Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des D K, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2022, L502 2261111 2/6E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines unbefristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1972 geborene Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, absolvierte nach der Beendigung des Schulbesuchs in der Türkei ein Studium der islamischen Rechtswissenschaften an der Universität in Kairo, das er 1997 mit dem „Bakkalaureat für islamisches Recht (Scharia)“ abschloss. Er lebt seit Dezember 1997 durchgehend in Österreich. Ihm wurden Aufenthaltstitel, zuletzt der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, erteilt.
2 Der im Jahr 1998 mit einer im Bundesgebiet geborenen türkischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe entstammen fünf Kinder, von denen drei bereits volljährig sind; die beiden jüngsten Töchter wurden 2005 und 2007 in Österreich geboren. Sowohl die Ehefrau des Revisionswerbers als auch die gemeinsamen Kinder, die ebenfalls türkische Staatsangehörige sind, verfügen über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Dies gilt auch für seine Eltern, die abwechselnd in Österreich und in der Türkei, wo auch die beiden Schwestern des Revisionswerbers leben, wohnen. Sein Bruder lebt ebenfalls seit vielen Jahren in Österreich. Der Revisionswerber war von Herbst 2001 bis zur (einvernehmlichen) Beendigung im März 2012 an verschiedenen öffentlichen Volksschulen als islamischer Religionslehrer tätig. Von August 2012 bis August 2015 war er in einem Handy und Elektronikgeschäft geringfügig beschäftigt; danach übernahm er dieses Geschäft und führte es als Selbständiger.
3 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Mai 2021 in Verbindung mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Oktober 2019, jeweils als Geschworenengericht, wurde der Revisionswerber wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem Schuldspruch lag zusammengefasst zugrunde, der Revisionswerber habe sich im Zeitraum von Anfang 2012 bis Ende November 2014 als Mitglied an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) und entsprechenden Vorgängerorganisationen wissentlich beteiligt, indem er sich mit seinen auch über das Internet und via Datenträger verbreiteten Vorträgen und Predigten sowie in persönlichen Gesprächen mit zumeist jungen Muslimen als Vordenker der radikal islamistischen Szene betätigt und dabei das Ziel des IS und der Vorgängerorganisationen, nämlich die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates (Kalifat) auf Grundlage der Scharia, beworben, zur Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen aufgefordert und im Zusammenwirken mit Mittätern einen näher bezeichneten Verein zu einem Standort und Stützpunkt dieser terroristischen Vereinigungen in Österreich geformt habe. Des Weiteren habe der Revisionswerber auf näher dargestellte Weise (u.a. mit dem Argument, es bestehe eine diesbezügliche religiöse Pflicht) Mitglieder und Kämpfer für den IS und dessen Vorgängerorganisationen angeworben, wobei sich unter anderem näher genannte Personen nach Syrien begeben und zum Teil auch für den IS bzw. dessen Vorläufer im syrischen Bürgerkrieg (auch unter Begehung terroristischer Straftaten gemäß § 278c Abs. 1 StGB) gekämpft hätten. Durch diese Handlungen habe sich der Revisionswerber überdies als Mitglied an einer kriminellen Organisation beteiligt. Vom Anklagevorwurf der Begehung des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs. 1 und 2 StGB wurde der Revisionswerber rechtskräftig freigesprochen.
4 Ausgehend von der Strafdrohung gemäß § 278b Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren) wurden bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und der verwerfliche Beweggrund als erschwerend, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die unverschuldet lange Verfahrensdauer gewertet.
5 Der Antrag des seit der Festnahme im April 2019 in Haft befindlichen Revisionswerbers auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit wurde mit Beschluss des zuständigen Vollzugsgerichts vom 25. November 2022, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Jänner 2023, abgelehnt. Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass in Ermangelung einer entsprechenden Bereitschaft des Revisionswerbers eine nachweisliche Auseinandersetzung mit der für die Tathandlungen kausalen radikalen Einstellung nicht erzielbar gewesen und demzufolge unverändert vom Vorliegen eines hohen Rückfallrisikos des Revisionswerbers auszugehen sei. Das voraussichtliche Strafende ist somit im Oktober 2024.
6 Wegen dieser Straffälligkeit erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 16. September 2022 gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und verband damit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, 6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Darüber hinaus stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei, räumte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG ab.
