JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0080 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Baurecht
13. Juni 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des M S in D, vertreten durch die Concin, Concin, Scheier Rechtsanwalts GmbH Co KG in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 4. März 2024, LVwG 318 127/2023 R12, betreffend Parteistellung in einem baubehördlichen Verfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Dornbirn; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2023, mit welchem sein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Aufstockung des bestehenden Bürogebäudes um ein Geschoss an einem näher genannten Standort in D. gemäß § 8 AVG iVm den §§ 2 Abs. 1 lit k und 26 Abs. 1 Baugesetz (BauG) abgewiesen und festgestellt worden war, dass dem Revisionswerber im vorgenannten baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme, keine Folge, bestätigte den angefochtenen Bescheid und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, selbst wenn von einer Rechtsstellung des Revisionswerbers gemäß § 2 Abs. 1 lit k BauG ausgegangen würde, hätte er diese Rechtsstellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen mit Schluss der mündlichen Verhandlung verloren. Die Behörde habe die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und § 42 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 42 Abs. 1a AVG durch Anschlag an der digitalen Amtstafel sowie im Internet unter ihrer Adresse kundgemacht (wurde näher ausgeführt).

5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0178, Rn. 9, mwN).

Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2019/07/0102 0104, Rn. 33f, mwN).

6 In der vorliegenden Revision wird unter „III. ZULÄSSIGKEIT DER AUSSERORDENTLICHEN REVISION“ auf insgesamt 14 Seiten inhaltsgleich und in weiten Bereichen sogar wortident dasselbe Vorbringen erstattet wie zu „V. REVISIONSGRÜNDE INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKEIT“.

7 Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird somit mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht. Bereits deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Juni 2024

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