Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Österreichische Bundesforste AG in Purkersdorf, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. November 2021, Zl. LVwG 552090/10/SE, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes A.I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. November 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (unter dem gegenständlich bekämpften Spruchpunkt A.I.) einer Beschwerde der Oö. Umweltanwaltschaft gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2021 stattgebend einen Antrag der Revisionswerberin auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer bestimmten Forststraße mit einer Länge von 2.760 m gemäß § 5 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetz 2001 Oö. NSchG 2001 ab, wobei das Verwaltungsgericht eine Revision gegen diese Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung gestützt insbesondere auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz im Kern zugrunde, der von der beantragten Forststraße betroffene Hang sei (auf näher beschriebene Weise) beinahe gänzlich bewaldet. Die Forststraße würde zwischen zwei bereits bestehenden Forststraßen „zu liegen“ kommen.
3 Eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes am betroffenen Hang sei durch die geplante Forststraße nicht gegeben, weil diese nur einen Verlust von rund 1 ha (bzw. bezogen auf den Hang rund 3 %) an hochwertigen Waldbeständen mit sich bringe; es hätten auch keine geschützten oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten auf der geplanten Trasse festgestellt werden können.
4 Mit dem Vorhaben werde die Erholung in „intakter“ bzw. möglichst unberührter „natürlicher“ Natur eingeschränkt, auch wenn sich diese nur dem geübten „geländegängigen“ Wanderer erschließe. Die Erlebbarkeit von naturnahen Waldbeständen bzw. der umgebenden walddominierten Berglandschaft sei jedoch nach Umsetzung eines Vorhabens noch „in recht hohem Ausmaß gegeben“.
5 Aktuell verlaufe der Hang kontinuierlich steil und ohne optische Zäsuren im Trassenbereich. Nach dem Eingriff seien die Abtreppung im Gelände sowie die differierende Oberfläche samt Farbgebung augenscheinlich und für jedermann ersichtlich. Im Vergleich zwischen Ist-Situation und künftiger Situation sei der Unterschied im Nahbereich am größten; das Landschaftsbild werde im Ausmaß von rund der Hälfte des Trassenverlaufs hinsichtlich des Kriteriums „Landschaftsbild nahe“ stark beeinträchtigt.
6 Das Bild der Landschaft, wahrgenommen „aus dem intermediären Bereich“, erfahre nur eine geringe Veränderung; die Forststraße sei aus einer Entfernung von 50 bis 500 m (im Wald am betroffenen Hang) eine „vernachlässigbare Störung des Landschaftsbildes“.
7 Rund 17 % des gesamten Trassenverlaufs würden „als besonders sensibel im Bereich ‚Landschaftsbild fern‘“ deutlich als Veränderung im Landschaftsbild wirksam werden.
8 Die Revisionswerberin habe als private und öffentliche Interessen (am beantragten Vorhaben) „im Wesentlichen“ Folgendes angeführt:
9 Das Projektgebiet sei schlecht erschlossen, weil Distanzen zwischen den bestehenden Straßen bis zu 700 m bestünden. Aufgrund der Topographie seien „notwendige Nutzungen, teilweise Schadholz aus Windwurf und Schneebruch“, technisch und ökonomisch nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand realisierbar.
10 Das Vorhaben diene überwiegend der Resterschließung. Neben einer ohnehin in weiten Bereichen notwendigen Erschließung werde die Möglichkeit geschaffen, künftige Schadensereignisse weitgehend witterungsunabhängig und rasch aufzuarbeiten sowie abzufrachten; auch die Arbeitssicherheit verbessere sich. Es werde schließlich die notwendige kleinflächige Waldbewirtschaftung wesentlich verbessert.
11 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die gegenständliche Forststraße („unbestritten“) gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtig sei.
12 Die festgestellte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (vgl. Rz 5 bis 7) sei so erheblich, dass sie dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe.
13 Zu der (daher vorzunehmenden) Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 führte das Verwaltungsgericht (lediglich) aus, die öffentlichen und privaten Interessen am Vorhaben seien „insbesondere, notwendige Nutzungen in technischer und ökonomischer Hinsicht nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführen zu müssen. Das Vorhaben dient überwiegend der notwendigen Resterschließung und ermöglicht die Verbesserung der kleinflächigen Waldbewirtschaftung“.
14 Diese Interessen am Vorhaben seien „nachvollziehbar und als hoch einzustufen“; jedoch sei das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz, „insbesondere aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“, „ebenfalls als hoch einzustufen“.
15 Das „heterogene Waldbild“ zeige (im Übrigen), dass eine Bewirtschaftung bereits bisher möglich gewesen sei.
16 Infolge der Gleichwertigkeit der abzuwägenden Interessen sei die beantragte Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 (Z 2) Oö. NSchG 2001 zu versagen.
17 1.2. Gegen dieses Erkenntnis hat die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision erhoben, welche sich ausgehend von dem geltend gemachten Revisionspunkt (Verletzung im „Recht auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Forststraße“) lediglich gegen Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses richtet.
18 Die Oö. Landesregierung hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
19 2. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Oö. Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 62/2021, von Interesse:
„ § 1
Zielsetzungen und Aufgaben
(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).
