Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX (in Folge: belangte Behörde) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf XXXX Tagen fest.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Mail vom XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX zu GZ XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück.
4. Nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer am XXXX eine E-Mail bei der belangten Behörde mit folgenden Inhalt ein:
„Habe heute (auf elektronischem Weg) den XXXX nochmals erhalten – kann mir zwar nicht erklären warum, aber die erneute Übermittlung ändert nichts an der von mir am XXXX eingebrachten Beschwerde!“
5. Einlangend am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde vom XXXX samt E-Mail des BF vom XXXX unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Angeführt wurde, dass das XXXX die unter I.4. zitierte E-Mail des BF als Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht werte (OZ 1).
6. Mit Parteiengehör vom XXXX , vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am XXXX (OZ 2), wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu nicht Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter I. angeführten Verfahrensgang als unstrittigen Sachverhalt fest.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Beschwerde wurde am XXXX elektronisch eingebracht und zugestellt. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX selbst an, seine Beschwerde am XXXX eingebracht zu haben. Dass der BF den Verspätungsvorhalt im Zuge des Parteiengehörs vom XXXX persönlich übernommen hat, ergibt sich aus dem Zustellnachweis (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zurückweisung des Verfahrens
3.1. In Anlehnung an die Ausführungen des VwGH in Ro 2015/08/0026 vom 23.10.2015 ergibt sich Folgendes:
Die Regelung zur Beschwerdevorentscheidung findet sich in § 14 VwGVG. Danach kann die belangte Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb von zwei Monaten den angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- bzw. abweisen.
Wird eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, besteht gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG für jede Partei die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung einen Vorlageantrag zu stellen, um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeizuführen. Anders als vormalige Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG tritt die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag jedoch nicht automatisch außer Kraft. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, wie aus den Materialien zur Regierungsvorlage (RV 2009, 24. GP, S. 5) hervorgeht.
Das dem Verwaltungsgericht vorliegende Rechtsmittel bleibt auch nach Einbringung eines Vorlageantrags weiterhin die Beschwerde. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wonach die Beschwerde durch den Vorlageantrag wieder als unerledigt gilt, fehlt. Der Vorlageantrag bezieht sich ausschließlich auf die Vorlage der bereits eingebrachten Beschwerde an das Gericht und kann eine zusätzliche Begründung enthalten, wobei dies nur bei Anträgen anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend vorgeschrieben ist (§ 15 Abs. 1 VwGVG). § 28 VwGVG bestätigt diese Sichtweise, indem er klarstellt, dass allein die Beschwerde Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist.
Da sich die Beschwerde stets gegen den ursprünglichen Bescheid richtet, ist auch dieser Maßstab für deren Beurteilung. In materieller Hinsicht kann allerdings – sofern die Beschwerde nicht zurückgewiesen wird – nur die anstelle des Ausgangsbescheides erlassene Beschwerdevorentscheidung durch das Gericht aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden.
Erweist sich die Beschwerde hingegen als unzulässig, ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der diesbezügliche Beschluss ersetzt dann die Beschwerdevorentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obwohl die Beschwerde unzulässig war. In einem solchen Fall wird durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides festgestellt.
3.2. Dazu wird vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Verspätung der gegenständlichen Beschwerde Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).
3.3. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid am Mittwoch, dem XXXX elektronisch erhalten. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete somit am Donnerstag, dem XXXX . Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am XXXX per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt, wie dies der Beschwerdeführer im Übrigen auch in seiner Stellungnahme vom XXXX bestätigte. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen.
3.4. Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Dem Rechtsmittelwerber ist zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022).
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit Schreiben vom XXXX vorgehalten. Der Beschwerdeführer nahm hierzu nicht Stellung und machte keine Ausführungen, die die rechtswirksame Zustellung des Bescheides bzw. die verspätete Übergabe der Beschwerde in Zweifel ziehen würden.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Im gegenständlichen Fall ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Bei unverschuldeter Versäumung einer Prozesshandlung bestünde grundsätzlich die Möglichkeit des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71 f. AVG), wobei ein derartiger Antrag bei Bestehen der im Gesetz genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen wäre.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.