Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der l GmbH Co KG, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. August 2016, Zl. RV/3100442/2013, betreffend Umsatzsteuer 2008 bis 2010 sowie Umsatzsteuervorauszahlungen Dezember 2011 und August 2012, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die aufschiebende Wirkung ist somit dann nicht zuzuerkennen, wenn zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub entgegenstehen. Bei einer Abgabenschuld ist dies der Fall, wenn der Aufschub des Vollzuges bewirkt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wird (vgl. Dolp , Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 283 ff).
3 Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schildert die antragstellende Gesellschaft ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dahingehend, dass das Eigenkapital zum 31. Dezember 2015 mit rund 1,553.800 EUR negativ gewesen sei. Die Eigenkapitalquote betrage minus 10,93 %; die fiktive Schuldentilgungsdauer 15,46 Jahre. Zum 31. Dezember 2015 seien somit beide betriebswirtschaftlichen Kennzahlen laut § 24 URG nicht erreicht worden. Es bestehe dringender Sanierungsbedarf. Die Revisionswerberin habe eine Aussetzung der monatlichen Kreditrückzahlungen bis Juni 2016 vereinbart gehabt. Weitere Kredite würden nicht mehr vergeben. Dringend anstehende Investitionen seien aus dem (bescheidenen) Cash-Flow 2015 in Höhe von lediglich rund 266.800 EUR zu bestreiten. Eine sofortige Entrichtung der streitgegenständlichen Umsatzsteuerschuld von
197.655 EUR könne deshalb die Zahlungsunfähigkeit zur Folge haben. 4 Aus diesem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft
über ihre äußerst angespannte Liquiditätslage ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der (unbesicherten) Abgabenschuld gefährdet ist, weswegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Revisionswerberin greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. für viele den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2000, AW 2000/13/0014).
Wien, am 13. Dezember 2016