Spruch
I423 2303126-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch: 1. RA Sarah MOSCHITZ-KUMAR in 8010 Graz und 2. RA Dr. Manfred SCHIFFNER, in 8054 Graz-Seiersberg, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 07.10.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:
A)
Spruchpunkt VI. wird ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung somit zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der türkische Staatsangehörige stellte gemeinsam mit seiner Ehegattin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die gemeinsame Tochter wurde in Österreich geboren und auch für sie ein Asylantrag gestellt.
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat mit Terrorismusbezug geführt. Bislang liegen die Beschuldigtenbefragung und ein Abschlussbericht vor. Anklage wurde nicht erhoben und ist der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund Vorliegens eines Asylausschlussgrundes (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) verbunden mit einem 10-jährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) erlassen und seine Abschiebung für zulässig befunden (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.).
In der erhobenen Beschwerde wird auf die Integration und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers verwiesen und eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und insbesondere die Feststellungen zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt. Aus dem Strafregisterauszug lässt sich die bislang Unbescholtenheit in Österreich erkennen.
Herangezogen wurde der gesamte Akteninhalt, insbesondere aber der Bescheid vom 07.10.2024 und die Beschwerde, datiert mit 18.11.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Abs. 5 leg. cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nach Ablauf der Wochenfrist ermöglicht § 18 Abs. 6 BFA-VG.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Asylausschlussgrund vorliegt. Insbesondere sei zu klären, ob die vom Beschwerdeführer veröffentlichten Postings auf sozialen Netzwerken einen solchen Grad erreichen, um von der Verwirklichung einer strafgerichtlich zu ahndenden Tat sprechen zu können.
Bei einer Grobprüfung der Faktoren, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit überhaupt ausgeht, wird sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen müssen, zumal bislang weder Anklage erhoben wurde, noch eine Verurteilung vorliegt. Eine mündliche Verhandlung wird anzuberaumen sein.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 08. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.).
Dadurch, dass der Sachverhalt in Hinblick auf sein Verhalten und möglicherweise gesetzter (Straf-)Taten ohne persönlichen Eindruck nicht abschließend geklärt erscheint, war der Beschwerde daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkte VI. ersatzlos zu beheben war.
Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.