Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Bezirkshauptmannschaft Bludenz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 3. Juli 2025, LVwG 318 21/2024 R15, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Dr. M N, vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) aufgrund der Beschwerde der Mitbeteiligten den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2024, mit welchem der Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Verwendung mehrerer Räumlichkeiten im ehemaligen Sporthotel Z. in der KG L. als Ferienwohnungen versagt worden war, ersatzlos und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
Dies begründete das LVwG zusammengefasst damit, dass laut Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch (im Folgenden: Übertragungsverordnung), LGBl. Nr. 11/2004 idF LGBl. Nr. 20/2014, die belangte Behörde für das gegenständliche Bauvorhaben nicht zuständig sei (wurde näher ausgeführt).
5Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2025/06/0156, Rn. 5, mwN).
6Die vorliegende Revision enthält zur Zulässigkeit der Revision auf dreieinhalb Seiten umfangreiche gemeinsame Ausführungen, mit denen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden. In den zweiseitigen Revisionsgründen wird „zunächst auf die vorstehenden Ausführungen“ verwiesen. Damit wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen.
7Soweit in den Zulässigkeitsgründen außerdem ein Abweichen vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2009, 2008/06/0129, gerügt wird, wird nicht dargelegt, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt der ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0203, Rn. 9, mwN). Ein Abweichen vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2025, Ro 2024/06/0027, liegt schon deshalb nicht vor, weil, wie die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung selbst ausführt, die gegenständliche Zuständigkeitsfrage im genannten Erkenntnis nicht behandelt wurde.
8Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Oktober 2025
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