Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des R B in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2015, Zl. W191 2015981-1/3E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das bekämpfte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt A. I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. November 2014 war über den Revisionswerber, einen algerischen Staatsangehörigen, Schubhaft verhängt worden. Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als unbegründet ab (Spruchpunkt A. I.) und den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG zurück (Spruchpunkt A. II.). Außerdem erklärte es eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt B.).
Gegen dieses Erkenntnis-erkennbar nur gegen seinen Spruchpunkt A. I.; die eigenständige Zurückweisung des Kostenersatzantrages des Revisionswerbers wird schon im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte nicht thematisiert und auch sonst nirgendwo in der Revision angesprochen-richtet sich die vorliegende Revision, zu der keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G 151/2014 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG als verfassungswidrig auf (siehe dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers vom 14. April 2015 unter BGBl. I Nr. 41/2015). Der Verfassungsgerichtshof sprach weiter gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG aus, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Auch im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass das BVwG die Abweisung der zu Grunde liegenden Beschwerde unter Spruchpunkt A. I. seines Erkenntnisses zu Unrecht ua. auf § 22a Abs. 1 BFA-VG gründete, weshalb sich sein Erkenntnis insoweit als rechtswidrig erweist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, E 4/2014; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0020, Punkt 2. der Entscheidungsgründe). Es war daher-im bekämpften Umfang (Spruchpunkt A. I.)-gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das die Umsatzsteuer betreffende
Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag nach der genannten Verordnung bereits enthalten ist.
Wien, am 30. Juni 2015
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