Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H D in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2021, Zl. L514 2243604 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Mai 2021 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision vom 1. Februar 2022.
5 Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 teilte der Revisionswerber mit, dass ihm mittlerweile eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 zuerkannt worden sei, und ersuchte, dies bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. etwa VwGH 20.2.2018, Ra 2017/17/0314; 26.6.2020, Ra 2019/17/0106).
8 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2019/17/0011; 26.6.2020, Ra 2019/17/0106).
9 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Revision, d.h. einer aktuellen Rechtsverletzungsmöglichkeit trotz Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG 2005, teilte der Revisionswerber mit, dass er sich als klaglos gestellt erachte. Für den Fall der Einstellung des Verfahrens begehre der Revisionswerber dennoch den Zuspruch der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß, weil er davon ausgehe, dass seine Revision zulässig und begründet sei.
10 Gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
11 Dies ist beim Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Türkei, dem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wurde, der Fall, weswegen die angefochtene Rückkehrentscheidung gegenstandslos geworden ist. Bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses würde sich die Rechtsstellung des Revisionswerbers nicht verbessern, sodass die Revision wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden ist (vgl. VwGH 31.1.2020, Ra 2019/17/0068; 26.6.2020, Ra 2019/17/0106).
12 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss einzustellen.
13 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. VwGH 20.2.2018, Ra 2017/17/0314; 26.6.2020, Ra 2019/17/0106).
Wien, am 27. Juli 2022
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