JudikaturVwGH

Ra 2022/21/0179 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. April 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des I A, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Prokopigasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2022, I408 1250256 3/3E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der 1979 geborene Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise im November 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3. März 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde. Bereits im September 2008 hatte der Revisionswerber eine österreichische Staatsbürgerin, mit der er eine im September 2007 geborene Tochter hat, geheiratet.

2 Nachdem der Revisionswerber im Jahr 2010 nach Nigeria zurückgekehrt war, reiste er im Jänner 2013 wieder in das Bundesgebiet ein, und es wurde ihm zunächst ein mehrmals verlängerter Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt. Von seiner Ehefrau, die im Dezember 2015 eine zweite gemeinsame Tochter zur Welt brachte, wurde der Revisionswerber im Februar 2016 geschieden. Einer mit einer anderen österreichischen Staatsbürgerin zwischenzeitlich eingegangenen Beziehung entstammt ein im Dezember 2016 geborener Sohn des Revisionswerbers. Dieser verfügt ebenso wie die Töchter über die österreichische Staatsbürgerschaft. Eine weitere, im Jahr 2013 geborene Tochter des Revisionswerbers befindet sich in Nigeria. Eine volljährige Schwester des Revisionswerbers lebt im Bundesgebiet.

3 Nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin wohnte der Revisionswerber bis März 2021 im Haushalt seiner geschiedenen Ehefrau. Der Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“, der dem Revisionswerber aufgrund eines Zweckänderungsantrages erstmals im Jänner 2017 erteilt worden war, wurde wiederholt verlängert, zuletzt im Jänner 2022 mit Gültigkeit bis Jänner 2025.

4 Im Laufe seines Aufenthalts in Österreich war der Revisionswerber mehrmals rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, nämlich zunächst mit Urteil des des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Oktober 2018 wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und 3 StGB und versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten. Dem Urteil lag zugrunde, er habe eine diensthabende Zugbegleiterin während der Ausübung ihrer Tätigkeit an der Schulter so kräftig zurückgezogen, dass sie eine schmerzhafte Prellung im Bereich der linken Schulter erlitten habe. Damit habe der Revisionswerber gleichzeitig mit Gewalt zu verhindert versucht, dass sich die Zugbegleiterin von ihm entfernt, um die verbale Auseinandersetzung mit ihm zu beenden.

5 Weiters wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Juni 2021 wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB und wegen Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer (erneut) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe im Februar 2020 den aus einem schweren Betrug einer unbekannten Tätergruppe stammenden Geldbetrag in der Höhe von € 15.000, auf seinem Bankkonto verwahrt und danach einem Dritten übergeben sowie im Dezember 2020 seine geschiedene Ehefrau angewiesen, einen gleichfalls aus einem schweren Betrug herrührenden Geldbetrag in der Höhe von über € 29.000, bis zum Einlangen von Anweisungen der unbekannten Tätergruppe zu verwahren. Außerdem habe er einen mit seinem Lichtbild versehenen und auf einen anderen Namen ausgestellten, gefälschten englischen Reisepass besessen.

6 Deshalb erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, der am 12. August 2021 einvernommen worden war, mit Bescheid vom 7. Oktober 2021 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.

7 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem am 20. Dezember 2021 mündlich verkündeten und mit 25. Jänner 2022 schriftlich (gekürzt) ausgefertigten Erkenntnis statt und behob den Bescheid des BFA ersatzlos. Hierauf wurde dem Revisionswerber wieder ein Aufenthaltstitel erteilt (siehe Rn. 3).

8 Wenig später wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. April 2022 neuerlich wegen Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon fünfzehn Monate bedingt, verurteilt. Aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe wurde der Revisionswerber am 29. April 2022 entlassen. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe am 3. Dezember 2021 einer unbekannten Tätergruppe sein Bankkonto zur Verfügung gestellt, auf das ein aus einem schweren Betrug herrührender Geldbetrag in der Höhe von über € 5.700, überwiesen worden sei, den der Revisionswerber beinahe zur Gänze in bar behoben und an bislang unbekannte Täter weitergegeben habe.

