Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkte II. und III.). Die vom Revisionswerber gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Mit dem Vorbringen, wonach mit der Abweisung der erhobenen Beschwerde für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, da eine erzwungene Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie des 6. und 13. ZP-EMRK bedeuten würde, vermag der Revisionswerber keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzustellen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt nämlich keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 dar (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068).
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