(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);
2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);
3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;
4. Mineralien und Fossilien;
5. Naturhöhlen und deren Besucher.
[...]
§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
1. [...]
2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen (§ 3 Z 4b) in Auwäldern, Moorwäldern, Schluchtwäldern, Schneeheide Föhrenwäldern, Geisklee Traubeneichenwäldern, in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen sowie in den Gemeinden, die gemäß der Anlage zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995, in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 18/1999 in den Anwendungsbereich der Alpenkonvention fallen; [...]
[...]
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9, 10, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen , Pilz und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.“
20 3. Zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin (unter anderem) vor, dem Verwaltungsgericht sei mit Blick auf die vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Grundsätze einer Interessenabwägung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, welche auch im Einzelfall vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen sei (Hinweis u.a. auf VwGH 18.2.2015, 2013/10/0074, sowie 9.6.2020, Ra 2019/10/0075).
21 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung genüge den Anforderungen der hg. Rechtsprechung (Hinweis wiederum auf VwGH 2013/10/0074 sowie auf VwGH 29.6.1998, 98/10/0037) schon deshalb nicht, weil sich das Verwaltungsgericht mit einer unvollständigen Wiedergabe der von der Revisionswerberin unter anderem in einer Verhandlung am 18. Oktober 2021 geltend gemachten öffentlichen und privaten Interessen am beantragten Vorhaben begnügt habe, ohne diese vollständig festzustellen und sich mit diesen auseinanderzusetzen; der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lasse sich nicht entnehmen, welches Gewicht den abzuwägenden Interessen zukomme und anhand welcher Kriterien das Verwaltungsgericht zu einer Gleichwertigkeit dieser (gegenläufigen) Interessen komme.
22 Hätte das Verwaltungsgericht umfassend alle von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Interessen festgestellt (wozu die Revisionswerberin auf ihr Vorbringen insbesondere in der Verhandlung vom 18. Oktober 2021 hinweist), hätte es zu einem Überwiegen der öffentlichen und privaten Interessen am Vorhaben gelangen müssen.
23 4. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
24 4.1. Das Verwaltungsgericht geht in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses davon aus, dass die beantragte Forststraße gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtig und dementsprechend angesichts der festgestellten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bei Realisierung des Vorhabens eine Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 durchzuführen sei.
25 Eine solche im Einzelfall durchgeführte Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Revisionsmodells dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. etwa das von der Revisionswerberin erwähnte Erkenntnis Ra 2019/10/0075, mwN).
26 Wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 ergangener Bescheid den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd § 1 Oö. NSchG 2001 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 2013/10/0074, mwN); dabei bedarf es einer eingehenden Darstellung des Gewichtes (auch) der für das beantragte Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis VwGH 98/10/0037 zu der gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 12 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 1995).
27 4.2. Diesen Anforderungen an eine Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 wird allerdings das angefochtene Erkenntnis entgegen der in der Revisionsbeantwortung der Oö. Landesregierung vertretenen Auffassung nicht gerecht:
28 Schon die darin vorgenommene Wiedergabe des Vorbringens der Revisionswerberin zu den privaten und öffentlichen Interessen an der Errichtung der beantragten Forststraße (vgl. oben Rz 8 bis 10) bleibt unvollständig, hat sich doch die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang in der Verhandlung am 18. Oktober 2021 etwa auch auf die Schutz- und Nutzfunktion des betroffenen Waldes sowie auf das öffentliche Interesse an dessen nachhaltiger Bewirtschaftung und an einer auch betriebswirtschaftlich vertretbaren Hervorbringung des ökologischen Rohstoffes Holz berufen (vgl. S. 7 des Verhandlungsprotokolls).
29 Von dem wiedergegebenen Vorbringen der Revisionswerberin lässt das Verwaltungsgericht sodann lediglich drei Aspekte in seine Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 einfließen (nämlich die technische und ökonomische Verbesserung der notwendigen Nutzungen, die notwendige Resterschließung und die Verbesserung der kleinflächigen Waldbewirtschaftung) und wertet diese ohne erkennbaren Versuch, zu dem von der Revisionswerberin (insgesamt) erstatteten Vorbringen nachvollziehbare Feststellungen im Sinn der hg. Rechtsprechung zu treffen pauschal als „nachvollziehbar und als hoch einzustufen“.
30 Aus diesen Gründen liegt der angefochtenen Entscheidung eine bloß kursorische Interessenabwägung zugrunde; der deshalb von der Revisionswerberin zu Recht gerügte (gravierende) Begründungsmangel ist vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen.
31 Angemerkt sei, dass die Revisionswerberin zutreffend auf die hg. Rechtsprechung hinweist, wonach es zu einer „wirtschaftlich nachhaltigen Hervorbringung des Rohstoffes Holz“ gehört, dass diese nicht nur tatsächlich, sondern auch „wirtschaftlich möglich, also vom Standpunkt eines verantwortungsbewussten Forstwirts betriebswirtschaftlich vertretbar“ sein muss (vgl. etwa VwGH 18.10.1993, 92/10/0134, mwN).
32 5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
33 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. August 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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