Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. Dr. V (geboren 1983) in Bukarest, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 19, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2018, G313 2167173-1/5E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gegen die Revisionswerberin, eine rumänische Staatsangehörige, die sich im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2015/2016 zu Studienzwecken sowie darüber hinaus (zumindest zeitweise) bis Ende 2016 in Österreich aufgehalten hatte, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Juli 2017 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2018 als unbegründet ab.
2 Dem Aufenthaltsverbot liegt zugrunde, dass die Revisionswerberin im Zeitraum Jänner 2016 bis Ende Dezember 2016 auf - im angefochtenen Erkenntnis näher beschriebene, in die Sphäre der Opfer massiv eingreifende Weise - die Strafdelikte der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 StGB, der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems gemäß § 107c Abs. 1 Z 1 StGB begangen hatte, wofür sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 4. Juli 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 11 Monate bedingt nachgesehen) verurteilt wurde. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte die Revisionswerberin (teilweise durch Anrechnung der Untersuchungshaft) bis zu ihrer Entlassung am 26. Juli 2017.
3 Mit der gegen das genannte Erkenntnis des BVwG erhobenen Revision wurde der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
4 Ab der Vorlage der Revision, die im gegenständlichen Fall vom BVwG bereits vorgenommenen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hierzu schon den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A, und aus der letzten Zeit etwa VwGH 28.7.2016, Ra 2016/19/0068) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
6 Unter diesem Gesichtspunkt bestreitet die Revisionswerberin in der Antragsbegründung der Sache nach nur das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen, die der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen könnten. Sie unterlässt es aber gänzlich, konkret darzulegen, weshalb es der Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bedarf, um für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist aber nach Lage des Falles auch nicht erkennbar, hielt sich die Revisionswerberin - nach ihrem Vorbringen in der Revision - vor ihrer Auslieferung nach Österreich im Frühjahr 2017 in Rumänien auf und sie befindet sich auch jetzt wieder dort, ohne dass besondere Anknüpfungspunkte in Österreich, die einen sofortigen neuerlichen Inlandsaufenthalt gebieten würden, ersichtlich sind. Vielmehr wird in der Revision einleitend dargelegt, derzeit absolviere die Revisionswerberin an der Universität Bukarest ihr Doktoratsstudium und mache dort ihre Dissertation, sodass dem Vorbringen in ihrer - in der Revision wörtlich zitierten - Beschwerde vom 9. August 2017, ihre Anwesenheit in Wien sei für ihr weiteres Studium nötig, offenbar aktuell keine Dringlichkeit (mehr) zukommt.
7 Schon deshalb war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Wien, am 21. März 2018