Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T M in O, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. Februar 2025, LVwG S 2768/0012023, betreffend eine Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber im Beschwerdeverfahren eine Geldstrafen wegen einer Übertretung des AWG 2002 verhängt.
2Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Mit dieser ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, zu dessen Begründung vorgebracht wird, die „vom Verwaltungsgericht dargelegte Verwaltungsübertretung könnte zu einem Entzug der Erlaubnis der Geschäftsführertätigkeit des Revisionswerbers“ führen. Dieselbe Wirkung könne auch die „Kumulierung von Strafen aufgrund von Übertretungen gegen das AWG 2002“ entfalten. Im Fall von „zwei weiteren Verurteilungen“ wegen Übertretungen des AWG 2002 könnte die Erlaubnis nämlich entzogen werden, obwohl das nunmehr angefochtenen Erkenntnis „vielleicht nachträglich“ vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werde.
3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Revisionswerber (unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses) in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng. In diesem Sinn erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles insbesondere die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen, die mit der Umsetzung des in Revision gezogenen Erkenntnisses verbunden sind. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 16.5.2017, Ra 2017/03/0003, mwN). Bloß abstrakte von konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2025, Ra 2025/02/0026, mwN).
5 Mit dem Vorbringen wird ein allfälliger künftiger Entzug einer Erlaubnisgemeint: der Erlaubnis der Bestellung des Revisionswerbers als abfallrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 AWG 2002 angesprochen. Dass insoweit mehr als eine bloße (hypothetische) Möglichkeit vorliegt, wird nicht behauptet. Schon deshalb vermag die Revision aber keinen aus dem angefochtenen Erkenntnis resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung darzulegen.
6 Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 22. April 2025