Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revisionen 1. der MK,
2. des XX (geboren am 8. September 2001), und 3. der XY (geboren am 13. März 2012), alle in G und alle vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. November 2015, LVwG 26.9-1963/2014-31, LVwG 26.9-1965/2014-17 und LVwG 26.9- 1966/2014-17, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), zu Recht erkannt:
Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 30. August 2013 wies der Landeshauptmann von Steiermark (belangte Behörde) die Anträge der revisionswerbenden Parteien (alle türkische Staatsangehörige, die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der weiteren, minderjährigen revisionswerbenden Parteien) auf Erteilung jeweils eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ab.
2 Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2014 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der dagegen erhobenen Beschwerde Folge und behob den bekämpften Bescheid. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass die behördlichen Feststellungen nach Durchführung einer Verhandlung in näher dargestellter Weise ergänzt worden seien und dass "diese aktuellen Sachverhaltsänderungen (...) von der belangten Behörde in deren fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein" werden. In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich als Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens eine plausible und nachvollziehbare Einkommensentwicklung des Zusammenführenden (Ehemann bzw. Vater der revisionswerbenden Parteien) ergeben habe, dass die von der belangten Behörde erhobenen Bedenken im Hinblick auf die nicht anzunehmende finanzielle Leistungsfähigkeit als ausgeräumt anzusehen seien und dass dies bei der vorliegenden "Antragserteilung" zu berücksichtigen sein werde.
3 Mit hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0103 bis 0105, wurde dieses Erkenntnis auf Grund der Amtsrevision der Bundesministerin für Inneres vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht (nämlich entgegen den Vorgaben des § 28 VwGVG) von einer Sachentscheidung Abstand genommen habe. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:
"Soweit das Verwaltungsgericht am Ende seiner rechtlichen Erwägungen - ungeachtet dessen, dass die Bedenken der belangten Behörde betreffend § 11 Abs. 2 Z 4 NAG als ausgeräumt angesehen werden und es daher unklar bleibt, in welcher Weise das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK fallbezogen als von Bedeutung ansieht - auf die Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu sprechen kommt, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auch gehalten gewesen wäre, eine allenfalls erforderliche Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK selbst durchzuführen, zumal auch diesbezüglich nicht aufgezeigt wird, inwiefern ein ungeklärter Sachverhalt vorliegt (siehe das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ro 2014/22/0021)."
4 Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 17. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab (Spruchpunkt I). Die Tragung der Kosten der beigezogenen Dolmetscherin wurde der Erstrevisionswerberin auferlegt (Spruchpunkt II), die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III).
Das Verwaltungsgericht verwies auf das zitierte hg. Erkenntnis Ra 2014/22/0103 bis 0105 und führte aus, der Verwaltungsgerichtshof habe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2014 unter Hinweis darauf behoben, dass das Verwaltungsgericht "auch gehalten gewesen wäre eine allenfalls erforderliche Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK selbst durchzuführen". Anschließend stellte es fest, auf Grund der Aussage des Zusammenführenden in der am 4. August 2015 durchgeführten Verhandlung habe sich ergeben, dass die revisionswerbenden Parteien seit Jänner 2015 in Österreich beim Zusammenführenden lebten. Der Zusammenführende sei als Friseur tätig, aus einer vorgelegten Bestätigung ergebe sich ein steuerliches Ergebnis für den Zeitraum Jänner bis Juli 2015 in der Höhe von EUR 11.375,-. Die Miet- und Betriebskosten für seine Wohnung würden EUR 700,- monatlich betragen. Nach Aussage des Zusammenführenden habe seine Ehefrau keine Deutschkenntnisse, sei der Zweitrevisionswerber außerordentlicher Schüler und werde die Drittrevisionswerberin ab Herbst 2015 den Kindergarten besuchen.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Zusammenführende aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR 1.600,- erwirtschaften könne. Die Erstrevisionswerberin habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, demzufolge sie als Reinigungskraft mit einem monatlichen Nettogehalt von ca. EUR 1.100,- arbeiten könne. Trotz dieser die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie verstärkenden Situation sei - so das Verwaltungsgericht - eine Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse der revisionswerbenden Parteien an einem Verbleib in Österreich zu verlangen. Insbesondere der erst sehr kurze und nunmehr seit einigen Monaten unberechtigte Inlandsaufenthalt der revisionswerbenden Parteien sowie ihre fehlende sprachliche, soziale und familiäre Integration würden gegen eine "befürwortende Antragstellung" sprechen. Die revisionswerbenden Parteien seien nach wie vor als in ihrem Herkunftsland integriert anzusehen. Aus den genannten Gründen sei den Beschwerden ein Erfolg versagt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Revisionsbeantwortung wurde keine erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 § 11 und § 46 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 bzw. BGBl. I Nr. 68/2013, lauten auszugsweise:
" Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
...
