Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, geboren 1985, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, der gegen das am 30. Juni 2020 mündlich verkündete und mit 8. Juli 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G310 2232332 1/10E, betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Das gegenständliche Aufschiebungsbegehren fußt auf der Annahme, das angefochtene Erkenntnis bilde weiterhin einen Titel für die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft. Das trifft jedoch nicht (mehr) zu, weil mittlerweile im Hinblick auf die gebotene neuerliche amtswegig erfolgte Schubhaftprüfung das in der Verhandlung am 27. Juli 2020 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G301 2232332 2, ergangen ist, mit dem gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG abermals festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Diese Entscheidung stellt einen neuen Schubhafttitel dar und macht die vorliegend angefochtene Entscheidung insoweit gegenstandslos, was dem darauf bezogenen Aufschiebungsbegehren den Boden entzieht. Ihm kann daher jedenfalls kein Erfolg (mehr) zukommen (vgl. zum Ganzen VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270).
Im Übrigen ergab die Vorprüfung des angefochtenen Erkenntnisses aber auch keine „auf der Hand liegende“ bzw. „evidente“ Rechtswidrigkeit (siehe zu deren Erforderlichkeit für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schubhaftfällen des Näheren VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Dem Antrag wäre daher auch bei einer inhaltlichen Behandlung nicht Folge zu geben gewesen.
Wien, am 29. Juli 2020