Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des M L in S, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das am 30. Mai 2022 mündlich verkündete und am 5. Juli 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, KLVwG 2350 2355/11/2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Wolfsberg, mitbeteiligte Partei: M GmbH in W; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde unter anderem des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996) die Bewilligung für die Errichtung eines Antennentragmastens auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG K nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides um eine weitere Auflage (Punkt A) 10)) ergänzt wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei Anrainer im Sinn des § 23 K BO 1996. Im Revisionsfall sei jedoch zu beachten, dass das Vorhaben eine Telekommunikationsanlage betreffe und der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen habe, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden dürfe, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst sei. Fallbezogen bedeute dies, dass das Vorbringen betreffend die befürchtete Strahlenbelastung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei und der Revisionswerber in diesem Zusammenhang keinerlei Anrainerrechte nach § 23 Abs. 3 lit. h und i K BO 1996 geltend machen könne. Die kompetenzrechtliche Rechtslage betreffend Fernmeldeanlagen werde seit der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 von der damit neu gefassten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g K BO 1996 ausdrücklich erfasst.
3 Das Vorbringen zur widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes sei nicht berechtigt (wird näher ausgeführt) und im Übrigen erstmals in der Beschwerde erhoben worden, sodass die Präklusionsfolge des § 42 AVG in Bezug auf dieses Nachbarrecht eingetreten sei.
4 Im Revisionsfall sei der Abstand der gegenständlichen baulichen Anlage zur Grundstücksgrenze aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen der Amtssachverständigen so gewählt worden, dass er die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletze. Eine Verletzung der Anrainer in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. e K BO 1996 sei daher nicht zu erkennen.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 1791/2022 8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.2.2021, Ra 2018/06/0324, mwN).
10 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „IV. Lösung einer Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt“ auf den Seiten 5 bis 12 der Revision umfangreiche gemeinsame Ausführungen, mit denen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden. Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur kann daher keine Rede sein (vgl. wiederum VwGH 16.2.2021, Ra 2018/06/0324, und VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0260, jeweils mwN).
11 Darüber hinaus wird bemerkt, dass es den in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Verfahrensmängeln, insbesondere betreffend die Nichtberücksichtigung von (meist nicht näher konkretisierten) Einwendungen des Revisionswerbers, auch an der erforderlichen Relevanzdarstellung mangelt (zur Erforderlichkeit einer Relevanzdarstellung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0104, mwN) und der bloße Hinweis auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Kompetenzabgrenzung zwischen Bundes- und Landeskompetenz, bei der behördlichen Bewilligung von Mobilfunkbasisstationen (Sende- und Empfangsanlage)“ nicht zur Zulässigkeit der Revision führen kann, weil damit nicht dargelegt wird, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2023/06/0042, mwN).
12 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist (vgl. VwGH 22.7.2021, Ra 2018/06/0312, mit zahlreichen Hinweisen).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2023