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
...
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
...
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
...
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
...
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. ...
..."
" Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte' gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus' gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
..."
7 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem vor, aus dem angefochtenen Erkenntnis gehe nicht klar hervor, auf welcher Grundlage das Verwaltungsgericht überhaupt eine Interessenabwägung vorgenommen habe, zumal vor dem Hintergrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum (zu erwartenden) Einkommen des Zusammenführenden und der Erstrevisionswerberin davon auszugehen sei, dass der Lebensunterhalt der revisionswerbenden Parteien gesichert wäre und der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG offenbar nicht vorliege.
Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und auch berechtigt.
8 Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich die vorliegende Revision - ungeachtet dessen, dass im Antrag undifferenziert vom angefochtenen Erkenntnis gesprochen wird - im Hinblick auf die Ausführungen zum Revisionspunkt und zur Begründung der Revision erkennbar nur auf die Abweisung der Anträge auf Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel (Spruchpunkt I), nicht hingegen auf den auferlegten Ersatz der Dolmetscherkosten (Spruchpunkt II) bezieht.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits bei der Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2014 durch sein Erkenntnis Ra 2014/22/0103 bis 0105 - im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang zwar keine Interessenabwägung vorgenommen, aber auf die Bedeutung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK hingewiesen hat - festgehalten, dass unklar sei, weshalb das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK fallbezogen als maßgeblich ansehe, dass aber eine "allenfalls erforderliche Interessenabwägung" im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht vorzunehmen gewesen wäre.
10 Im nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht zwar eine Interessenabwägung durchgeführt, es hat aber die zuvor zu klärende Frage, ob bzw. aus welchen Gründen überhaupt eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, unbeantwortet gelassen. Die bloße Behauptung, trotz der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verstärkenden Situation sei eine Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses mit dem persönlichen Interesse der revisionswerbenden Parteien zu verlangen, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, welcher Umstand für die Durchführung der Interessenabwägung ursächlich war.
11 Aus § 46 Abs. 1 NAG ergibt sich eindeutig, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0123, 0124). Auf die - eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorsehende - Regelung des § 46 Abs. 2 NAG ist schon deshalb nicht einzugehen, weil sich im angefochtenen Erkenntnis weder Feststellungen dazu finden, ob der Zusammenführende über eine in Z 1 oder Z 2 des § 46 Abs. 1 NAG genannte "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfügt, noch dazu, ob ein allenfalls erforderlicher Quotenplatz vorhanden war oder nicht.
12 § 11 Abs. 3 NAG knüpft die Vornahme einer Interessenabwägung an das Vorliegen eines (von mehreren aufgezählten) Erteilungshindernisses. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ist eine Interessenabwägung in dieser Bestimmung hingegen nicht vorgesehen (siehe wiederum das bereits zitierte Erkenntnis Ra 2015/22/0123, 0124). Zu dem von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 30. August 2013 herangezogenen Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem (im ersten Rechtsgang ergangenen) Erkenntnis vom 24. Juni 2014 ausgeführt, dass die Bedenken der belangten Behörde betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit als ausgeräumt anzusehen seien. Dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis lässt sich zwar nicht eindeutig entnehmen, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das Vorhandensein von - für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen - ausreichenden Einkünften zugrunde gelegt hat, allerdings deuten die getroffenen Feststellungen zu den (zu erwartenden) Einkünften des Zusammenführenden und der Erstrevisionswerberin darauf hin, dass dies der Fall war.
Dass das Verwaltungsgericht das Fehlen einer anderen in § 11 Abs. 3 erster Satz NAG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzung angenommen hat, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das - vom Verwaltungsgericht ohnehin nicht geprüfte, von den revisionswerbenden Parteien dessen ungeachtet bestrittene - Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorliegend nicht einschlägig ist, weil dieser Versagungsgrund nur bei solchen Personen zum Tragen kommen kann, die zunächst zur Inlandsantragstellung berechtigt waren, wofür sich im angefochtenen Erkenntnis keine Anhaltspunkte finden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, 2010/21/0460).
13 Da eine Interessenabwägung nur bei Fehlen bestimmter Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen ist, ein solches Fehlen vom Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Interessenabwägung vorgenommen. Aus dem vom Verwaltungsgericht begründend herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 2014, 2013/22/0352 bis 0355, lässt sich für seine Auffassung nichts gewinnen, weil in dem dort zugrunde liegenden Fall die dort belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt war.
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 10. Mai 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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