Nichtstattgebung - Schubhaft - Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG erhobene Schubhaftbeschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, ab und sprach gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG aus, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Der Revisionswerber stellte den Antrag, der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das mit Revision bekämpfte Erkenntnis spricht über die Schubhaft gegen den Revisionswerber ab. Nur insoweit (insbesondere in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch) kommt daher eine Aufschiebung in Betracht, während etwa eine Aufschiebung in Bezug auf die Abschiebung im vorliegenden Zusammenhang nicht möglich ist. Auch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung ist daher lediglich hinsichtlich der Schubhaft zu prüfen (vgl. VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251). Ein durch die Schubhaft selbst bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil ist nicht zu sehen, wenn ihre Beendigung unmittelbar bevorsteht, zumal im vorliegenden Fall auch nicht evident ist, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtswidrig war (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt VwGH 12.8.2016, Ra 2016/21/0251).
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