IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Jänner 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird (wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 09. April 2024) festgesetzt mit EUR - 4.783,- .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (=Bf.) ist ungarischer Staatsbürger und geht seit 10.10.2018 in Österreich einer Beschäftigung als Schweißer nach. Für das Jahr 2022 wurden Kosten für die Familienheimfahrten iHv EUR 3.672,-, sowie doppelte Haushaltsführung iHv EUR 3.000,- beantragt.
Im Zuge der Veranlagung richtete das Finanzamt am 18.09.23 einen Vorhalt an den Bf.
Darin wurde um Vorlage folgender Unterlagen gebeten:
{ "type": "ol", "children": [ { "type": "li", "children": [ "Bezüglich doppelter Haushaltsführung", { "type": "ul", "children": [ { "type": "li", "children": [ "EU/EWR (E9) Formular Bescheinigungen aus Ungarn" ] }, { "type": "li", "children": [ "Nachweis der Mietkosten am Beschäftigungsort in Österreich (zB Bankbelege)\t" ] } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung2" } } ] }, { "type": "li", "children": [ "Bezüglich Familienheimfahrten", { "type": "ul", "children": [ { "type": "li", "children": [ "Kostennachweis (zB Fahrtenbuch, Kilometerstände)" ] }, { "type": "li", "children": [ "Anschrift und die Angabe der am Familienwohnsitz lebenden Familienmitglieder" ] }, { "type": "li", "children": [ "Auskunft weshalb der Familienwohnsitz nicht verlegt werden kann" ] } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung2" } } ] } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "list-style-type: disc;" } }
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Mit 18.10.2023 wurden folgende Unterlagen dem Finanzamt übermittelt:
{ "type": "ol", "children": [ { "type": "li", "children": [ " EU/EWR (E9) Bescheinigung des Bf", { "type": "strong", "children": [ "." ] }, " für das Jahr 2021 und 2022 mit folgender Adresse: Adr1 und für seine A mit selber Adresse." ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Ausweise bzw. Meldekarten des Bf., der Frau und beider Kinder, wobei ab 07.08.22 als Wohnadresse Adr2 ausgewiesen wird. " ] }, { "type": "li", "children": [ "Nachweis der Steuerberatungskosten 97.000 HUF", { "type": "strong", "children": [ "." ] } ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Zulassungsschein PKW" ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } }, { "type": "li", "children": [ "Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Bf. im Jahr 2022 EUR 3.000,- für sein Quartier in B bezahlt hatte, ohne konkretere Angaben." ], "attributes": { "style": ";text-indent:0;" } } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "list-style-type: disc;margin-left:35pt !important;" } }
Auf Grund der Vorhaltsbeantwortung wurden im Erstbescheid die Kosten der Familienheimfahrten seitens des Finanzamtes zur Gänze nicht anerkannt, da trotz Vorhalt vom 18.09.2023 diese Kosten nicht belegt wurden. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung wurden hingegen anerkannt.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Anerkennung der beantragten Kosten der Familienheimfahrten begehrt. Der Bf. sei 2022 jede Woche mit seinem PKW vom Beschäftigungsort in B an seinen Familienwohnsitz in Ungarn gefahren (bis Mai nach Adr 3, ab 1. Juni nach Adr2), wobei die Fahrtstrecke zum Familienwohnsitz jeweils über 550 km Entfernung betrage.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2024 wurde das Beschwerdebegehren um Anerkennung der Kosten der Familienheimfahrten als unbegründet abgewiesen und der Einkommensteuerbescheid 2022 durch die Nichtanerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung wie folgt verbösert:
"Streichung der Mietkosten (DHHF) und Nichtgewährung der FHF Adresse: Adr 4. Es konnte auch im Zuge der Ermittlungen im BFG-Verfahren GZ. RV/2100456/2023 betreffend ANVA 2021 keine andere Adresse festgestellt werden. Sämtliche Schriftstücke, die an die anderen Adressen gesendet wurden, kamen zurück. Es handelt sich um die Adresse des Elternhauses. Der Beschwerdeführer (Bf) hat weder in seiner Beschwerde noch in seinem Vorlageantrag 2021 Gründe vorgebracht, weswegen die Verlegung des Wohnsitzes nicht möglich ist. Die Aussage, dass die Beibehaltung des Wohnsitzes im Elternhaus in Ungarn nicht privat veranlasst ist, stellt für sich alleine keinen hinreichenden Grund dar. Dass das Wohl der beiden Kinder unter einem Wohnsitzwechsel leiden würde, wurde vom Bf. nicht vorgebracht. Die Gattin ist Hausfrau und verdient nichts in Ungarn. Ausführungen des Bf., dass andere private oder wirtschaftliche Gründe vorliegen würden, die eine Wohnsitzverlegung unzumutbar machen, sind ebenfalls unterblieben".
