Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des No W in E, vertreten durch Dr. Gerald Perl, Rechtsanwalt in 2230 Gänserndorf, Bahnstraße 49, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. November 2016, Zl VGW-101/V/050/8266/2015-2, betreffend Feststellung des aufrechten Bestandes von Ländenrechten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 A. Mit Schreiben vom 23. September 2014 beantragten der Revisionswerber sowie die B-GmbH - bezugnehmend auf "Bestandrechte Wien 1, und Wien 2 Sbrücke Ländenrechte" - bei der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, den aufrechten Bestand der Ländenrechte zu ihren Gunsten zu bestätigen.
2 Mit Schreiben vom 3. Mai 2015 erhoben der Revisionswerber und die B-GmbH (der Sache nach) eine Säumnisbeschwerde und führten aus, es werde um einen Feststellungsbescheid angesucht mit dem Inhalt, dass sämtliche Wasserrechtsgenehmigungen noch aufrecht seien betreffend des Schiffes "B" (zuvor "R"), dass es sich bei den angeblichen Rechtsübergängen und Änderungen im Wasserbuch um einen nichtigen Akt handle, und dass der aufrechte Bestand der Ländenrechte zugunsten des Revisionswerbers und der B-GmbH gegeben sei.
3 Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag vom 23. September 2014, der mit Schreiben vom 3. Mai 2015 näher ausgeführt wurde, unter Hinweis auf § 16 Abs 1 VwGVG als unbegründet ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der mit Schreiben vom 23. September 2015 gestellte Antrag lediglich der B-GmbH zuzurechnen sei, die B-GmbH sei aber nicht Inhaberin der wasser- und schifffahrtsrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Anlage gewesen.
4 B. Gegen diesen Bescheid erhoben der Revisionswerber und die B-GmbH die Beschwerde vom 23. Juni 2015. Am 1. Oktober 2015 und am 16. Juni 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: VwG) statt. Die B-GmbH zog ihre Beschwerde zurück.
5 Mit Erkenntnis vom 14. November 2016 wies das VwG die Beschwerde des Revisionswebers als unbegründet ab und legte dar, die verfahrensgegenständliche Schwimmplattform sei samt dem darauf befindlichen Lokal inklusive dem Recht zur Verheftung einer schwimmenden Anlage (dem Ländenrecht) nicht mehr im Eigentum des Revisionswerbers. Es werde diesbezüglich auf das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. August 2014 sowie das dieses Urteil bestätigende Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Jänner 2015 hingewiesen. Die wasser- und schifffahrtsrechtliche Bewilligung für diese Anlage wirke dinglich.
6 C. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie insbesondere das angefochtene Erkenntnis des VwG aufzuheben.
7 D. Der Revisionswerber führt als Revisionspunkt an, er erachte "sich durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien in seinem Recht auf Feststellung eines aufrechten Bestandes des Ländenrechtes zu seinen Gunsten in Wien 1 und 2, am Donaukanal, oberhalb der Sbrücke stromaufwärts an der Fstiege, zu seinen Gunsten verletzt".
8 E. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 und Abs 9 B-VG kann gegen eine Entscheidung (Erkenntnis bzw Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), wobei die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zum Beschwerdepunkt für die Prüfung des Revisionspunktes einschlägig ist (vgl etwa VwGH vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077). Maßgebend dafür sind nur subjektiv-öffentliche Rechte (vgl etwa VwGH vom 3. Juli 2007, 2006/05/0040; VwGH vom 17. November 2014, Ra 2014/03/0039). Ob durch die Rechtsvorschriften subjektive öffentliche Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist (vgl VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, mwH).
9 Nach der ständigen Rechtsprechung kommt dem Revisionspunkt bei der Prüfung einer angefochtenen Entscheidung entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichthof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives öffentliches Recht einer revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung sie behauptet; durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung gebunden ist; wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl etwa VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0043). Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039).
10 F. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann eine Verletzung der revisionswerbenden Partei in dem von ihr im Revisionspunkt geltend gemachten Recht, das sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte, nicht in Betracht kommen. Bei einem "Ländenrecht", dessen Verletzung im Revisionspunkt behauptet wird, handelt es sich nämlich um ein Verfügungsrecht über eine Lände - das ist ein Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen (vgl § 2 Z 23 SchFG) - aufgrund eines Rechtstitels zur Benützung daran, wie dies zB einem Eigentümer, Bestandnehmer oder Leasingnehmer zukommt (vgl § 2 Z 27 SchFG; vgl dazu OGH vom 25. Jänner 2012, 7 Ob 125/11z, und OGH vom 3. Mai 2011, 10 Ob 23/11x). Ein solches Verfügungsrecht stellt aber kein subjektives öffentliches Recht dar. Der Revisionswerber zielt in seinem Revisionspunkt nicht darauf ab, dass er bezüglich des Bestehens einer öffentlich-rechtlichen wasserbzw schifffahrtsrechtlichen Bewilligung verletzt worden wäre. Eine Verletzung in dem vom Revisionswerber genannten Ländenrecht kann derart nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden, wobei auch das VwG jedenfalls nicht zur abschließenden Beurteilung dieser zivilrechtlichen Frage zuständig war.
11 G. Ungeachtet dessen durfte das VwG auch zu Recht davon ausgehen, dass der Revisionswerber nicht mehr Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Schwimmplattform samt dem darauf befindlichen Lokal inklusive dem Recht zur Verheftung einer schwimmenden Anlage ist, konnte es sich doch diesbezüglich auf das im Akt einliegende Urteil des OLG Wien vom 27. Jänner 2015 (mit dem der Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. August 2014 keine Folge gegeben wurde) stützen. Aus der Entscheidung des OLG Wien geht hervor, dass der Revisionswerber, der der in diesem Verfahren klagenden B-GmbH seine Rechte zur Geltendmachung übertrug, ohnehin damit das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Schwimmplattform verloren hat. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers scheidet somit auch schon aufgrund des mangelnden Eigentums an der verfahrensgegenständlichen Schwimmplattform aus, da eine in diesem Zusammenhang erteilte öffentlich-rechtliche Bewilligung für diese Anlage dinglicher Natur ist (vgl dazu § 49 Abs 9 SchFG, § 22 Abs 1 WRG).
12 H. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
13 I. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. Wien, am 7. Juli 2017