Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der Mag. Dr. V S in W, vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2021, Zl. W132 2246988 1/3E, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses mit Zusatzeintragung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 21. Juni 2021, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 14. September 2021, wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung eines laut dem Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ geltenden Parkausweises ab, da der Grad der Behinderung nach den eingeholten medizinischen Gutachten lediglich 40% betrage.
2 Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass „die Zitierung des Grades der Behinderung“ entfalle. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die von der Revisionswerberin vorgelegten Beweismittel seien in die von der Behörde vor und nach Beschwerdeerhebung eingeholten Sachverständigengutachten, zu denen der Revisionswerberin jeweils das Parteiengehör eingeräumt worden sei, eingeflossen und stünden zu diesen nicht im Widerspruch. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. den Sachverständigengutachten überzeugend entgegengetreten werde, seien nicht vorgelegt worden.
Zum Entfall der (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des § 24 VwGVG aus, der Sachverhalt sei aufgrund der von der belangten Behörde eingeholten, auf persönlichen ärztlichen Untersuchungen basierenden schlüssigen Gutachten, denen die Revisionswerberin nicht in geeigneter Weise entgegengetreten sei, geklärt.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl in der Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde und die eingeholten Gutachten bekämpft und weitere Gutachten beantragt worden seien. Auch hätten die beantragten Gutachten eingeholt werden müssen.
9 Nach ständiger hg. Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (vgl. etwa VwGH 25.1.2023, Ra 2022/11/0099, mwN).
10 Eine solche Relevanzdarstellung findet sich in der gesamten Zulassungsbegründung nicht. Abgesehen davon, dass es der Revisionswerberin unbenommen geblieben wäre, den von der belangten Behörde vor und aufgrund der Beschwerdeanträge nach Beschwerdeerhebung eingeholten Gutachten durch Vorlage eines von ihr selbst beigebrachten Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht konkret auf den vorliegenden Fall bezogen dargelegt, welche weiteren Gutachten einzuholen gewesen wären und welcher entscheidungsrelevante Sachverhalt infolge dessen festzustellen gewesen wäre. Ebenso wenig wird darin präzisiert, was Gegenstand einer mündlichen Verhandlung hätte sein sollen.
11 Überdies hat es die rechtskundig vertretene (zur Vertretung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vgl. etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0103, mwN) Revisionswerberin unterlassen, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag eine Verhandlung zu beantragen, weshalb das Verwaltungsgericht in vertretbarer Weise von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgehen und davon Abstand nehmen durfte (vgl. etwa VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191, mwN).
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2024
Rückverweise