Dagegen brachte der Bf. fristgerecht den Vorlageantrag ein und begehrte weiterhin die Kosten der Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung. Dazu führte er aus:
"Das Finanzamt hat den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Seit Mai 2018 bin ich in einer Lebensgemeinschaft und seit dem 18.09.2020 verheiratet mit meiner Frau (Frau A). Wir erziehen gemeinsam zwei minderjährige, unterhaltsberechtigte Kinder: Kind 1 und Kind 2 Wir alle vier leben gemeinsam in einem Haushalt in Ungarn. (Adresse bis Mai 2022: Adr 3, danach ab 1. Juni 2022: Adr 2). Kind 1 geht zur Schule und Kind 2 in den Kindergarten am Familienwohnsitz. Aus diesen Gründen ist die Beibehaltung des Wohnsitzes in Ungarn nicht privat veranlasst, die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe meines Arbeitsortes ist nicht zumutbar. Also können die Aufwendungen für die Familienheimfahrten und für die doppelte Haushaltsführung meines Erachtens als Werbungskosten anerkannt werden."
Zur Bearbeitung der Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht im Vorhalt vom 13.02.25 um Stellungnahme bzw. Überreichung von Unterlagen zu folgenden Punkten gebeten:
{ "type": "ol", "children": [ { "type": "li", "children": [ "Die vorgelegten Meldekarten weisen die Adresse in Adr 2 ab Mitte 2022 aus, die übermittelten EU/EWR (E9) Bestätigungen der ungarischen Steuerbehörde der Jahre 2021 und 2022 die Adresse in Adr 4. Auf Grund der Bestätigung der ungarischen Steuerbehörde geht daher das BFG davon aus, dass der Bf. und seine Familie an der Adresse, welche durch die ungarische Steuerbehörde bestätigt wurde, ihren Familienwohnsitz hat." ] }, { "type": "li", "children": [ "Bezüglich einer allfälligen Unzumutbarkeit des Wohnortwechsels wegen Berücksichtigung des Kindeswohls, wurde gebeten, diesbezügliche Umstände anzuführen bzw. glaubhaft zu machen. Bezüglich des Schulbesuches wurde um einen Nachweis gebeten." ] }, { "type": "li", "children": [ "Bezüglich der Quartierkosten iHv EUR 3000,-, welche der Arbeitgeber bestätigte, wurde gebeten, den Mietvertrag und die Wohnadresse vorzulegen. " ] } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "list-style-type: disc;" } }
Der Vorhalt wurde per Rsb an die vom Bf. in seinem Steuerakt angegebene und geführte Adresse in Adr 2 zugestellt und kam mit dem Vermerk "Nem kereste" unbehoben retour.
Da das Bundesfinanzgericht dem Bf. die Möglichkeit geben wollte, sich zu diesem Vorhalt zu äußern und aus dem Vorverfahren Gz.: RV/2100456/2023 bereits bekannt war, dass der Bf. an den von ihn angegebenen offiziellen Adressen Schriftstücke nicht zustellbar gewesen sind, wurde er über die in seinem Steuerakt hinterlegte Emailadresse bezüglich der aktuellen Zustelladresse befragt. Mit Email vom 25.03.25 antwortete der Bf.:
"Ungarische Adresse (seit 11.08.2021):
Adr 4.
In Österreichische Adresse (seit 16.05.2022):
Adr 5"
Daraufhin stellte das BFG den Vorhalt nochmals mit Rsb, diesmal an die angegebene Adresse, in Österreich, welche auch im Zentralen Melderegister aufscheint, zu.
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Strittig in diesen Verfahren ist die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten für das Jahr 2022.
Der Bf. arbeitet seit 2018 in Österreich und ist seit 2020 verheiratet. Seine Ehefrau lebt mit zwei gemeinsamen minderjährigen Kinder in Ungarn. Eigene Einkünfte bezieht die Ehefrau des Bf. im Jahr 2022 nicht. Bis 10/2020 wurden dem Bf. die Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung gewährt. Für das Jahr 2021 wurde die Beschwerde bezüglich der beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten mittels Erkenntnis des BFG als unbegründet abgewiesen.
