IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner , Rudolfsplatz 12, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 7. September 2018 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom 7. August 2018 zu Abgabenkontonummern: ***Abgabenkonto-Nr.*** betreffend Abwassergebühren Objektsadresse: ***Adresse Liegenschaft***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft, die für das Jahr 2016 für die von ihr vermietete Liegenschaft, in der ***Adresse Liegenschaft***, einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr stellte.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der zuständigen Fachdienststelle, Magistratsabteilung 42 zur Kenntnis gebracht, wonach sich ab dem Kalenderjahr 2012 eine Nichteinleitungsmenge von 1.190 m³ ergeben habe. Diese werde dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Kalenderjahre 2015 und 2016 zugrunde gelegt.
Mit Bescheiden vom 27. Juli 2018 wurde dem Antrag auf Herabsetzung stattgegeben und für die Zeit von 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 eine Nichteinleitungsmenge von 1.190 m³ anerkannt.
Mit Beschwerde vom 7. September 2018, brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass von der Behörde in keiner Weise dargelegt werde, wie die den Bescheiden jeweils zugrundeliegende Nichteinleitungsmenge von 1.190 m³ seine Berechnung bzw. Ursprung finde. Bei der Begründung der Behörde, diese sei aus der am 1.9.2010 erlassenen ÖNORM L 1112 abzuleiten, handle es sich um eine Scheinbegründung. Diese Norm regle nur die Mindestanforderungen und habe mit der tatsächlich zur Bewässerung verwendeten Menge lediglich betreffend der technischen Faktoren Berücksichtigung zu finden, nicht jedoch beim absoluten Ausmaß der verwendeten Wassermenge. Mit der Beschwerde wurde ein Gutachten des Sachverständigenbüros ***SV*** vom 6. September 2018 vorgelegt. Aus diesem Gutachten ergebe sich ein Jahreswasserbedarf für die Bewässerung der Grünflächen von 1.713,09 m³. Aus dem Gutachten ergebe sich weiters eine insgesamte Wassermenge, die nicht in den Kanal geleitet werde von 1.886 m³.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. März 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst damit begründet, dass sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 KKG unzweifelhaft ergebe, dass der Abgabepflichtige für den Umfang der Nichteinleitungsmenge nachweispflichtig sei. Die Überprüfung und Berechnung aller in Wien beantragter und mittels Gutachten nachgewiesener Bewässerungsmengen erfolge ab dem Kalenderjahr 2012 neu unter Zugrundelegung der ÖNORM L 1112. Diese beinhalte den Stand der Technik und des Wissens für erforderliche Bewässerungsmengen und gewährleiste daher eine fundierte, neutrale und allgemein gültige Ermittlung für den langjährig erforderlichen Bewässerungsbedarf im Sinne einer effizienten Nutzung der Wasserressourcen. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 42 werde eine fundierte und neutrale Schätzung der Bewässerungsmengen vorgenommen. Zur Hilfestellung bei der Plausibilitätsprüfung werde festgehalten, dass der durchschnittliche Gesamtverbrauch pro Person und Tag nach den Erfahrungswerten der Magistratsabteilung 31 bei 130 Litern Wasser liege. Angesichts der 299 auf der Liegenschaft gemeldeten Personen (299 x 130 Liter x 365 = 14.187,55 m³) und des Gesamtwasserverbrauches (Bezugsmenge) im Kalenderjahr 2016 von rd. 11.079 m³ erscheine eine Nichteinleitungsmenge von 1.886 m³ nicht realistisch. Den Nachweis einer höheren als der ohnehin zuerkannten Nichteinleitungsmenge habe die Beschwerdeführerin nicht erbringen können.
Dagegen wurde am 6. April 2021 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und ergänzend ausgeführt, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sondern Willkür geübt habe. Soweit ersichtlich sei, stütze sich der angefochtene Bescheid auf das Schreiben der Magistratsabteilung 42. Es liege nach Ansicht der Bf. kein überprüfbares Gutachten vor, weil weder eine Befundaufnahme über die nichteingeleiteten Wassermengen noch ein nachvollziehbares Gutachten erstattet worden sei.
Weiters wurde mit dem Vorlageantrag vorgebracht, dass Bescheide gemäß § 58 Abs 2 AVG zu begründen seien, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. In der Begründung seien gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zusammenzufassen. Der Bescheidadressat müsse über die von der Behörde getroffenen Erwägungen, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung habe leiten lassen, ausreichend nachvollziehbar rechtzeitig informiert werden, damit dieser in der Lage sei, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen.
Die Beschwerdeführerin habe sich darauf verlassen dürfen, dass das von ihr vorgelegte Sachverständigengutachten weiterhin zum Nachweis der Nichteinleitungsmenge gereiche. Die Beschwerdeführer sei sohin von der belangten Behörde in die Irre geführt worden. Der Grundsatz von Treu und Glauben, die Rechtssicherheit und der damit einhergehende Vertrauensschutz verpflichteten die Behörde, ihre öffentlich geäußerte Rechtsauskunft beizubehalten und dementsprechend die Herabsetzung der Gebührenschuld zu bewilligen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie dem Grundrecht auf Eigentum und dem Grundsatz der Rechtssicherheit, einem Kerngehalt des Rechtsstaatsprinzips verletzt.
Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde am 17. Mai 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024 im Zuge einer Altaktenumverteilung dem erkennenden Richter zur Erledigung übertragen.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Strittig sind im Beschwerdeverfahren die Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangt sind.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft, die für das Jahr 2016 für die von ihr vermietete Liegenschaft in der ***Adresse Liegenschaft***, einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr stellte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag stattgegeben und für 2016 eine Nichteinleitungsmenge von 1.190 m³ pro Jahr anerkannt.
Im Jahr 2016 wurde eine Wasserverbrauchsmenge iHv 5.989 m³ gemessen.
Die im Streitzeitraum nicht in den Kanal eingeleitete Abwassermenge (Nichteinleitungsmenge) wurde vom Amtssachversständigen nach einer Besichtigung der Wohnhausanlage und der darauf befindlichen Grünflächen und Grünpflanzen unter Berücksichtigung der ÖNORM L 1112 festgestellt, diese beträgt 1.190 m³. Für die Ermittlung der nicht in den Kanal eingeleitete Abwassermengen waren keine Subzähler eingebaut.
Die vom Amtssachverständigen erhobenen Nichteinleitungsmengen erscheinen durchaus plausibel. Mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten konnte nicht der Nachweis für deren Unrichtigkeit erbracht werden.
An der gegenständlichen Wohnanlage bestehen 162 Wohnungseinheiten mit 299 Hauptwohnsitz gemeldeten Personen. Die Rasenflächen umfassen in Summe rund 8.870 m².
2. Beweiswürdigung
Die bezogenen Wassermengen sind unstrittig. Ebenso unstrittig sind die Rasenflächen, sowie die Anzahl der Wohneinheiten und die Anzahl der mit Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldeten Personen.
Im gegenständlichen Fall wurden von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren Amtssachverständigengutachten eingeholt, welche sich auf eine Berechnung nach der ÖNORM L 1112 stützen.
Pos. | Bezeichnung der Anlage im Detail | A | B | C | D | E | F |
1 | Rasenfläche | 8.870 m² | 0 % | 115,3 l | 657,29 m³ | 10 % | 1.022,75 m³ |
2 | Topfpflanzen < 25 l | 93 Stk | 0 % | 500 l | 46,50 m³ | 0 % | 46,50 m³ |
3 | Topfpflanzen > 25 l | 5 Stk | 0 % | 900 l | 4,50 m³ | 0 % | 4,50 m³ |
4 | Trogbepflanzungen | 20 m² | 0 % | 1.600 l | 32,00 m³ | 0 % | 32,00 m³ |
5 | Wohnungseinheiten | 162 | 84,24 m³ | 84,24 m³ | |||
825 m³ | 1.190 m³ |
A = Flächenausmaße oder AnzahlB = Bewertung des Erhaltungszieles, Zu- und AbschlägeC = Bewässerungsbedarf (Liter je m² oder Stück)D = Wert lt. ÖNORM L 1112E = Summe Sonstige Zu- und AbschlägeF = Jahreswasserbedarf (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation inkl. Zu und Abschläge) |
Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert jedoch nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.06.2013, 2012/05/0187 mwN). Damit entsprachen die eingeholten Gutachten auch dem Stand der Technik. Die Beschwerdeführerin vermochte auch keine Unschlüssigkeit der Gutachten aufzuzeigen.
Die vom Amtssachverständigen erstellten Gutachten erfassen penibel die tatsächlich auf der Liegenschaft vorherrschenden Bedingungen (wie bspw. Anzahl der Grünpflanzen, Trogpflanzen etc. und Erscheinungsbild der bewässerten Grünflächen) und beziehen auch die vom Hydrologischen Dienst der Stadt Wien zur Verfügung gestellten regionalisierten Niederschlagsmessdaten mit ein.
In dem Gutachten der Beschwerdeführerin, vom 6. September 2018, wurde bei der Bewässerung der Rasenfläche mit einer Wassermenge von 1.716,09 m³ ein deutlich höherer Wert herangezogen als vom Amtssachverständigen ermittelt wurde (1.022,75 m³). In der Begründung dazu wurde im Gutachten der Beschwerdeführerin ua auf "die verifizierbaren und überprüften Aussagen der zuständigen Auskunftspersonen vor Ort" und die "individuellen Bewässerungsgepflogenheiten unter Berücksichtigung des Betriebsdrucks der Zuleitung sowie der Art der Bewässerung (z. B. automatisches Bewässerungssystem, Zeit der Bewässerungsdurchführung, Dauer der Erhebungen)" Bezug genommen, ohne dies näher auszuführen bzw zu belegen. Welche Zuschlagsfaktoren sich allenfalls daraus ergeben hätten, wird weder im Gutachten noch sonst im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargetan. Nach der ÖNORM L 1112 wäre aber für sämtliche Zu- und Abschlagsfaktoren eine nachvollziehbare Begründung beizulegen. Die diesbezüglichen Ausführungen bleiben somit auf Behauptungsebene und können nicht nachvollzogen werden.
