Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Steiermärkischen Landesregierung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. März 2022, Zl. LVwG 41.36 1909/2020 9, betreffend Nachzahlung nach dem StGVG (mitbeteiligte Partei: H, geboren 1984), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung mit der die Mitbeteiligte zu einer Rückzahlung nach dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz verpflichtet worden war.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Amtsrevision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist im Fall einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2021/19/0141, mwN). Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. VwGH 30.7.2017, Ra 2017/11/0217, mwN).
5 Die Revision legt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtsrevisionswerberin wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dar; ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ist auch nicht ersichtlich. Dem Aufschiebungsbegehren war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Mai 2022