W244 2252726-2/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph REITMANN, LL.M., vom 04.12.2024 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.01.2022 setzte die Bundesministerin für Landesverteidigung (in weiterer Folge: belangte Behörde) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 GehG von Amts wegen fest.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2022 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
4. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde der angefochtene Bescheid vom 03.01.2022 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
5. Mit Schriftsatz vom 04.12.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Begründend wurde ausgeführt, dass seit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2024 bereits mehr als sechs Monate vergangen seien, ohne dass die Behörde neue Ermittlungsergebnisse gemäß § 169f Abs. 7 GehG mitgeteilt oder einen Bescheid erlassen hätte. Da gegen den Beschluss keine außerordentliche Revision erhoben worden sei und dieser daher rechtskräftig sei, sei die Behörde säumig. Die Verzögerung sei jedenfalls auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.
6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 29.01.2025 die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass ein die Entscheidungspflicht auslösender Antrag des Beschwerdeführers in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren nicht vorliege und dem Beschwerdeführer daher keine Legitimation zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamte.
Mit Bescheid vom 03.01.2022 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 GehG von Amts wegen fest.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2024 wurde der Bescheid vom 03.01.2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Dem Verfahren liegt kein Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides betreffend die besoldungsrechtliche Stellung zugrunde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsakts und dem Vorbringen der Parteien; sie sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde – wie vorliegend – zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde mit Beschluss zurückweisen (vgl. VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH vom 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).
Ein Erledigungsanspruch setzt zwar eine Parteistellung voraus, ist davon aber zu unterscheiden. Nicht alle Parteien eines Verfahrens haben einen Anspruch darauf, dass die Behörde fristgerecht entscheidet (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0007).
Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist (vgl. VwGH 03.10.2023, Ra 2022/12/0022). Auch wenn ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren im Gange ist, bedarf es als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde eines vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Partei des Verwaltungsverfahrens gestellten, mit einem bestimmten Begehren versehenen Antrages (VwGH 10.12.1984, 84/12/0195).
Es ist demnach grundsätzlich nur derjenige säumnisbeschwerdelegitimiert, der auch einen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Bescheid, der das Verfahren zunächst abschließt, von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird (§ 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), da der verfahrenseinleitende Antrag dadurch erneut zur Entscheidung steht (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 7).
Es besteht daher insbesondere bei amtswegig eingeleiteten Verfahren regelmäßig gegenüber keiner Partei eine Entscheidungspflicht der Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 23, mwN).
3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes:
Das vorliegende Verfahren betreffend besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde gemäß § 169f Abs. 1 GehG von Amts eingeleitet. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides betreffend seine besoldungsrechtliche Stellung gestellt.
Nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides vom 03.01.2022 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2024 liegt folglich weiterhin kein unerledigter Antrag des Beschwerdeführers vor.
Mangels Erledigungsanspruchs des Beschwerdeführers besteht somit auch keine Säumnis der belangten Behörde. Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde würde erst durch einen vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Partei des Verwaltungsverfahrens gestellten, mit einem bestimmten Begehren versehenen Antrag ausgelöst.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.