Gegen das dargelegte Ergebnis der Nichteinleitungsmenge von 1.886 m³ pro Jahr (Gutachten vom 6. September 2018) spricht auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Plausibilitätsprüfung, die von einem durchschnittlichen Wasserverbrauch in Österreich pro Person und Tag von 130 Liter ausgeht.
Dieser durchschnittliche Wasserverbrauch von 130 Liter ist zB auch der Homepage des Bundesministeriums Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu entnehmen (https://www.bmluk.gv.at/themen/wasser/wasser-oesterreich/zahlen/trinkwasserverbrauch.html, abgefragt am 15. Mai 2025).Es ist daher vielmehr der Einschätzung des Amtssachverständigen, einem Bediensteten der für die Pflege der öffentlichen Gärten zuständigen Fachstelle der Gemeinde, die dieser nach Begehung der Liegenschaft mithilfe der ÖNORM L 1112 unter Berücksichtigung der vom Hydrologischen Dienst der Stadt Wien erhobenen Niederschlagsmengen getroffen hat, zu folgen.
Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, Zweifel an diesen Gutachten zu wecken, zumal auch das von ihr vorgelegte Gutachten unter Bezugnahme auf die ÖNORM L 1112 erstellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG), LGBl. Nr. 02/1978 in der geltenden Fassung, regelt in seinem Abschnitt II die Abwassergebühr.
Nach § 11 Abs. 1 KKG unterliegt der Gebührenpflicht die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Straßenkanal.
Die Abwassergebühr ist gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen. Die Abwassermenge wird gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 KKG derart ermittelt, dass die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, ermittelte Wassermenge in den öffentlichen Kanal als abgegeben gilt. § 13 KKG regelt die Herabsetzung der Abwassergebühr, Sein Abs. 1 lautet in der jeweils geltenden Fassung wie folgt:
Für nach § 12 Abs. 1 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist gemäß § 13 Abs. 1 KKG idF LGBl. Nr. 02/1978, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
Nach § 13 Abs 1 KKG idF LGBl für Wien Nr 39/2016 (in Kraft getreten mit 28.9.2016) gilt Folgendes:
"Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und
1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird."
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Stellt das Gesetz für eine Tatsache eine Vermutung auf, so bedarf diese gemäß § 167 Abs. 1 BAO keines Beweises. Die Führung des Gegenbeweises liegt jedoch nach der Anordnung des Gesetzes (vgl. § 13 Abs. 1 erster Satz KKG: "... über Antrag... herabzusetzen, wenn... die Nichteinhaltung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.") beim Abgabepflichtigen. Nicht der Abgabenbehörde, sondern dem Abgabepflichtigen ist die Beweislast auferlegt und es schlägt auch zum Nachteil der betreffenden Partei aus, wenn der Gegenbeweis nicht zu erbringen ist (vgl. VwGH 28.11.2001, 98/17/0321).
Ob dieser Nachweis erbracht ist oder nicht, unterliegt gemäß § 168 Abs. 2 BAO der freien Beweiswürdigung; danach hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erscheinen die vom Amtssachverständigen erstellten Gutachten, in welchem im Rahmen eines Lokalaugenscheines die Anzahl der Topfpflanzen ermittelt und die Beschaffenheit der Rasenfläche begutachtet wurde, und die Berechnung der Nichteinleitungsmenge unter Berücksichtigung dieser Umstände in Verbindung mit den vom hydrologischen Institut der Stadt Wien aufgezeichneten Niederschlagsmengen erfolgte, der Realität durchaus zu entsprechen, weshalb auch das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Sachverständigengutachten aus den bereits dargestellten Gründen nicht dazu geeignet ist, diese zu widerlegen.
Im Übrigen ist seit dem 28. September 2016 der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) zu erbringen, womit ab diesem Zeitpunkt dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten auch deshalb keine Beweiskraft mehr zukommt.
Auch mit dem Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben vermag die Beschwerdeführerin nicht eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit (vgl etwa VwGH 27.6.2018, Ra 2016/15/0075, Rz 28). Der Grundsatz von Treu und Glauben zeitigt nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, Rz 14).
Im Hinblick darauf, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde für die Zeiträume bis zur Gesetzesänderung im Jahr 2016 als gesetzeskonform anzusehen ist und gegenüber allen Wasserabnehmern in gleicher Weise vorgegangen wurde, kann darin keine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz erkannt werden.
Hinsichtlich der darüber hinaus ohne begründende Ausführungen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken wird auf die Aussagen des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 25.11.1983, B 13/80, verwiesen, wonach er keine Bedenken gegen § 13 Abs 2 KKG im Hinblick auf Art 18 B-VG und das Gleichheitsgebot hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da über die zu beurteilende Rechtsfrage der Nachweispflicht, für die nicht in den öffentlichen Kanal eingeleiteten Abwassermenge, im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschieden wurde. Außerdem handelt es sich bei der Frage, ob dieser Beweis gelungen ist, um eine Frage der Beweiswürdigung.
Es war daher die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 21. Mai 2025