JudikaturVwGH

Ra 2015/19/0091 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. Juli 2015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. Az (geboren am 1984), 2. Ag (geboren am 1988), beide vertreten durch Dr. Maximilian Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Edisonstraße 1/WDZ 8, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015,

1) Zl. L506 1432644-1/38E und 2) Zl. L506 1432643-1/37E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberinnen gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 ab; im Übrigen wurde jeweils das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidungen wurde jeweils die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, mwN).

Die Revisionswerberinnen führen unter diesem Gesichtspunkt aus, dass sie durch die Vollstreckung der Entscheidung gezwungen wären, in ein Land zurückzukehren, in welchem sie der Gefahr ausgesetzt wären, verfolgt und verhaftet zu werden.

Mit diesen Ausführungen legen die Revisionswerberinnen einen mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihnen doch mit diesen zwar weder der Status von Asylberechtigten noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde demgemäß nicht erlassen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidungen stellen sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar (vgl. den hg. Beschluss vom 10. November 2014, Ra 2014/19/0142).

Den gegenständlichen Revisionen war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Wien, am 8. Juli 2015

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