Die für das Jahr 2022 als doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Werbungskosten iHv EUR 3.000,- wurden nicht ausreichend nachgewiesen. Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Bf. EUR 3.000,- für ein Quartier bezahlt hätte, Angaben über eine Wohnadresse, Vorlage eines Mietvertrages, blieb der Bf. schuldig. Betreffend seines Familienwohnsitzes in Ungarn gab der Bf. im Vorlageantrag einen Wohnsitzwechsel im Mai 2020 von Adr 3 nach Adr 2 an. Aus den vorgelegten Wohnsitzbestätigungen der ungarischen Steuerbehörde geht wiederum hervor, dass er und seine Ehefrau das gesamte Jahr 2022 in Adr 4. wohnten. Das ist jene Adresse, die der Bf. auch per Email dem BFG in Bezug auf Zustellung des Vorhaltes vom 13.02.25 als ungarische Adresse bekannt gab. Laut Aktenlage (siehe BFG Erkenntnis Gz.RV/2100456/2023) handelt es sich bei dieser Adresse um jene seiner Eltern, an der er seit seiner Geburt wohnt. Ein eigener Hausstand am Familienwohnsitz in Ungarn wurde somit nicht nachgewiesen. Die Entfernung der einfachen Fahrtstrecke zwischen der Unterkunft in Österreich und seinen angegebenen Wohnsitzen in Ungarn beträgt jeweils über 550 km. Eine Kostenaufstellung (zB Tankrechnungen) oder Fahrtenbuch mit Kilometerangaben wurde nicht vorgelegt. Ein im Vorhalt vom 13.02.25 erbetener Schulnachweis des Kindes Kind 1 wurde dem Gericht nicht vorgelegt, womit das erkennende Gericht nicht von einem Schulbesuch des Kindes im Jahr 2022 ausgeht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem durchgeführten Vorhalteverfahren, sowie dem Vorbringen des Bf.
Die vom Bf. geltend gemachten Kosten wurden von ihm nicht belegt. Der Bf. wurde sogar im Vorhalt vom 18.09.23 explizit dazu aufgefordert. Die Adressen der vorgelegten E9 - Formulare (Bescheinigung der ungarischen Steuerbehörde) und der übermittelten Meldekarten divergieren. Zwar führt der Bf. im Vorlageantrag die Adresse der Meldekarten als seinen Wohnsitz an, jedoch geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Bf. in Ungarn nach wie vor am Wohnsitz seiner Eltern mit seiner Gattin unverändert wohnt. Dies deshalb, da der Bf. selbst in seiner Email vom 25.03.25 an das Gericht bezüglich Bekanntgabe der Zustelladressen diese Adresse für das Jahr 2022 bestätigte. Der Bf. bestätigte seinen Wohnsitz am Elternwohnsitz nicht nur per E9 Formular Bescheinigung durch die ungarische Steuerbehörde, sondern selbst in der Email an den Richter zur Beantwortung der Frage, auf welche Adresse der Vorhalt vom 13.02.25 zugestellt werden soll. Somit geht das Gericht davon aus, dass der Bf. mit seiner Familie unverändert am Elternwohnsitz in Adr 4 wohnt. Da laut vorgelegten Ausweis das Kind Kind 1 geboren wurde, war das Kind im Beschwerdejahr 2022 gerade 5 Jahre alt. Im Vorhalt vom 13.02.25 hat das erkennende Gericht deshalb um Vorlage eines Nachweises des Schulbesuches gebeten. Da der Vorhalt unbeantwortet blieb, geht das Gericht von keinem Schulbesuch im Jahr 2022 aus.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherheit oder Erhaltung der Einnahmen. Haushaltsaufwendungen sind gem. § 20 Abs 1 Z 1 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten verwertbar. Ebenso können gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, auch wenn die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen sie mit sich bringen oder sie zum beruflichen Fortkommen förderlich sind.
Kosten der doppelten Haushaltsführung gelten ausnahmsweise als betrieblich bedingt, wenn sie unvermeidbare Mehraufwendungen darstellen, die daraus entstehen, dass Steuerpflichtige am Arbeitsort wohnen müssen, ihnen jedoch weder eine Verlegung des Familienwohnsitzes noch eine tägliche Heimfahrt dorthin zugemutet werden kann (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0080).
Gem. § 4 Abs 1 der Pendlerverordnung BGBL II 2013/276 (1) liegt ein Familienwohnsitz dort vor, wo ein in (Ehe)Partnerschaft lebender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.
