IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025, Zl. 385018909/231637567, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010, Zl. 08 09.615-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 06.10.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2011 erteilt.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wurde in diesem Bescheid als nicht glaubhaft gewertet. Subsidiärer Schutz wurde zuerkannt, da dem Cousin des Beschwerdeführers, der mit der Obsorge des damals minderjährigen Beschwerdeführers betraut worden sei, subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und das Familienleben in einem anderen Staat nicht fortgesetzt werden könne.
In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2024 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 um zwei Jahre.
Am 07.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses beabsichtigt sei, da es ihm zumutbar sei, bei der russischen Botschaft in Wien ein heimatstaatliches Reisedokument zu besorgen, zumal sich sein Fluchtgrund nicht auf staatliche Verfolgung bezogen habe. Weiters sei amtsbekannt, dass die russische Botschaft in Wien nationale Reisepässe ausstelle. Ferner wurde festgehalten, dass kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses habe festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, andernfalls beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen.
Mit Stellungnahme vom 13.01.2025 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass es ihm nicht möglich sei, in Kontakt mit der russischen Botschaft zu treten. Er sei nicht legal aus der Russischen Föderation ausgereist und führe die Russische Föderation einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine. Schon aufgrund seiner Herkunft aus Tschetschenien und seinem internationalen Schutzstatus in Österreich würde dem Beschwerdeführer von russischen Behörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Bei der Botschaft müsste er jedenfalls seinen Herkunftsort angeben und auch Fragen zu seinem Aufenthaltsrecht in Österreich beantworten und würde er daher sofort als Oppositioneller gelten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer auch Angst um seine Angehörigen in der Russischen Föderation. Die Behörden hätten bereits bei seiner Mutter nach seinem Verbleib gefragt. Diese würden den Beschwerdeführer in den Krieg einberufen wollen. Falls die russischen Behörden vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erfahren würden, würden sie seine Rückkehr nach Tschetschenien verlangen und könne dies auch zu Repressionen gegen seine Angehörigen in Russland führen. Die Lebensgefährtin und der Sohn des Beschwerdeführers hätten Asylstatus, weshalb der Beschwerdeführer nicht zur russischen Botschaft gehen könne, um sie nicht in Gefahr zu bringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 07.01.2025 gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es amtsbekannt sei, dass die russische Botschaft in Wien Reisepässe für Staatsbürger der russischen Föderation ausstelle. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei festgestellt worden, dass keine asylrelevanten Verfolgungen vorlägen und der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv gewesen sei. Nach Ansicht der Behörde sei dem Beschwerdeführer Vorsprache bei der russischen Botschaft in Wien zwecks Ausstellung eines russischen Reisepasses zumutbar. Dementsprechend sei sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a mangels Vorliegen der Voraussetzungen abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2025 Beschwerde und wies darauf hin, dass die belangte Behörde auf sein Vorbringen nicht eingegangen sei. In Tschetschenien würden die Mutter und Geschwister – vier Schwestern und drei Brüder im Alter von 24, 19 und 14 Jahren – des Beschwerdeführers leben. Der älteste Bruder sei bereits für vier Monate in den Krieg in die Ukraine geschickt worden und zurückgekehrt. Auch der 19-jährige Bruder sei nun wehrfähig und fürchte ebenfalls, in den Krieg geschickt zu werden. Die Familie berichte, dass die Entsendung in den Krieg von tschetschenischen Behörden auch als Druckmittel oder Strafe gegen politisch oppositionelle wahrgenommene Familien eingesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass durch eine Kontaktausnahme mit der Botschaft seine Familie in den Fokus der Behörden gerate, mit der Konsequenz, dass seine Brüder (wieder) in der Ukraine kämpfen müssten. Es sei bekannt, dass der älteste Bruder noch auf einer Liste stehe, da ihm die Ausstellung eines Auslandsreisepasses mit der Begründung, er müsse sich für den Reservedienst bereithalten, verweigert worden sei. Auch würde der Botschaft bekannt werden, dass die „Ehefrau“ des Beschwerdeführers (nach islamischem Recht) und sein Sohn (bzw. die in Kürze geborenen Zwillinge) asylberechtigt seien. Aufgrund der Ehe und der gemeinsamen Kinder würde auch der Familie des Beschwerdeführers eine Nähe „zu dieser Familie“ (jener seiner „Ehefrau“) unterstellt werden. Da auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung bestünden, die gegen die Ausstellung eines Reisedokuments für den unbescholtenen Beschwerdeführer sprechen würden, sei dem Beschwerdeführer der beantragte Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen. Der Beschwerdeführer beantragte u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 07.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt sowie in den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010, Zl. 08 09.615-BAT.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und wurde am XXXX geboren. Er ist im April 2005 als unmündiger Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte erstmals am 22.04.2005 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010, Zl. 08 09.615-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.10.2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.12.2011 erteilt, die in weiterer Folge mehrmals verlängert wurde.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wurde in dem Bescheid vom 15.11.2010 als nicht glaubhaft gewertet. Subsidiärer Schutz wurde zuerkannt, da dem Cousin des Beschwerdeführers, der mit der Obsorge des damals minderjährigen Beschwerdeführers betraut wurde, subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
Am 07.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Der Beschwerdeführer machte dabei keinerlei Angaben, ob bzw. warum er keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen könne.
