Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER beschlossen:
Das Anbringen von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vom 21.05.2024, wird gemäß §§ 12, 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, iVm § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, weitergeleitet.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am 21.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail das im Spruch genannte Anbringen ein. Das Schreiben bezieht sich auf einen (nicht näher bestimmten) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des im Spruch Genannten „abgelehnt“ und dieser ins „Herkunftsland abgeschoben“ worden sei. Dem Inhalt zufolge handelt es sich offenbar um eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.
Laut Ergebnis einer aktuellen Anfrage beim Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister wurde ein am 10.09.2023 im Bundesgebiet gestellter Antrag auf internationalen Schutz des im Spruch Genannten mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich/Außenstelle Wiener Neustadt, vom 09.05.2024, Zl. 1368502507/231797386, abgewiesen.
Seitens des BFA wurde diesbezüglich bislang keine Beschwerde des im Spruch Genannten gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG idgF vorgelegt. Laut Mitteilung des BFA vom 22.05.2024 ist bei diesem bisher auch keine Beschwerde eingelangt. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt für eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem gegenständlichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Anbringen vom 21.05.2024, einer Anfrage beim Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie einer E-Mail des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich/Außenstelle Wiener Neustadt, vom 22.05.2024.
2. Rechtliche Beurteilung:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG idgF auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 12 VwGVG idgF sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG idgF hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen von Verwaltungsgerichten gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF durch Beschluss. Dies trifft grundsätzlich auch auf eine Weiterleitung nach § 6 AVG zu (vgl. etwa VwGH 17.02.2015; Zl. Ra 2015/01/0022; VwGH 07.12.2020, Z. Ra 2019/21/0163). Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen hat die Weiterleitung zur Folge, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der (vermeintlich) zuständigen Behörde diese die Entscheidungspflicht trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgte oder nicht (vgl. VwGH 17.02.2015; Zl. Ra 2015/01/0022, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 6, Rz 13, und die dort zitierte bisherige hg. Judikatur, etwa das hg. Erkenntnis vom 24.04.2002, Zl. 2002/12/0056).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Weiterleitungen nach § 6 AVG als bloß verfahrensleitend anzusehen, ihrer abgesonderten Anfechtung steht § 25a Abs. 3 VwGG (und sohin auch § 88a Abs. 3 VfGG) entgegen (vgl. VwGH 17.02.2015; Zl. Ra 2015/01/0022).