9 Aus Anlass dieser weiteren Straftat leitete das BFA abermals ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein und setzte den Revisionswerber davon mit Schreiben vom 26. April 2022, in dem auch Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des Revisionswerbers gestellt wurden, in Kenntnis. Von der eingeräumten Möglichkeit, innerhalb einer näher genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen, machte der Revisionswerber jedoch keinen Gebrauch. In der Folge wurden am 12. Mai 2022 die geschiedene Ehefrau des Revisionswerbers und am 8. Juni 2022 die Mutter seines Sohnes als Zeuginnen insbesondere zum Verhältnis des Revisionswerbers zu seinen minderjährigen Kindern einvernommen. Unter anderem gab die geschiedene Ehefrau des Revisionswerbers an, dieser habe sich nicht um seine Kinder gekümmert, als sie gemeinsam gelebt hätten; die ältere Tochter wolle auch keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Mutter seines Sohnes erklärte, der Revisionswerber habe ihn mehr als drei Jahre lang nicht mehr gesehen.

10 Schließlich erließ das BFA mit Bescheid vom 9. Juni 2022 gegen den Revisionswerber erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. In seiner Begründung verwies das BFA unter anderem auf die strafgerichtlichen Verurteilungen und stellte gestützt auf die Zeugenaussagen der beiden Mütter der in Österreich lebenden Kinder des Revisionswerbers fest, dass der Revisionswerber „seit Jahren“ keinen Kontakt zu seinen Kindern habe. Der Revisionswerber selbst habe in seiner Einvernahme vor dem BFA am 12. August 2021 ausgesagt, kein Interesse an einem Besuchskontakt zu den Kindern zu haben.

11 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber insbesondere vor, ein enges Verhältnis zu seiner in Österreich lebenden Schwester zu haben und sich in einer freundschaftlichen Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihn unterstütze, zu befinden. Aufgrund eines seit kurzem wieder bestehenden Beschäftigungsverhältnisses leiste er auch im Wege der Gehaltspfändung seinen Kindern Unterhalt. Er sei um Kontakt mit seinen Kindern bemüht, wolle auch weiterhin Kontakt haben, obwohl sich diesbezügliche Versuche wegen der Mütter seiner Kinder als schwierig gestalten würden.

12 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 31. August 2022 wies das BVwG die Beschwerde ohne die dort beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.

14 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

16 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit rügt die Revision vor allem das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Dem Revisionswerber sei weder das Ergebnis der zeugenschaftlichen Einvernahmen seiner geschiedenen Ehefrau und seiner ehemaligen Lebensgefährtin zur Kenntnis gebracht, noch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte der Revisionswerber darlegen können, dass es entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch und trotz mehrfacher Versuche nicht möglich gewesen sei, persönlichen Kontakt mit seinen Kindern zu pflegen, zumal er bereits im ersten Rechtsgang in der Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht habe, dass die Mütter den Kontakt verhindern würden. Überdies habe das BVwG die Begründung des BFA nicht bloß unwesentlich ergänzt, indem es erstmals festgestellt habe, dass der Revisionswerber kein besonderes Naheverhältnis zu seiner Schwester habe und dass die Beziehungen zu seiner geschiedenen Ehefrau und zur Mutter seines Sohnes von Gewaltausbrüchen des Revisionswerbers, die auch zu Wegweisungen aus den gemeinsamen Wohnungen geführt hätten, überschattet gewesen seien. Die Annahme des BVwG, der Revisionswerber sei hinsichtlich seiner Straftaten uneinsichtig, hätte ebenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt. Gleiches gelte hinsichtlich der Prognose des BVwG, es sei keineswegs gesichert, dass der Revisionswerber seine aktuelle Beschäftigung behalten und damit nachhaltig zum Unterhalt seiner Kinder beitragen werde können.

17 Was das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erlaubt § 21 Abs. 7 BFA-VG das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 27.9.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 10, mwN).

18 Entgegen der Auffassung in der Revision war es fallbezogen vertretbar, dass das BVwG einen eindeutigen Fall für gegeben erachtete. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG.

19 Angesichts des Fehlverhaltens, das den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lag, und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers ging das BVwG im Ergebnis zu Recht davon aus, dessen Aufenthalt gefährde nicht nur die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG, sondern stelle auch eine das Einreiseverbot rechtfertigende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG dar.

