Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J (geboren 1966), vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5 (Ecke Währingerstr.), der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2017, Zl. W197 2170512-1/8E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG erhobene Schubhaftbeschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, ab und sprach gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG aus, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Der Revisionswerber stellte den Antrag, der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Den Antrag begründete er damit, dass ihm, sollte seiner Revision stattgegeben werden, ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (und somit Entlassung aus der Schubhaft) "nicht gedient" wäre, weil er trotzdem abgeschoben würde, ohne sein Verfahren betreffend Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen abwarten zu können. Sein Rechtsschutz wäre auch deswegen vereitelt, weil er bis zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig in Haft wäre und so auch wirtschaftliche Nachteile erleiden würde. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil dem Revisionswerber keine Handlungen vorzuwerfen seien, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnten. Bei der Interessenabwägung würden die Nachteile des Revisionswerbers auf Grund seiner Rückführung unverhältnismäßig schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer schnellen Durchsetzung seiner Rückführung.
3 Mit Eingabe vom heutigen Tag wies der Revisionswerber darauf hin, dass er noch am selben Tag abgeschoben werden solle. Im Fall einer erfolgreichen Abschiebung könnte er seine beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren nicht führen, wodurch er in seinen Rechten massiv eingeschränkt wäre.
4 Das mit Revision bekämpfte Erkenntnis spricht über die Schubhaft gegen den Revisionswerber ab. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die Abschiebung im vorliegenden Zusammenhang nicht möglich ist. Auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen (vgl. VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251).
5 Ein durch die Schubhaft selbst bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil ist aber nicht zu sehen, wenn ihre Beendigung unmittelbar bevorsteht, zumal im vorliegenden Fall auch nicht evident ist, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtswidrig war (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251).
6 Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. Oktober 2017
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