Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Evereins L, vertreten durch Mag. Nicole Konrad, Rechtsanwältin in 8342 Gnas 56/8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Juni 2022, LVwG 50.34 3613/2021 5, betreffend Benützungsuntersagung nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Blumau; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2021, mit welchem ihr gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 Z 3 Steiermärkisches Baugesetz die Benützung der näher bezeichneten Stocksporthalle inklusive Überdachung und Zuseherraum auf näher genannten Grundstücken der KG L. ab Rechtskraft dieses Bescheides untersagt worden war, als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig (II.).
5Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, es sei rechtskräftig festgestellt, dass sich die tatsächlich errichtete Stocksporthalle nicht mit jener baurechtlichen Bewilligung decke, die für die Errichtung der Halle mit Überdachung und Zuseherraum mit Bescheid vom 5. November 2015 erteilt worden sei (Verweis auf VwGH 31.1.2022, Ra 2021/06/0228). Es bestehe keine Identität zwischen den baurechtlich bewilligten Anlagen und jenen, die tatsächlich errichtet worden seien. Es lägen massive Abweichungen vom baurechtlichen Konsens („Lageabweichung von rund 8 m, Überbauung der nordöstlichen Grundgrenze“), und damit ein „aliud“ vor, für welches weder eine baurechtliche Bewilligung noch eine Benützungsbewilligung erwirkt worden sei. Eine bauliche Trennbarkeit der einzelnen konsenswidrigen Teile sei aus näheren Gründen nicht gegeben. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2019 sei die Benützungsbewilligung „für die mit Bescheid vom 05.11.2015 bewilligte Errichtung einer Halle inkl. Überdachung und Zuseherraum“ erteilt worden. Diese habe nur auf das mit Bescheid vom 5. November 2015 konsentierte, aber nicht umgesetzte Projekt Bezug genommen. Durch eine Benützungsbewilligung könne ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert werden und aus einer Benützungsbewilligung könne auch kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
6Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0178, mwN).
7Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. für viele etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2024/06/0080 oder auch 15.12.2023, Ra 2023/06/0214, jeweils mwN).
8 In der vorliegenden Revision wird unter „III. GRÜNDE, AUS DENEN ENTGEGEN DEM AUSSPRUCH DES VERWALTUNGSGERICHTS DIE REVISION FÜR ZULÄSSIG ERACHTET WIRD (Art 133 Abs 4 BVG iVm § 28 Abs 3 VwGG):“ inhaltsgleich und weitgehend wortident dasselbe Vorbringen erstattet wie zu „V. GRÜNDE, AUF DIE SICH DIE RECHTSWIDRIGKEIT STÜTZTREVISIONSGRÜNDE (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG iVm § 42 Abs 2 VwGG)“.
9Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird somit mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht. Soweit in den Zulässigkeitsgründen außerdem ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz „ne bis in idem“ behauptet wird, wird darüber hinaus weder angegeben, um welche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes es sich dabei handelt, noch dargelegt, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt der ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/06/0088, mwN).
10Die Revision war daher bereits aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf die Frage eingegangen werden musste, ob darin ein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wurde.
Wien, am 11. Dezember 2024