W250 2320233-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste im März 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 24.02.2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2025 abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2025 wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.07.2025 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2025 wurde der BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgetragen bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaats ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung eines Reisedokumentes habe sie dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung dieses Auftrages habe die BF dem Bundesamt innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzuweisen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG ausgeschlossen.
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Ihre Identität stehe auf Grund ihres abgelaufenen Reisepasses fest. Die BF verfüge über kein gültiges Reisedokument, ihr werde deshalb aufgetragen, innerhalb der angeführten Frist selbstständig alle notwendigen Schritte bei der Vertretungsbehörde zu setzen, um ein Reisedokument zu erlangen.
Dieser Bescheid wurde der BF am 28.08.2025 zu eigenen Handen zugestellt.
3. Am 14.09.2025 erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2025 und brachte im Wesentlichen vor, dass sie in der Ukraine geboren worden sei und dort aufgewachsen sei. Sie habe durch ihre Eheschließung mit einem russischen Staatsbürger die russische Staatsangehörigkeit erlangt und einige Jahre in Russland gelebt, bevor sie im Jahr 2007 dauerhaft in die Ukraine zurückgekehrt sei. Dort habe sie über eine Daueraufenthaltsbewilligung verfügt. Aufgrund des Krieges sei sie gezwungen gewesen, die Ukraine im März 2022 gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrer Enkelin zu verlassen. Ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter sei in Österreich ein Vertriebenenausweis ausgestellt worden, der BF jedoch nicht, weshalb sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die russische Führung betreibe gezielt eine Politik der Dämonisierung der Ukraine und alles Ukrainischen. Die BF stehe Russland und dem von Russland geführten Krieg gegen die Ukraine negativ gegenüber. Jede Art von ukrainischem Nationalgefühl oder Distanzierung von der offiziellen Kriegspolitik werde als Bedrohung der staatlichen Sicherheit angesehen. Eine Rückkehr nach Russland sei der BF daher nicht zuzumuten. Ein Aufsuchen der russischen Botschaft zur Einholung eines Reisedokumentes bedeute, dass sich die BF unter den Schutz eines Feindeslandes stellen müsse. Das sei ihr nicht zuzumuten, weshalb der angefochtene Bescheid grob rechtswidrig sei.
Die unmittelbare Familie der BF – ihre Tochter und ihre Enkeltochter – seien in Österreich als Vertriebene anerkannt, eine Ausreise der BF aus Österreich würde die Familie trennen. Die BF lebe mit ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF kümmere sich um ihr Enkelkind, dieses sei emotional von der BF abhängig und könnte ihre Tochter ohne ihre Betreuungstätigkeit und Mithilfe im Haushalt nicht arbeiten gehen. Auch ihre Enkeltochter habe große Angst vor Russland und hätte große Angst um die BF, wenn diese nach Russland müsste. Das Verlangen der Behörde nach einer Ausreise der BF widerspreche daher dem Kindeswohl und den Rechten der BF sowie den Rechten ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter auf ein gemeinsames Familienleben. Österreich habe sich durch das Anerkenntnis als Vertriebene verpflichtet die Tochter der BF und ihre Enkeltochter zu schützen, in Umsetzung dieser Verpflichtung sei daher der Aufenthalt der BF jedenfalls zu dulden. Auch aus diesem Grund sei die Aufforderung ein Reisedokument einzuholen rechtswidrig.
Die BF beantragte den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Einholung eines aktuellen kinderpsychologischen Gutachtens zur Frage der (emotionalen) Abhängigkeit der Enkeltochter von der BF –zu beheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Das Bundesamt legte am 19.09.2025 den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am 23.09.2025 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I.1. bis I.4. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
1.2. Die BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die BF wird vom Bundesamt nicht geführt.
1.3. Der BF stellte am 06.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2023 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2025 abgewiesen.
1.4. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, sie ist in Österreich nicht im Sinne des § 46a FPG geduldet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2023 betreffend.
2.2. Dass die BF über kein gültiges Reisedokument verfügt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vom Bundesamt sichergestellten Reisepass der BF, der im Jahr 2023 seine Gültigkeit verloren hat. Dass vom Bundesamt kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die BF geführt wird teilte das Bundesamt am 24.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht mit.
2.3. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der BF und der zugleich erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2023 betreffend.
2.4. Dem Verwaltungsakt sind weder Hinweise dafür zu entnehmen, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist noch dafür, dass sie in Österreich geduldet ist.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 46 Abs. 2 und 2b FPG lauten:
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
3.1.2. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Diese Verpflichtung kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt im hier zu beurteilenden Fall Gebrauch gemacht.
Gegen die BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, sie ist verpflichtet in die Russische Föderation auszureisen. Sie verfügt über kein gültiges Reisedokument und ist ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Die BF ist in Österreich weder geduldet noch wird vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für sie geführt. Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2 iVm § 46 Abs. 2b FPG vor.
3.1.3. Die BF bringt in ihrer Beschwerde vor, eine Rückkehr in die Russische Föderation sei ihr nicht zumutbar, da sie gebürtige Ukrainerin sei und mit ihrer Tochter und ihrer Enkelin, die in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, in einem Haushalt lebe. Umstände, die einer Durchsetzbarkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung entgegenstehen, macht die BF damit aber nicht geltend. Das von ihr erstattete Vorbringen wurde bereits im durchgeführten Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung berücksichtigt und hat sich der Sachverhalt seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2025 nicht maßgeblich zu Gunsten der BF geändert.
3.1.4. Die vom Bundesamt der BF auferlegten Verpflichtungen sind im Sinne des § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch als hinreichend bestimmt zu qualifizieren, da auf Grund des angefochtenen Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.
3.1.5. Die Beschwerde war daher gemäß § 46 Abs. 2 iVm § 46 Abs. 2b FPG abzuweisen.
3.1.6. Auf den Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Rückverweise