20 Was den Vorwurf in der Revision anbelangt, das BVwG sei zu Unrecht von der Uneinsichtigkeit des Revisionswerbers im Hinblick auf die von ihm begangenen Straftaten ausgegangen, so kommt dem im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil wie auch das BVwG erkannte in erster Linie maßgeblich ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 31.8.2023, Ra 2022/21/0167, Rn. 13, mwN). Da der Revisionswerber aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG erst kurz zuvor aus der Strafhaft entlassen worden war, liegt insoweit unabhängig von der Frage, ob der Revisionswerber sein Fehlverhalten bereut kein ausreichendes Wohlverhalten vor.

21 Im Übrigen durfte das BVwG insbesondere auf den Umstand Bedacht nehmen, dass der Revisionswerber die zur dritten strafgerichtlichen Verurteilung führende Straftat trotz Kenntnis von der Erlassung eines Einreiseverbots durch das BFA während eines offenen diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens kurz vor der Beschwerdeverhandlung am 20. Dezember 2021 beging, in der er vor dem BVwG versicherte, dass sich die zur zweiten Verurteilung führenden Vorgänge schon 2019 ereignet hätten und er nicht nochmals straffällig werde. Vor dem Hintergrund dieses einschlägigen raschen Rückfalls nach der zweiten Verurteilung während zwei offener Probezeiten ungeachtet der drohenden Aufenthaltsbeendigung ist die Prognosebeurteilung des BVwG jedenfalls nicht zu beanstanden.

22 Auch in Bezug auf die nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung liegt wie erwähnt ein eindeutiger Fall vor. So berücksichtigte das BVwG die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet seit Anfang 2013 und den Umstand, dass er Vater von drei österreichischen minderjährigen Kindern ist. Das BVwG durfte aber ebenfalls einbeziehen, dass zwischen dem Revisionswerber und seinen Kindern seit etwa eineinhalb bzw. mehr als drei Jahren kein Kontakt mehr besteht. Dieser bereits vom BFA getroffenen Feststellung ist der Revisionswerber weder in der Beschwerde noch in der Revision konkret entgegengetreten, und er hat auch nicht dargelegt, inwieweit und wodurch sich daran etwas in der Zukunft ändern wird. Anders als der Revisionswerber meint, kommt es dabei fallbezogen auf die Frage, ob das Fehlen des Kontaktes zu den Kindern dem Revisionswerber oder den Kindesmüttern anzulasten ist, nicht an. Auch die hinsichtlich ihrer Zeugenaussagen in der Revision geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs geht schon deshalb ins Leere, weil es dem Revisionswerber offenstand, dazu in der Beschwerde Stellung zu nehmen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 30.7.2021, Ra 2021/14/0232, 0233, Rn. 11, mwN). Dort wurde der auf der Aussage der geschiedenen Ehefrau basierenden Feststellung des BFA, er habe sich um die Kinder nie gekümmert, nicht konkret entgegengetreten. In Anbetracht dieser Umstände begegnet das Abwägungsergebnis des BVwG, nämlich dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art das Interesse des Revisionswerbers an seinem Verbleib in Österreich überwiegt, auch bei Bedachtnahme auf das Kindeswohl bei einer Gesamtschau keinen Bedenken.

23 Soweit sich die Revision gegen die Ausführungen des BVwG über Gewaltausbrüche des Revisionswerbers in den Beziehungen zu den Kindesmüttern wendet, so erweisen sich diese Begründungsteile im Ergebnis als nicht tragend. Dies gilt gleichermaßen für die in der Revision beanstandete Annahme des BVwG, derzufolge „kein besonderes Naheverhältnis“ des Revisionswerbers zu seiner Schwester bestehe, wobei die Revision aber auch nähere Darlegungen zu deren Verhältnis unterlässt.

24 Im Hinblick auf die vom Revisionswerber ferner gerügten Ausführungen des BVwG über die Ungewissheit einer längerfristigen Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses als Voraussetzung für künftige Unterhaltsleistungen für seine Kinder genügt der Hinweis, dass das BVwG ohnehin die Zeiten seiner Anstellung als Arbeiter in der Vergangenheit und den Wiederbeginn des Arbeitsverhältnisses Mitte August 2022 neben dem überwiegenden Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Zeitraum von 2018 bis 2021 feststellte. Eine Rechtswidrigkeit der Abwägungsentscheidung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

26 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 11. April 2024

Rückverweise