JudikaturVwGH

Ra 2016/01/0206 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. November 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1995), vertreten durch Mag. Wolfgang Standfest, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 4, 2. Hof, Top MT44, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2016, Zl. L521 2118586-1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 24. November 2015 gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24. November 2016. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. Juni 2016, Ra 2016/01/0098, mwN).

4 Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er im Falle der Rückkehr in den Irak einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt wäre und anzunehmen sei, dass ihm unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK widerfahren werde, weshalb die ihm drohenden Nachteile jedenfalls als unverhältnismäßig erschienen.

5 Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ein solcher kann mithin nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068, mwN).

6 Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 23. November 2016

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