Gem. Abs 2 hat der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
Rechtliche Erwägungen
Strittig ist die Zuerkennung der Kosten von Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort und einer am Beschäftigungsort.
Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz (VwGH 24.04.1996, 96/15/0006).
Wenn dem Steuerpflichtigen Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG (vgl. VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024).
Dass der Bf. überhaupt Mehraufwendungen hatte, wurde von ihm weder für den Wohnsitz in Ungarn noch für die Unterkunft am Beschäftigungsort nachgewiesen.
Da das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Bf. im Jahr 2022 mit seiner Familie weiterhin bei seinen Eltern wohnte, liegt kein eigener Hausstand des Bf. mit daraus resultierenden Mehraufwendungen vor, woraus ein Anspruch auf doppelte Haushaltsführung begründet werden könnte.
Zum Argument des Bf., dass sein Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt und daher die tägliche Rückkehr nicht zumutbar sei, weswegen die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung Werbungskosten darstellen würden, wird Folgendes ausgeführt:
Der Bf. führt an, dass im Beschwerdejahr 2022 das gemeinsame Kind Kind 1 bereits zur Schule gehen würde und das zweite Kind 2 bereits in den Kindergarten und eine Verlegung des Familienwohnsitzes somit nicht möglich sei.
Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass es dem Steuerpflichtigen nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, in aller Regel zumutbar ist, den Familienwohnsitz in den Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198).
Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab. Ein verheirateter Steuerpflichtiger hat spätestens nach Ablauf einer Zeitspanne von zwei Jahren, darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird (vgl. Jakom/Ebner, EStG, § 16 Rz 56).
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen und kann die unterschiedlichsten Ursachen haben (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154, vwGH 26.5.2004, 2000/14/0207). Ein Nachweis, der Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes wurde mit dem bloßen Hinweis des Kindergarten- bzw. Schulbesuches der Kinder nicht erbracht. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht im Beschwerdejahr 2022 von keinem Schulbesuch ausgeht, stellt der VwGH im Erkenntnis vom 21.04.2023 zu Ro 2021/15/0037 auch klar, dass eine Berücksichtigung des Kindeswohls nicht allgemein zur Unzumutbarkeit des Wohnortwechsels führt, sondern nur dann, wenn dies aus fallbezogenen Umständen hervorgeht. Solche Umstände wurden durch die bloße Behauptung eines Kindergarten- bzw. Schulbesuches nicht dargelegt bzw. nachgewiesen. Die jüngere Tochter ist im Beschwerdejahr sogar erst 2 Jahre alt.
Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist, dass der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit iHv mehr als EUR 6.000,- jährlich erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (vgl. BFG 25.09.2018, RV/7103708/2017 unter Hinweis auf VwGH 24.04.1996, 96/15/006).
Die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0132).
Die vom Bf. angegebenen Wohnsitze in Ungarn sind über 550 km entfernt. Eine tägliche Rückkehr nach Ungarn ist demnach nicht zumutbar.
Gleichzeitig erzielte die Ehefrau des Bf. laut vorgelegter Bescheinigung der ungarischen Steuerbehörde im Jahr 2022 keine Einkünfte, welche der Besteuerung unterlagen.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nachdem Vorliegen auch noch andere als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).
Der Bf. hat weder in seiner Beschwerde noch in seinem Vorlageantrag ausreichend Gründe vorgebracht, die belegen würden, dass eine Verlegung des Wohnsitzes nicht möglich wäre.
Die Aussage des Bf., dass die Beibehaltung des Wohnsitzes in Ungarn nicht privat veranlasst sei, da das zweijährige Kind in den Kindergarten gehe und die fünfjährige Tochter in die Schule, ohne einen einzigen Nachweis bezüglich des Besuches dieser Einrichtungen und die Gründe darzulegen, weshalb bei einem Wohnsitzwechsel das Kindeswohl leiden würde, stellt für sich alleine keinen hinreichenden Grund dar.
Conclusio: Es wurden keine ausreichenden Gründe vorgelegt, welche die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nachweisen, weshalb die beantragten Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Da die Kosten der Familienheimfahrten nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabengutschrift ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.24, in welcher - aufgrund Verböserung - die Kosten des Quartiers iHv EUR 3.000,- ebenfalls nicht anerkannt wurden und sich daraus resultierend eine Einkommensteuer iHv EUR 6.416,85 ergab.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzlich Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am 20. Mai 2025