7 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. November 2022 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung und Abtretung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde mit dem Beschluss VfGH 15.3.2023, E 79/2023 5, fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
9 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
11 In dieser Hinsicht wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die vom BVwG getroffene Gefährdungsprognose nach § 52 Abs. 5 FPG und die darauf aufbauend gemäß § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung.
12 Soweit sich die Revision gegen die Gefährlichkeitsannahme des BVwG wendet, genügt zunächst der Hinweis, dass nach der auch vom BVwG ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0167, Rn. 13, mwN). Da der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch gar nicht aus der Strafhaft entlassen worden war, liegt ein Wohlverhalten im Sinne dieser Rechtsprechung nicht vor, sodass das BVwG schon deshalb von einer weiter aufrechten, durch die begangenen Straftaten zum Ausdruck kommenden maßgeblichen Gefährdung ausgehen durfte. Dem Umstand, dass der dem Strafurteil zugrundeliegende Tatzeitraum bereits Ende November 2014 geendet hatte, kommt in diesem Zusammenhang entgegen dem Standpunkt in der Revision keine entscheidende Bedeutung zu, weil grundsätzlich erwartbar ist, dass während des laufenden Strafverfahrens kein Rückfall erfolgt. Soweit der Revisionswerber wie auch schon in seiner Vernehmung durch das BFA am 28. April 2022 in der Revision wiederholt das Vorliegen von ausreichenden Beweisergebnissen für den Schuldspruch im Strafverfahren in Abrede stellt und auch von diesbezüglichen Ungereimtheiten spricht, wird an einer Stelle der Revisionsausführungen ohnehin erkannt, dass insoweit im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Bindung an das rechtskräftige Strafurteil besteht (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0200, Rn. 13, mit dem Hinweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288, Rn. 9, mwN). Darauf hatte im Übrigen auch schon das BVwG zu Recht verwiesen und in nicht zu beanstandender Weise fallbezogen aus diesen Angaben des Revisionswerbers wie auch das Strafvollzugsgericht (vgl. oben Rn. 5) auf eine mangelnde Schuldeinsicht und auf ein deshalb nach wie vor bestehendes Rückfallrisiko geschlossen. Die gegen die Gefährdungsprognose des BVwG vorgetragenen Einwände sind daher insgesamt nicht stichhältig.
13 Im Rahmen der Interessenabwägung nahm das BVwG aber auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich, seine sprachliche und berufliche Integration sowie seine familiäre Situation, insbesondere auch auf das Kindeswohl im Hinblick auf seine minderjährigen Töchter, ausreichend Bedacht. In Anbetracht des zur strafgerichtlichen Verurteilung führenden Fehlverhaltens des Revisionswerbers, das vom BVwG zu Recht als besonders gravierende und verwerfliche Straffälligkeit mit hoher Wiederholungsgefahr und demzufolge mit äußerst großem Gefährdungspotential gewertet wurde, ist allerdings die auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers nach dem ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA VG idF vor dem FrÄG 2018 vorgenommene Interessenabwägung des BVwG nicht zu beanstanden. Wegen des wie erwähnt enormen Gefährdungspotentials, das durch die vom Revisionswerber begangenen Delikte, die (trotz mehrerer Milderungsgründe) mit einer hohen unbedingten Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren sanktioniert wurden, zum Ausdruck kommt, begegnet die Beurteilung des BVwG, der Revisionswerber und seine Familienangehörigen hätten eine dauerhafte Trennung im besonders großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung terroristischer Straftaten hinzunehmen, keinen Bedenken. Vielmehr durfte das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen insgesamt vertretbar sogar von einem in jeder Hinsicht eindeutigen Fall ausgehen, der das Absehen von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG gerechtfertigt hat (vgl. zu Letzterem etwa VwGH 27.9.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 10, mwN).
14 Schließlich rügt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung noch das Unterbleiben der in der Beschwerde beantragten Einvernahme der Kinder und des Bruders des Revisionswerbers. Abgesehen davon, dass zu den Beweisanträgen des Revisionswerbers in der Beschwerde überhaupt kein Beweisthema angeführt wurde, fehlt insoweit auch in der Revision eine inhaltlich konkretisierende Darstellung, insbesondere angesichts dessen, dass das BVwG seiner Entscheidung im Sinne des Beschwerdevorbringens ohnehin das Bestehen eines Familienlebens mit seiner Ehefrau und den Kindern sowie die Beziehung zu seinem Bruder und dessen Familie zugrunde legte zu einer möglichen Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.
15 Somit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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