JudikaturVwGH

Ra 2017/03/0016 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Mai 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. A, 2. Bürgerinitiative "S", beide vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2016, Zl W102 2012548- 1/85E, betreffend Erteilung von naturschutzrechtlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen; mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld und Partner, Schottenring 12, 1010 Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis entschied das Bundesverwaltungsgericht über die von den revisionswerbenden Parteien und einer weiteren Partei erhobenen Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14. Dezember 2011. Das Verwaltungsgericht änderte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14. Dezember 2011 im Spruch in einer Reihe von Punkten ab. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden und alle im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen sonstigen Anträge ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2 Gemäß § 30 Abs 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung hat eine revisionserbende Partei (unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses) in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu VwGH (verstärkter Senat) vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A; VwGH vom 4. Juni 2016, Ra 2016/08/0031). Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen (vgl etwa VwGH vom 31. Juli 2015, Ra 2015/03/0058, ua unter Hinweis auf die von den antragstellenden Parteien für ihren gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Lehrmeinung).

3 Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Provisorialverfahren die im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Erwägungen bezüglich des festgestellten Sachverhalts im Zusammenhalt mit der diesen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung nicht etwa von vornherein als unzutreffend bzw als unschlüssig zu erkennen, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Erwägungen eben im ordentlichen Verfahren zu prüfen ist (vgl dazu etwa VwGH vom 29. Oktober 2013, AW 2013/03/0011). Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren ohnehin zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist und sich deren Kontrolle daher nur darauf beziehen kann, ob im gegebenen Fall eine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (vgl dazu etwa VwGH vom 22. November 2016, Ra 2016/03/0107, und VwGH vom 8. Juni 2016, Ra 2016/03/0059, beide mwH). Es kann derart auch nicht gesagt werden, dass das Antragsvorbringen von vornherein als zutreffend zu erkennen wäre (vgl dazu VwGH vom 31. Juli 2015, Ra 2015/03/0058, mwH). Von daher hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Zusammenhang zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes und davon auszugehen, dass für die antragstellenden Parteien mit der Ausübung der mit Revision bekämpften verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (unter Beachtung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen) durch die mitbeteiligte Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist. Die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides bleibt - wie erwähnt - im ordentlichen Verfahren zu prüfen. Da mit der in Revision gezogenen Entscheidung über ein Fortbetriebsrecht gemäß § 42a UVP-G 2000 nicht abgesprochen wurde, vermag schließlich das mit Blick auf diese gesetzliche Bestimmung erstatteten eingehende Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG für die antragstellenden Parteien aufzuzeigen.

4 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Mai 2016

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