieser Umstände und der auch vom BVwG ins Treffen geführten, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Annahme eines Wegfalls der (sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten) Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das hier im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch gar nicht vorgelegene Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. etwa auch VwGH 27.9.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 13, mwN), erweisen sich weder die Ausführungen des BVwG über die im vorliegenden Verfahren nicht gezeigte Reue des Revisionswerbers als tragend, noch die Hinweise in der Revision auf die bisherige Unbescholtenheit des Revisionswerbers als entscheidungswesentlich. Letzteres wurde vom BVwG im Übrigen ohnedies bei der Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots berücksichtigt. Was schließlich die in der Revision auch noch wiederholt vorgebrachte allfällige Verbüßung der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes anbelangt, hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits klargestellt, dass sich aus diesem Umstand keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/21/0235, Rn. 13, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. Februar 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.