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der russischen Botschaft in Wien gestellt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatsstaates nicht möglich oder zumutbar ist.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010, Zl. 08 09.615-BAT und stehen in Einklang mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Sachverhalt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Einreise in Österreich, Zuerkennung subsidiären Schutzes und der nunmehrigen Antragstellung beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes und sind im Übrigen unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der russischen Botschaft in Wien gestellt hat, ergibt sich aus seinen Angaben.
Zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatsstaates nicht möglich oder zumutbar ist, ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung am 07.01.2025 keinerlei Gründe ins Treffen geführt, dass bzw. aus welchem Grund ihm ein Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der russischen Botschaft in Wien nicht möglich oder zumutbar wäre.
Soweit der Beschwerdeführer insbesondere in der Stellungnahme vom 13.01.2025 ausführte, ihm würde im Falle einer Antragstellung in der Botschaft der Russischen Föderation in Wien oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, wurde bereits von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass dem nicht wegen drohender Verfolgung internationaler Schutz gewährt wurde. Vielmehr wurde mit Bescheid vom 15.11.2010 weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers noch eine sonstige individuelle Gefährdung in der Russischen Föderation festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht und gehen solche im Übrigen auch aus aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation (Version 15 vom 16.12.2024 sowie Version 16 vom 21.05.2025) nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat die Russische Föderation bereits vor mehr als 20 Jahren verlassen und ist – in Hinblick auf den ins Treffen geführten Krieg in der Ukraine – mit einem Alter von mehr als 33 Jahren auch nicht mehr im grundwehrdienstpflichtigen Alter (zwischen 18 und 30 Jahren).
Warum vor diesem Hintergrund eine Antragstellung in der Botschaft der Russischen Föderation in Wien zu Repressionen gegen seine Angehörigen in Tschetschenien führen sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen und ist darauf hinzuweisen, dass er sein diesbezügliches Vorbringen in der Begründung seiner Beschwerde massiv gesteigert hat, indem er nunmehr behauptete, ein Bruder wäre bereits in den Krieg in der Ukraine eingezogen worden und drohe ihm eine Einziehung als Reservist, einem zweiten würde ebenfalls die Einziehung zum Militärdienst im Krieg in der Ukraine drohen. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass nach den Länderinformationen der Staatendokumentation eine Einziehung zum Grundwehrdienst grundsätzlich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt (die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering) und überdies Grundwehrdiener im Allgemeinen nicht im Krieg kämpfen müssen. Gänzlich unplausibel ist, warum die Mitarbeiter der Botschaft der Russischen Föderation in Wien bzw. russische Behörden Informationen über die Lebensgefährtin bzw. (offenbar in Österreich geborenen) Kinder des Beschwerdeführers erhalten sollten, und wurde vom Beschwerdeführer auch keinerlei konkretes Vorbringen hierzu erstattet. Der Beschwerdeführer ist nicht (rechtsgültig) mit seiner Lebensgefährtin verheiratet und ist auch nicht zu erkennen, warum er bei einer Beantragung eines Reisepasses für sich selbst Angaben zu seiner Lebensgefährtin oder seinen Kindern machen würde.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert dargetan, dass eine illegale Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2005 oder die Gewährung subsidiären Schutzes in Österreich im Jahr 2010 mit maßgebender Wahrscheinlichkeit aktuell zu Repressionen von im Herkunftsstaat verbliebenen Angehörigen führen kann, insbesondere zumal der Beschwerdeführer sich nicht (oppositionell) politisch betätigt hat und vor seiner Ausreise keine Probleme mit den Behörden hatte (laut den Länderinformationen der Staatendokumentation kann sich eine erhöhte Gefährdung nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten).
In der Gesamtbetrachtung haben sich daher keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass eine Antragstellung des Beschwerdeführers in der Botschaft der Russischen Föderation in Wien zu Repressionen gegen seine Angehörigen in Tschetschenien führen würde und ist daher dem Bundesamt zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes seines Heimatsstaates nicht möglich oder zumutbar ist, umso mehr als gegenständlich nicht einmal behauptet wurde, dass die Botschaft der Russischen Föderation in Wien (derzeit) keine Reisedokumente für russische Staatsangehörige ausstellt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist vielmehr zu schließen, dass er in der Botschaft bisher keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments gestellt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
§ 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht.
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG 2005, K8).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG 2005, K9).
Wie oben ausgeführt, kann mangels entsprechenden Antrages bei der Vertretungsbehörde – und Abweisung eines solchen Antrages – nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Es wurde bereits dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich an die russische Vertretungsbehörde in Wien zu wenden, um ein Reisedokument zu beantragen. Eine Gefährdung seiner Angehörigen in der Russischen Föderation bzw. Repressionen gegen diese wurde nicht dargetan und sind auch sonst dahingehend – unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers – keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer nicht vorbrachte und aus dem Verwaltungsakt auch nicht hervorgeht, dass ihm die Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert, ist die Voraussetzung zur Erteilung eines Fremdenpasses an Fremde, denen in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllt. Zum aktuellen Zeitpunkt ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen bzw. wurde nicht dargelegt, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem – hier maßgeblichen – ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in den wesentlichen Aspekten ohnehin zumeist auf den unstrittigen Akteninhalt stützen. Auch in der Beschwerde wurde dem Bescheid nicht hinreichend konkret entgegengetreten und wurden weiterhin nur unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt, für die keinerlei Nachweise vorliegen bzw. die auch mit dem Grund der Gewährung internationalen Schutzes für den Beschwerdeführer nicht in einem Zusammenhang stehen.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin trotz dahingehenden Parteienantrages gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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